Anpassung der BKVZ

Diskutiere Anpassung der BKVZ im Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung Forum im Bereich Betriebs- und Heizkosten; Hallo Leidensgenossen, gemäß §560 BGB kann eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung nach einer Betriebskostenabrechnung erfolgen. Muss ich diese Abrechnung dabei als Grund benennen oder kann ich ...


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  1. Anpassung der BKVZ #1

    Anpassung der BKVZ

    Hallo Leidensgenossen,

    gemäß §560 BGB kann eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung nach einer Betriebskostenabrechnung erfolgen.

    Muss ich diese Abrechnung dabei als Grund benennen oder kann ich mich auch auf gestiegene Kosten des laufenden Geschäftsjahres berufen?

    Aufgrund der letzten Änderung des Berliner Straßenreinigungsgesetzes sind hier ja die Kosten für den Winterdienst explodiert - das spüren meine Mieter aber erst ab der Abrechnung 2011.

    Um der Sache etwas die Wucht zu nehmen, würde ich diese (bekannten) Kosten gerne bei den aktuellen Anpassungen berücksichtigen. Gibt´s hierfür ´ne Rechtsgrundlage oder muss ich mich einzig auf die Einsichtigkeit der Mieter verlassen?

    (Bei uns im Büro war das grad´n äh ... Diskussionsthema).

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  2. Anpassung der BKVZ #2
    Hallo,
    also wir erhöhen die BKVZ auch teilweise weil wir wissen, dass höhere Kosten wie z.B. Grundsteuer um 120 Punkte gestiegen 2010 zu 2009. Bisher gab es keine Probleme damit. Auch wenn wir die Kehrwoche vergeben erhalten die Mieter ein Schreiben in dem sie darüber informiert werden, das aufgrund der neu entstehenden Kosten die VZ angepasst werden. Aber ohne Hinweis auf ne rechtliche Grundlage, den meisten ist es lieber lieber im Monat etwas mehr zu bezahlen, wie ne hohe Nachzahlung mit der Abrechnung zu erhalten.

  3. Anpassung der BKVZ #3
    Auch wenn der § 560 BGB bei einer Betriebskostenvorauszahlung die Erteilung einer Abrechnung vor einer Anpassung der Vorauszahlungen voraussetzt, spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, den Versuch einer Anpassung der Vorauszahlungen zu starten, wenn eine Veränderung in der Kostensituation eintritt, die zu Nachzahlungen bei den Mietern führen wird.

    Wichtig erscheint mir hier allerdings ein für die Mieter auch nachvollziebarer Nachweis. Erklärt sich im Anschluss ein Mieter mit der Anpassung nicht einverstanden, so zahlt er eben weiterhin die alte Vorauszahlung, muss sich dann aber auch auf die entsprechende Nachzahlung im Wege der nächsten Abrechnung einstellen.

  4. Anpassung der BKVZ #4
    Zitat Zitat von Gruwo-NDS Beitrag anzeigen
    Wichtig erscheint mir hier allerdings ein für die Mieter auch nachvollziebarer Nachweis. Erklärt sich im Anschluss ein Mieter mit der Anpassung nicht einverstanden, so zahlt er eben weiterhin die alte Vorauszahlung, muss sich dann aber auch auf die entsprechende Nachzahlung im Wege der nächsten Abrechnung einstellen.
    Ja so sehe ich das auch. Kann man machen, muss man aber nicht. Aber es wäre sicher ein feiner Zug im Sinne der Mieter. Wer nicht will will halt nicht.

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Anpassung der BKVZ


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