Wohnungseigentumsgesetz Frage: Was darf ein bevollmächtigter Mieter

Diskutiere Wohnungseigentumsgesetz Frage: Was darf ein bevollmächtigter Mieter im Eigentümerversammlung Forum im Bereich Wohnungseigentum; Einiges ist mir noch nicht ganz klar: Es geht um den besagten Mieter, der gleichzeitig Sohn der Eigentümerin ist. 1. Er ist nun mal vor ...


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  1. Wohnungseigentumsgesetz Frage: Was darf ein bevollmächtigter Mieter #1

    Wohnungseigentumsgesetz Frage: Was darf ein bevollmächtigter Mieter

    Einiges ist mir noch nicht ganz klar:

    Es geht um den besagten Mieter, der gleichzeitig Sohn der Eigentümerin ist.

    1. Er ist nun mal vor unserer Zeit von der Versammlung zum Kassenprüfer gewählt worden. Müssen wir das jetzt so hinnehmen oder können wir die Einsicht in die Unterlagen verwehren? Es gibt ja nun mal nach dem WEG keinen "reinen" Kassenprüfer.

    2. Uns als neuem Verwalter liegt bis heute keine Vertretungsvollmacht der Wohnungseigentümerin für ihren Sohn vor.
    Wenn sie vorliegen würde, darf er selbstverständlich seine Mutter in der Versammlung vertreten (es gibt diesbezüglich keine Beschränkung in der Teilungserklärung). Aber müssen wir mit ihm auch korrespondieren (z.B. wegen Einladung, Protokollversand, Briefe beantworten etc.) ? Oder können wir den Standpunkt vertreten, dass wir nur mit der Eigentümerin korrespondieren?
    Es stellt sich halt die Frage, wie weit geht eine Vertretungsvollmacht bzw. wie weit könnte man sie fassen? Auch so dass wir nur noch mit dem "Sohn" korrespondieren müssen? Und muss so eine "Generalvollmacht" irgendwie beglaubigt werden?

    Unabhängig davon stellen sich noch die folgenden Fragen:

    A. Jeder Eigentümer hat ja unabhängig davon ob es einen Beirat gibt oder nicht, dass Recht, die Hausakte und auch den Belegordner einzusehen. Darf er damit auch eine beliebige Person bevollmächtigen? Oder steht dieses Recht nun doch nur dem jeweiligen Eigentümer selbst zu?

    B. Darf in diesem konkreten Fall z.B. irgendein Wohnungseigentümer diesen besagten Sohn (gleichzeitig Mieter in der Anlage) mit zu "seiner" Buchprüfung bringen, auch wenn dieser Mann ohne Vollmacht seiner Mutter kommt? Sozusagen als Unterstützung?

    Vielen Dank für weitere Hinweise und Tipps.

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  2. Wohnungseigentumsgesetz Frage: Was darf ein bevollmächtigter Mieter #2
    Vollmacht auf den Punkt gebracht:

    Wenn besagte Eigentümerin Euch anruft und sagt "der Christian Martens kommt morgen vorbei und ist von mir bevollmächtigt, meine Interessen wahrzunehmen" und ich dann morgen bei Euch vorstellig werde - dann steht da praktisch die Eigentümerin und ich habe alle Rechte, die die Eigentümerin auch hat.

    Eine schriftliche Vollmacht hat sich bewährt, weil der Verwalter damit auch Dritten gegenüber nachweisen kann, warum er mir Einsicht in die Buchhaltung gegeben hat. Das Gesetz schreibt jedoch keine schriftliche Vollmacht vor.
    Notarielle Vollmacht brauche ich nur zum Kauf / Verkauf der Wohnung.

    In der Eigentümerversammlung tritt der Eigentümer entweder selbst auf oder er läßt sich vertreten.
    Nur in Ausnahmefällen darf der Eigentümer "Unterstützung" mitbringen, wobei besondere Anforderungen an den Unterstützer zu stellen sind.

    Es steht dem Verwalter frei, weiterhin den Eigentümer direkt anzuschreiben. Er muß jedoch akzeptieren, daß die Antworten nur von einem Bevollmächtigten kommen.

    Christian Martens

  3. Wohnungseigentumsgesetz Frage: Was darf ein bevollmächtigter Mieter #3
    Zitat Zitat von dreimalwe Beitrag anzeigen
    1. Er ist nun mal vor unserer Zeit von der Versammlung zum Kassenprüfer gewählt worden. Müssen wir das jetzt so hinnehmen oder können wir die Einsicht in die Unterlagen verwehren? Es gibt ja nun mal nach dem WEG keinen "reinen" Kassenprüfer.
    Wenn die Gemeinschaft durch Beschluss irgendjemand mit irgendwelchen Aufgaben betraut, dann ist das erst mal so. Das ist nichts anders als ein Auftrag an einen Maler für einen Neuanstrich von Zaunpfosten oder was auch immer die Gemeinschaft an Aufträgen vergeben könnte.

    Jeder Beschluss, der nicht nichtig ist, ist gültig bis er nach einer fristgerechten Anfechtung vom Gericht für ungültig erklärt wird. Gründe für eine Nichtigkeit des Beschlusses sind nicht erkennbar. Es handelt sich bei der Kassenprüfung um eine Angelegenheit, über die die Gemeinschaft selbstverständlich beschließen kann. Ob der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht muss mangels fristgerechter Anfechtung gar nicht mehr festgestellt werden.

    Zu beachten ist, dass der durch einen Beschluss der Gemeinschaft beauftragte "Kassenprüfer" nicht als Bevollmächtigter eines einzelnen Eigentümers handelt und damit selbstverständlich auch keine Vollmacht eines einzelnen Eigentümers benötigt.

  4. Wohnungseigentumsgesetz Frage: Was darf ein bevollmächtigter Mieter #4
    Die Eigentümerin kann, im Bezug auf ihr Eigentum jemanden bevollmächtigen, ihre Rechte wahrzunehmen.
    Nicht mehr und nicht weniger. Unterlagen bezüglich der Finanzen kann jeder Eigentümer einsehen.

    Wird in der Eigentümerversammlung mehrheitlich diese Person als Kassenprüfer gewählt, so kann er sich das alles ansehen. Macht über die anderen und der Verwaltung hat er eh nicht. Stellt er fest das Verwaltung etwas ungesetzliches tut, kann die Mutter gegen vorgehen.

  5. Wohnungseigentumsgesetz Frage: Was darf ein bevollmächtigter Mieter #5
    Hallo dreimalwe,
    nichts schriftlich? Da kann ja jeder anrufen... ;-(
    "Wer spricht denn da?" - "Hier spricht meine Mammi."

  6. Wohnungseigentumsgesetz Frage: Was darf ein bevollmächtigter Mieter #6
    Zitat Zitat von Berny Beitrag anzeigen
    Hallo dreimalwe,
    nichts schriftlich? Da kann ja jeder anrufen... ;-(
    "Wer spricht denn da?" - "Hier spricht meine Mammi."
    Das Thema der Bevollmächtigung ist keineswegs besonders lustig...
    Sofern es nicht abweichende Vereinbarungen gibt, wäre eine vom Eigentümer telefonisch erteilte Vollmacht wirksam. Dabei würde sich zweifellos die Frage stellen, ob es sich beim Anrufer wirklich um den Eigentümer handelt. Es wäre selbstverständlich auch die Frage zu beantworten, welche Anforderungen an den Idenditätsnachweis gestellt werden müssten und könnten. Alles Dinge, für die es sicher keine eindeutigen Antworten geben wird.
    Mit "da kann ja jeder anrufen" wird der Verwalter einen Eigentümer aber gewiss nicht abwimmeln können.

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