Bruttoflächen oder um bspw. bei Dachschrägen reduzierte Wohnflächen?
Heizkostenabrechnung - Wohnflächenanteil nachDiskutiere Heizkostenabrechnung - Wohnflächenanteil nach im Abrechnungs-/Umlagmaßstab Forum im Bereich Betriebs- und Heizkosten; Bruttoflächen oder um bspw. bei Dachschrägen reduzierte Wohnflächen?... |
Bruttoflächen oder um bspw. bei Dachschrägen reduzierte Wohnflächen?
Wenn du die Heizkosten nach Wohnflächen abrechnen möchtest, wirst du meinem Bauchgefühl nach nicht drum rum kommen, auch tatsächlich die Wohnflächen (und nicht irgendwelche die Bruttoflächen oder Grundflächen) heranzuziehen.
Hast du mal versucht, herauszufinden, wie der Begriff "Wohnfläche" definiert ist?
Das andere (das mit den Schrägen) wäre m.E. dann sowas wie Grundfläche, aber keine Wohnfläche.
Gruß,
Christian
Guten Morgen Berny,
willst/musst du die Kosten nach Wohnfläche (das wären die 45m²) oder Grundfläche (das wären die 50 m²) abrechnen?
Gruß,
Christian
moin moin,
ich tendiere mal stark zur Nutzfläche.
Beheizt wird letztlich die thermische Hülle. Auch kommen immer mehr Fussbodenheizungen zum Einsatz.
Also die Fläche unter den Schrägen mitgerechnet.
Gruss,
P:
... und ich tendiere zu dem, was im Mietvertrag vereinbart ist.ich tendiere mal stark zur Nutzfläche.
Was ist eine 'thermische Hülle'?Beheizt wird ... die thermische Hülle
Gruß,
Christian
Steht im Mietvertrag, daß nach Wohnfläche abgerechnet wird? Dann 45.Soll ich nun nach 45 oder 50 abrechnen?
Steht im Mietvertrag, daß nach Grundfläche abgerechnet wird? Dann 50.
Oder, ganz simpel formuliert: Was steht im Mietvertrag?
Gruß,
Christian
Die Tendenz geht in die falsche Richtung...
Ein Blick in die Heizkostenverordnung (§ 7 Abs. 1) zeigt, dass für die Verteilung der Grundkosten nach Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu erfolgen hat.
Da auch bei einer Fußbodenheizung der Raum geheizt wird und nicht die Fläche, wäre es wenig sinnvoll hier das geringere Volumen unter den Schrägen unberücksichtigt zu lassen.
Wohnfläche ist, sofern es nicht abweichende Vereinbarungen darüber gibt, nach der Wohnflächenverordnung zu berechnen. Unter Nutzfläche i.S.d. HeizkV ist die Fläche von Räumen zu verstehen, die keine Wohnräume sind. Die Berechnung der Nutzfläche wird - auch hier sofern es keine abweichenden Vereinbarungen gibt - nach den gleichen Regeln erfolgen, die für die Berechnung der Wohnfläche gelten.
Hallo RMHV (heisst RMHV Reihen-Mittel-Haus-Vermieter?),
Du hast natürlich Recht, die Nutzflächenberechnung (DIN 277) schneidet auf Höhe von 1,50 ab, und zwar zu 100%. Damit kommt insofern das gleiche raus.
Jetzt komm ich aber mal ganz spitzfindig daher und stelle folgende Frage:
Ist es denn nicht so, dass die Nutzfläche W (Nutzung Wohnzweck) aus den Grundflächen nach DIN 277 hergeleitet wird und somit doch was andres herauskommt ?
Ob die HKVO eine andere Definition von Nutzfläche als die DIN 277 zulässt ?
Gruss,
P
Ja läßt sie. Nämlich umbauter Raum. Gerade bei vielen Dachschrägen oder unterschiedlichen Raumhöhen wird dies der genauere Umlagemassstab sein.
Allerdings ist auch das an keine bstimmten Bedingungen geknüpft und die Entscheidung darüber obliegt einzig und allein dem Eigentümer welcher Massstab Anwendung findet.
Bei der Fläche unterscheidet man zwischen Bruttogeschossfläche, beheizbare Fläche oder Nutz- bzw. Wohnfläche nach DIN.
Ich wär für die beheizbare Fläche. Denn Balkone oder unbeheizte Abstellräume im Keller wird man recht schwer als beheizbare Fläche vor Gericht durchbringen.
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