Vollmacht

Diskutiere Vollmacht im Eigentümerversammlung Forum im Bereich Wohnungseigentum; Wie sieht es eigentlich aus mit Vollmachten. Wenn z. B. mir und meiner Frau eine Wohnung je zur Hälfte gehört (steht auch so im Grundbuch) ...


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  1. Vollmacht #1

    Vollmacht

    Wie sieht es eigentlich aus mit Vollmachten. Wenn z. B. mir und meiner Frau eine Wohnung je zur Hälfte gehört (steht auch so im Grundbuch) und wir können nicht zur Versammlung kommen. Müssen wir dann beide eine Vollmacht unterschreiben oder ist die auch mit nur einer Unterschrift gültig?

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  2. Vollmacht #2
    Zitat Zitat von fighter69 Beitrag anzeigen
    Wie sieht es eigentlich aus mit Vollmachten. Wenn z. B. mir und meiner Frau eine Wohnung je zur Hälfte gehört (steht auch so im Grundbuch) und wir können nicht zur Versammlung kommen. Müssen wir dann beide eine Vollmacht unterschreiben oder ist die auch mit nur einer Unterschrift gültig?
    Was hindert Euch beide denn, zusammen eine Vollmacht zu erteilen...?

  3. Vollmacht #3
    Zitat Zitat von fighter69 Beitrag anzeigen
    ... Müssen wir dann beide eine Vollmacht unterschreiben oder ist die auch mit nur einer Unterschrift gültig?
    Selbstverständlich ist eine Vollmacht auch dann gültig, wenn sie nur von einem Miteigentümer erteilt wird. Ich wundere mich, wie man überhaupt auf den Gedanken kommen, die Gültigkeit in Zweifel zu ziehen.

    Die Frage, die man sich allerdings stellen muss, ist ein ganz andere und lautet: Wen vertritt der Bevollmächtigte? Als Antwort kommt nur in Betracht: den Vollmachtgeber. Damit drängt sich als nächste Frage auf: was darf der Bevollmächtigte? Antwort: alles, was der Vollmachtgeber auch darf.

    Damit sind die grundlegenden Zusammenhänge, zwar nur in groben Zügen, alles in allem aber vollständig beschrieben. Alles weitere hängt von den hier nicht bekannten Umständen des Einzelfalls ab.
    So ist typischerweise - aber eben nicht zwingend - in Teilungserklärungen eine Vereinbarung zu finden, dass die Miteigentümer einer Wohnung als gegenseitig bevollmächtigt gelten. M.a.W.: ist bei einer Eigentümerversammlung nur einer von mehreren Miteigentümer der Wohnung anwesend, vertritt er automatisch auch die Miteigentümer bei der - zwingend - einheitlichen Stimmabgabe. Wäre dieser Eigentümer nicht persönlich anwesend sondern vertreten, hätte die Abstimmung durch den Vertreter genau die gleichen Folgen.

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