suche Gesetz

Diskutiere suche Gesetz im Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung Forum im Bereich Betriebs- und Heizkosten; Ich weiß aus Sicherer Quelle dass folgendes der fall ist: in der Nebenkostenabrechnung muss man bzgl des Ölpreises beachten dass für zb das jahr 2008 ...


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  1. suche Gesetz #1

    suche Gesetz

    Ich weiß aus Sicherer Quelle dass folgendes der fall ist:
    in der Nebenkostenabrechnung muss man bzgl des Ölpreises beachten dass für zb das jahr 2008 nicht 1 sondern 2 Ölpreise in die Rechnung einfließen lassen muss.
    Denn wenn man im Sommer Öl kauft wurde ja anfang des Jahres zum Preis a geheizt und am Ende des Jahres zum Preis b.
    Dies ist Gesetz.

    Gilt allerdings nur bei größeren Mietshäusern. Nicht wie bei uns in einem Einfamilienhaus mit integrierter Einliegerwohnung.
    Wir handhaben es seit nunmehr 26Jahren so dass (meist im Sommer) Öl gekauft wird und dieser Ölpreis in der Nebenkostenabrechnung angegeben wird.
    Wie viel Öl noch im Tank war und wieviel gekauft wurde ist hier irrelevant da wir Wärmemengenzähler haben für jede Wohnung.

    Hoffe ich habe euch nun genau beschrieben worum es mir geht.
    Habt ihr eine Idee wo ich dies als Gesetz nachlesen kann?
    Geht um einen Rechtstreit.

    Danke

    •   



       

  2. suche Gesetz #2

    RE: suche Gesetz

    Original von Mattn
    Ich weiß aus Sicherer Quelle dass folgendes der fall ist:
    in der Nebenkostenabrechnung muss man bzgl des Ölpreises beachten dass für zb das jahr 2008 nicht 1 sondern 2 Ölpreise in die Rechnung einfließen lassen muss.
    nö, wie kommst du denn darauf?
    abgerechnet wird, was tatsächlich gekauft und verbraucht wurde. d.h. auch zu dem preis, der da auf der rechnung steht. nicht mehr und auch nicht weniger.

    Original von Mattn
    Denn wenn man im Sommer Öl kauft wurde ja anfang des Jahres zum Preis a geheißt und am Ende des Jahres zum Preis b.
    Dies ist Gesetz.
    gesetz? es gibt 'ne betriebskostenverordnung, die besagt dass bezahlt werden muss, was verbraucht wurde, und zwar zu dem preis, zu dem es gekauft wurde. wird zwei- oder mehrmals getankt, dann gilt FIFO.

    [quote]Original von Mattn
    Gilt allerdings nur bei größeren Mietshäusern. Nicht wie bei uns in einem Einfamilienhaus mit integrierter Einliegerwohnung.[quote]
    wieso sollte die betriebskostenverordnung nicht gelten bei euch?
    WENN du eine normale betriebskostenabrechnung vereinbart hast (was du ja nicht müsstest), dann musst du dich an die betriebskostenverordnung halten. ganz einfach.

    Original von Mattn
    Wie viel Öl noch im Tank war und wieviel gekauft wurde ist hier irrelevant da wir Wärmemengenzähler haben für jede Wohnung.
    nein, das stimmt eben nicht. da gilt wie gesagt FIFO, und um korrekt abzurechnen brauchst du nun mal sowohl den ölstand, als auch die menge des zugekauften.

    Original von Mattn
    Hoffe ich habe euch nun genau beschrieben worum es mir geht.
    nein, also ich habs zumindest nicht verstanden.

    Original von Mattn
    Habt ihr eine Idee wo ich dies als Gesetz nachlesen kann?
    Geht um einen Rechtstreit.
    die betriebskostenVERORDNUNG kannst du hier im forum nachlesen unter:
    http://www.vermieter-forum.com/portal.php?id=91_BetrKV,
    oder das GESETZ im BGB direkt beim bundesministerium der justiz:
    http://bundesrecht.juris.de/bgb/__556.html

  3. suche Gesetz #3
    hm dann frag ich mich wieso der mitarbeiter der firma "....." die bei einem bekannten die nebenkostenabrechnung macht mir diese information gibt.


    also ist es deiner meinung nach nicht rechtens dass wir in der nebenkostenabrechnung den ölpreis von der letzten lieferung angeben und diesen multiplizieren mit der verbrauchten ölmenge?


    wenn dies so ist müsste dann folgende regelung bei uns einkehren:

    wir lesen am 01.01. die zähler ab.
    wir kaufen öl im sommer und lesen gleichzeitig wieder die zähler ab.
    somit können wir in der nebenkostenabrechnung genau sagen wieviel öl zum vorletzten und wieviel öl zum letzten gekauften öl berechnet werden.
    ok?

  4. suche Gesetz #4
    Original von Mattn
    also ist es deiner meinung nach nicht rechtens dass wir in der nebenkostenabrechnung den ölpreis von der letzten lieferung angeben und diesen multiplizieren mit der verbrauchten ölmenge?
    nicht wenn mehr öl verbraucht wurde, als zu diesem preis geliefert wurde.
    beispiel: du hast zu termin A 1000 liter öl zum preis von 0,70 € gekauft. und dann zum termin B nochmal 1500 liter öl zum preis von 0.80 €.
    es wurden 2000 liter verbraucht.
    dann musst du also ZUERST (FIFO) die 1000 liter zum preis von 0,70 € abrechnen und dann die 1000 liter zum preis von 0,80 €.

    Original von Mattn
    somit können wir in der nebenkostenabrechnung genau sagen wieviel öl zum vorletzten und wieviel öl zum letzten gekauften öl berechnet werden.
    wenn das mit dem tanken immer so hinhaut, passt das so.
    nur ist es halt so, dass die meisten leute, die mit öl heizen, immer ein auge auf den ölpreis haben und möglichts dann tanken, wenn das öl billig ist, selbst wenn der tank noch nicht leer ist.
    was machst du, wenn's wieder einen langen kalten winter gibt wie den letzten, in dem schon im september geheizt werden musste und viele bis heute die heizung noch anhaben? bei uns mussten fast alle im februar nachtanken...

  5. suche Gesetz #5
    Original von Mattn
    also ist es deiner meinung nach nicht rechtens dass wir in der nebenkostenabrechnung den ölpreis von der letzten lieferung angeben und diesen multiplizieren mit der verbrauchten ölmenge?
    Eine Betriebskostenabrechnung aus Preis x Menge ist definitiv schlicht und einfach falsch. Genau genommen ist eine derartige Abrechnung sogar formal nicht ordnungsgemäß. Wenn der Mieter nicht völlig verblödet ist, freut er sich über die Dummheit des so abrechnenden Vermieters, wartet vielleicht auch den Ablauf der Abrechnungsfrist ab und fordert dann möglicherweise die gesamten Vorauszahlungen zurück. Nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung müsste er einen Betrag bis zur Höhe der vereibnarten Vorauszahlungen wieder bezahlen, nicht aber über den Vorauszahlungsbetrag hinausgehenden Nachforderungen des Vermieters.

    wenn dies so ist müsste dann folgende regelung bei uns einkehren:

    wir lesen am 01.01. die zähler ab.
    wir kaufen öl im sommer und lesen gleichzeitig wieder die zähler ab.
    somit können wir in der nebenkostenabrechnung genau sagen wieviel öl zum vorletzten und wieviel öl zum letzten gekauften öl berechnet werden.
    ok?
    Unsinn...

    Eine Betriebskostenabrechnung gehorcht immer einem einfachen Verfahren: mittels einer Dreisatzrechnung wird aus Jahreskosten und Umlageschlüssel der auf jede Wohnung entfallende Kostenanteil errechnet.
    Der Umlageschlüssel bei den Heizkosten ergibt sich aus den Werten der Zähler und (in der Regel) der Wohnfläche.

    Noch mal: die Zähler liefern einen Umlageschlüssel, nicht die verbrauchte Ölmenge.

    Dabei ist selbstverständlich auch in einem "Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung" - den Schwachsinn bekommt man wohl nicht aus den Köpfen heraus - die Heizkostenverordnung zu beachten. Das bedeutet, dass der Heizölbestand zu Beginn und zum Ende der Abrechnungsperiode bewertet werden muss. Die Jahreskosten ergeben sich damit aus Kosten(Anfangsbestand) + Kosten(Zukäufe) - Kosten(Endbestand). Diese Kosten sind zu 50% bis max. 70% als Verbrauchskostenanteil nach den abgelesenen Werten der Zähler zu verteilen. Der Rest wird als Grundkostenanteil idR nach Wohnfläche verteilt.

    Von diesem Verfahren kann durch eine Vereinbarung - aber auch nur durch eine Vereinbarung - "bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt" (§ 2 HeizKV) abgewichen werden. Wie dann abzurechnen ist, muss sich also aus der Vereinbarung ergeben.

    Es ist übrigens kein Zufall, dass ich gewisse Begriffe fett geschrieben habe.

  6. suche Gesetz #6
    Original von RMHV
    Dabei ist selbstverständlich auch in einem "Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung" - den Schwachsinn bekommt man wohl nicht aus den Köpfen heraus - die Heizkostenverordnung zu beachten.
    RMHV - falls du damit auf das anspielst, was ich oben geschrieben habe:

    Original von lostcontrol
    WENN du eine normale betriebskostenabrechnung vereinbart hast (was du ja nicht müsstest), dann musst du dich an die betriebskostenverordnung halten. ganz einfach.
    dann möchte ich dich darauf hinweisen, dass es mir dabei darum ging, dass er genausogut eine betriebskostenPAUSCHALE mit seinem einlieger-mieter vereinbaren könnte. und das ist bei einem "einfamilienhaus mit einliegerwohnung" sehr wohl möglich und KEIN schwachsinn.

    Original von RMHV
    Von diesem Verfahren kann durch eine Vereinbarung - aber auch nur durch eine Vereinbarung - "bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt" (§ 2 HeizKV) abgewichen werden. Wie dann abzurechnen ist, muss sich also aus der Vereinbarung ergeben.
    wie gesagt, es ist in diesem fall durchaus auch möglich, eine pauschale zu vereinbaren, also quasi "warm" zu vermieten.

  7. suche Gesetz #7
    jetzt noch der kleine hinweis dass an dem öltank ein 4parteien mietshaus dranhängt und das haus meiner mutter mit einliegerwohnung...
    geht das dann immernoch mit dem vorher nachher ölstand?
    bin noch nicht ganz wach und muss mir das hier nachher nochmal durchlesen...

    •   



       


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