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Vom Eigentümer bevollmächtigter Mieter ist Kassenprüfer und Eigentümervertreter

Diskutiere Vom Eigentümer bevollmächtigter Mieter ist Kassenprüfer und Eigentümervertreter im Eigentümerversammlung Forum im Bereich Wohnungseigentum; WEG / Bevollmächtigter Mieter im Beirat ? Eine Eigentümergemeinschaft hat nunmehr in wenigen Jahren den 8. Verwalter gewählt. Der Verwalter hat sich nun mit folgenden ...

  1. Vom Eigentümer bevollmächtigter Mieter ist Kassenprüfer und Eigentümervertreter #1

    Vom Eigentümer bevollmächtigter Mieter ist Kassenprüfer und Eigentümervertreter

    WEG / Bevollmächtigter Mieter im Beirat ?

    Eine Eigentümergemeinschaft hat nunmehr in wenigen Jahren den 8. Verwalter gewählt. Der Verwalter hat sich nun mit folgenden Problemen auseinanderzusetzen:

    1. Eine Eigentümergemeinschaft hat KEINEN Beirat gewählt.
    2. Eine Wohnungseigentümerin hat ihre Eigentumswohnung an ihren Sohn vermietet und ihn gleichzeitig eine Vertratungsvollmacht für die Eigentümerversammlungen gegeben.
    3. Dieser "Sohn" wurde auf einer Eigentümerversammlung zum "Kassenprüfer" gewählt. Er sichtet seit Jahren die Unterlagen und gibt entsprechende Statements ab.
    4. Ein weiterer Eigentümer prüft ebenfalls seit Jahren die Bücher und gibt seine Kommentare auf der Versammlung ab.

    Fragen:
    1. Kann / darf eine lediglich durch einen Eigentümer bevollmächtigte Person als Kassenprüfer fungieren?
    2. Muss der Verwalter dieses dulden oder kann er es ablehen?
    3. Könnte sich eine lediglich durch einen Eigentümer bevollmächtigte Person in den Beirat wählen lassen?
    4. Muss der Verwalter dieses dulden oder kann er es ablehen?
    5. Muss der Verwalter die Kommentare des einzelnen Eigentümers, der für sich die Bücher geprüft hat, auf der Versammlung hinnehmen oder kann das unterbunden werden?
    6. Es könnten sich auf einer Versammlung 3 Eigentümer finden die sich in den Beirat wählen lassen. Dürfen die dann den besagten "Mieter" Einblick in die Abrechnungsunterlagen gewähren und ihn damit wieder zum "Kassenprüfer" umfunktionieren mit dem Ergebnis, dass dieser "Mieter" wieder auf den Versammlungen seinen "Senf" dazugibt; als Bevollmächtigter der Wohnungseigentümerin?

    Vielen Dank schon mal im voraus.

  2.   

    Vom Eigentümer bevollmächtigter Mieter ist Kassenprüfer und Eigentümervertreter


  3. Vom Eigentümer bevollmächtigter Mieter ist Kassenprüfer und Eigentümervertreter #2
    Wie wärs mit nur EINEM Post?

  4. Vom Eigentümer bevollmächtigter Mieter ist Kassenprüfer und Eigentümervertreter #3
    Zitat Zitat von dreimalwe Beitrag anzeigen
    Fragen:
    1. Kann / darf eine lediglich durch einen Eigentümer bevollmächtigte Person als Kassenprüfer fungieren?
    2. Muss der Verwalter dieses dulden oder kann er es ablehen?
    3. Könnte sich eine lediglich durch einen Eigentümer bevollmächtigte Person in den Beirat wählen lassen?
    4. Muss der Verwalter dieses dulden oder kann er es ablehen?
    5. Muss der Verwalter die Kommentare des einzelnen Eigentümers, der für sich die Bücher geprüft hat, auf der Versammlung hinnehmen oder kann das unterbunden werden?
    6. Es könnten sich auf einer Versammlung 3 Eigentümer finden die sich in den Beirat wählen lassen. Dürfen die dann den besagten "Mieter" Einblick in die Abrechnungsunterlagen gewähren und ihn damit wieder zum "Kassenprüfer" umfunktionieren mit dem Ergebnis, dass dieser "Mieter" wieder auf den Versammlungen seinen "Senf" dazugibt;
    Bei solchem Heckmeck wäre meine Tätigkeit als 9. HV auch ganz schnell beendet.

  5. Vom Eigentümer bevollmächtigter Mieter ist Kassenprüfer und Eigentümervertreter #4
    moin,

    dann wollen wir mal

    >Eine Eigentümergemeinschaft hat nunmehr in wenigen Jahren den 8. Verwalter gewählt.

    Glückwunsch an den Kollegen!

    >1. Eine Eigentümergemeinschaft hat KEINEN Beirat gewählt.

    Das ist ein Problem der Eigentümer, keines des Verwalters.

    >2. Eine Wohnungseigentümerin hat ihre Eigentumswohnung an ihren Sohn vermietet und ihn gleichzeitig eine
    >Vertratungsvollmacht für die Eigentümerversammlungen gegeben.

    Das ist kein Problem, sofern nicht in der Teilungserklärung eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis ausgesprochen wurde.

    >3. Dieser "Sohn" wurde auf einer Eigentümerversammlung zum "Kassenprüfer" gewählt.

    Kassenprüfer?
    Einen Kassenprüfer sieht das WEGesetz "leider" nicht vor. Die Prüfung der Buchhaltung ist Aufgabe des Beirates.

    >4. Ein weiterer Eigentümer prüft ebenfalls seit Jahren die Bücher und gibt seine Kommentare auf der
    >Versammlung ab.

    Kein Problem.

    > 1. Kann / darf eine lediglich durch einen Eigentümer bevollmächtigte Person als Kassenprüfer fungieren?

    Unfug, siehe oben.

    > 2. Muss der Verwalter dieses dulden oder kann er es ablehen?

    Ein Verwalter, der sich solche Beschlüsse aufdrücken läßt, ist sein Geld nicht wert.

    > 3. Könnte sich eine lediglich durch einen Eigentümer bevollmächtigte Person in den Beirat wählen lassen?

    Einzig Eigentümer dieser WEG können zu Beiräten gewählt werden.

    > 5. Muss der Verwalter die Kommentare des einzelnen Eigentümers, der für sich die Bücher geprüft hat, auf der
    > Versammlung hinnehmen oder kann das unterbunden werden?

    Jeder Eigentümer hat das Recht, alle Verwaltungsunterlagen einzusehen. Er kann selbstverständlich dann bei der Diskussion über die Jahresabrechnung seine Ansichten äußern, solange das nicht ausufert (Redezeitbegrenzung).

    > 6. Es könnten sich auf einer Versammlung 3 Eigentümer finden die sich in den Beirat wählen lassen.

    Das wäre ja mal ein Fortschritt!

    > Dürfen die dann den besagten "Mieter" Einblick in die Abrechnungsunterlagen gewähren und ihn damit wieder
    > zum "Kassenprüfer" umfunktionieren mit dem Ergebnis, dass dieser "Mieter" wieder auf den Versammlungen
    > seinen "Senf" dazugibt; als Bevollmächtigter der Wohnungseigentümerin?

    Selbstverständlich dürfen die Unterlagen keinen Personen zugänglich gemacht werden, die nicht Eigentümer dieser WEG sind. Sofern jedoch ein Eigentümer einen Vertreter schickt, ist das wieder in Ordnung. Wenn dieser dann in der Versammlung auftreten darf (siehe oben), kann er auch für den von ihm vertretenen Eigentümer seinen Senf ablassen.

    allet jute,
    Christian Martens

  6. Vom Eigentümer bevollmächtigter Mieter ist Kassenprüfer und Eigentümervertreter #5
    Meist ist in der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft die Vertretung des Eigentümers durch Vollmacht geregelt (manchmal auch Vertretung des Eigentümers durch öffentlich beglaubigte Vollmacht).
    Grundsätzlich stellen sich aber folgende Frage an die Eigentümer:
    Äußert der vertretende Sohn sachdienliche Diskussionsbeiträge bezüglich der Rechnungsprüfung zum Vorteil der Eigentümer.
    Bringt der vertretende Sohn eine Unterstützung durch die Mitgliedschaft im Beirat.
    An sonsten kann ich dem Beitrag von Martens nur zustimmen.


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