Teilnahme Eigentümerversammlung

Diskutiere Teilnahme Eigentümerversammlung im Eigentümerversammlung Forum im Bereich Wohnungseigentum; Hallo, nach neuester Rechtssprechung dürfen anscheinend Lebenspartner von Wohnungseigentümern, an der Eigentümerversammlung den eigentlichen Eigentümer vertreten, obwohl sie nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. ...


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  1. Teilnahme Eigentümerversammlung #1

    Teilnahme Eigentümerversammlung

    Hallo,
    nach neuester Rechtssprechung dürfen anscheinend Lebenspartner von Wohnungseigentümern, an der Eigentümerversammlung den eigentlichen Eigentümer vertreten, obwohl sie nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Wie ist diese neue Regelung aufzufassen? Dürfen die Lebenspartner den Eigentümer nur vertreten oder dürfen sie auch zusammen mit ihm auf der Eigentümerversammlung auftreten. Dies kann m.E. zu einer Majorisierung der Versammlung führen, wenn nur wenige Parteien die Eigentümergemeinschaft bilden.
    Gibt es hier Urteile oder Erfahrungen? Für Hinweise und Ratschläge vielen Dank.
    Gruß
    Tobir 13

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  2. Teilnahme Eigentümerversammlung #2

    RE: Teilnahme Eigentümerversammlung

    Original von Tobir13
    Hallo,
    nach neuester Rechtssprechung dürfen anscheinend Lebenspartner von Wohnungseigentümern, an der Eigentümerversammlung den eigentlichen Eigentümer vertreten, obwohl sie nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Wie ist diese neue Regelung aufzufassen? Dürfen die Lebenspartner den Eigentümer nur vertreten oder dürfen sie auch zusammen mit ihm auf der Eigentümerversammlung auftreten. Dies kann m.E. zu einer Majorisierung der Versammlung führen, wenn nur wenige Parteien die Eigentümergemeinschaft bilden.
    Gibt es hier Urteile oder Erfahrungen? Für Hinweise und Ratschläge vielen Dank.
    Gruß
    Tobir 13
    Dass sich dei Rechtsprechung zur Vertretung geändert haben sollte, ist mir neu. Grundsätzlich kann sich ein Eigentümer aber in der Versammlung vertreten lassen. Soweit die Vertretung nicht durch Vereinbarung auf einen bestimmten Personkreis beschränkt ist, kann ein Eigentümer beliebige Vollmacht erteilen, also auch den Lebenspartner bevollmächtigen. Eine schriftliche Vollmacht wird in aller Regel erforderlich sein.
    Wenn nicht ohnehin schon Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, entscheidet die Versammlung über die Teilnahmeberechtigung von Begleitpersonen durch Geschäftsordnungsbeschluss.
    Wie es durch eine Begleitperson zu einer Majorisierung kommen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Begleitperson kann niemals ein zusätzliches Stimmrecht haben. Die Stimmenanzahl ändert sich also durch die Anwesenheit einer Begleitperson nicht.
    Majorisierung ist im übrigen auch nicht per se unzulässig.

  3. Teilnahme Eigentümerversammlung #3
    20.les.06

    Lebenspartnerteilnahmean Eigentümeversammlung

    Gemäß BGH NJW 1993, 1329 ist dies jetz zulässig wenn die Teilungserklärungen vor Mitte der 1980 Jahre erfolgte.

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Teilnahme Eigentümerversammlung


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