Hallo,
darf man seinen Ehepartner mit zur Eigentümerversammlung nehmen?
(er ist nicht im Grundbuch eingetragen).
Kann dazu nirgends was finden
Danke für Eure Antworten
gruß
wegmieter
Ehepartner mit auf EigentümerversammlungDiskutiere Ehepartner mit auf Eigentümerversammlung im Eigentümerversammlung Forum im Bereich Wohnungseigentum; Hallo, darf man seinen Ehepartner mit zur Eigentümerversammlung nehmen? (er ist nicht im Grundbuch eingetragen). Kann dazu nirgends was finden Danke für Eure Antworten gruß ... |
Hallo,
darf man seinen Ehepartner mit zur Eigentümerversammlung nehmen?
(er ist nicht im Grundbuch eingetragen).
Kann dazu nirgends was finden
Danke für Eure Antworten
gruß
wegmieter
Eigentümerversammlungen sind nicht öffentlich. Damit sind nur Eigentümer oder deren Bevollmächtigte zur Teilnahme berechtigt. Einen externen "Berater" kann ein einzelner Eigentümer nur im Ausnahmefall mitbringen.Original von WEGMIETER
darf man seinen Ehepartner mit zur Eigentümerversammlung nehmen?
Ein Ausnahmefall könnte bei schwierigen technischen oder rechtlichen Fragen vorliegen.
In der Regel wird niemand etwas dagegen haben, wenn man seinen Partner mitbringt.
Wenn man mehrere Wohnungen hat kann man auch für eine dem Partner eine Vollmacht ausstellen. Rechtlich habe ich das nicht geprüft, hat bisher aber immer gefruchtet wenn wir das Problem hatten.
Generell genügt es, dass das Interesse des zu Begleitenden dem Interesse auf Ausschluss der Öffentlichkeit überwiegt. Dafür genügt es schon wenn man von Immobilien keine Ahnung hat - und der Ehepartner vorgibt Ahnung zu haben. Es gibt Fälle wo der Hausverwalter die Begleitung ausgeschlossen hat - und deswegen die Beschlüsse der Versammlung Gerichtlich für ungültig erklärt wurden. Ich würde mir als Verwalter das Risiko nicht aufbinden lassen und die Begleitung akzeptieren.
Bei den von uns verwalteten Immos können die Eigentümer mitbringen wen sie wollen, Ehepartner sind Standard... immerhin gibt es ja Schnittchen und Getränke![]()
Hallo,
ich sehe es genau so wie helaba. Wenn der Partner einfach nur anwesend ist (und nciht mit abstimmt oder mitdiskutiert) wird doch kein Mensch mit normalem gesunden Menschenverstand was ddagegen haben. Meistens merkt man ja auch, wie die anderen "ticken" und ob denen das ein Dorn im Auge sein könnte.
Wenns natürlich darum geht, daß sich statt einer Person 2 Personen kostenlos satt essen können, sieht das natürlich anders aus. ;-)
hallo,
danke für die Antworten.
Tja, solange er nichts sagt ist er geduldet,
aber so bald er was "negatives" sagt, ist es rum.
Aber es ist nirgends was zu finden im WEG- Gesetz.
Oder habe ich das was übersehen.
2. Möglichkeit: gibt die Frau ihm die Vollmacht
und sie setzt sich dabei, somit könnten dann beide daran Teilnehmen.
Bleibt jetzt die Frage, ob sie ihrem Mann (Nichteigentümer) die Vollmacht geben kann?
gruß
wegmieter
Wahrscheinlich kann ich sogar einem Penner, den ich zufällig unter der Brücke getroffen habe, eine Vollmacht ausstellen. ;-)Bleibt jetzt die Frage, ob sie ihrem Mann (Nichteigentümer) die Vollmacht geben kann?
Es hängt einzig und allein vom Goodwill der anderen Eigentümer ab.
Wenn ein einziger Eigentümer auf die Nichtöffentlichkeit der Versammlung pocht, wird der mitgebrachte Ehepartner die Versammlung verlassen müssen.
Eine Rechtsgrundlage oder ein Urteil, mit deren Hilfe man seinen Wunsch gegen die Interessen der anderen Eigentümer durchsetzen kann, wird es nicht geben.
Ist es eine kleine Gemeinschaft, in der zudem ein gutes Einvernehmen herrscht, wird das Mitbringen eher kein Problem sein.
MfG, PHinske
Die Duldung wird regelmäßig dort enden, wo sich Unbeteiligte in die Angelegenheiten der Gemeinschaft einmischen. Man stelle sich einfach mal eine Versammlung mit 50 Eigentümern vor und jeder bringt den Ehepartner mit, vielleicht auch noch 2-3 erwachsene Kinder und jeder der Unbeteiligten meint, er müsste irgendwelche Ergüsse ablassen. Das kann eigentlich schon im Interesse eines zügigen Ablaufs einer Versammlung nicht hingenommen werden.Original von WEGMIETER
Tja, solange er nichts sagt ist er geduldet,
aber so bald er was "negatives" sagt, ist es rum.
Übersehen sicher nicht, aber auch nicht nachgedacht. Wenn im Gesetz kein Anwesenheitsrecht für Dritte vorgesehen ist, gibt es dieses Recht schlicht und einfach nicht. Wer also mit Anhang in die Versammlung will, wird das Recht dazu belegen müssen.Original von WEGMIETER
Aber es ist nirgends was zu finden im WEG- Gesetz.
Oder habe ich das was übersehen.
Grundsätzlich kann jeder bevollmächtigt werden. Allerdings ist der Kreis der möglichen Bevollmächtigten in den meisten Teilungserklärungen beschränkt. Der eigene Ehegatte wird allerdings immer als Bevollmächtigter in Frage kommen.Original von WEGMIETER
2. Möglichkeit: gibt die Frau ihm die Vollmacht
und sie setzt sich dabei, somit könnten dann beide daran Teilnehmen.
Bleibt jetzt die Frage, ob sie ihrem Mann (Nichteigentümer) die Vollmacht geben kann?
Eine Vollmacht ändert allerdings nichts an der grundsätzlichen Situation. Ist der Eigentümer selbst anwesend, gibt es keinen Grund für eine Vertretung.
ich denke schon, wenn zum Beispiel 2 Wohnungen und damit auch 2 Stimmen (Objekt- oder Werteprinzip) vorhanden sind, dann kann 1 Stimme an den Ehepartner abgegeben werden und die 2. Stimme für sich selber beansprucht werden!
Hallo,
zunächst ist es richtig, dass die Eigentümerversammlung eine nicht öffentliche Veranstaltung ist. Somit dürfen hieran nur grundbuchlich eingetragene Eigentümer teilnehmen.
Ist ein Ehegatte nicht im Grundbuch eingetragen, hat er auch kein Teilnahmerecht an der Versammlung.
Ob dieser bevollmächtigt werden kann, ist in der Teilungserklärung zu prüfen. Oftmals gibt es hier Einschränkungen.
Aber auch wenn ein Eigentümer mehrere Wohnungen hat, so kann er NICHT für eine Wohnung eine Vollmacht erteilen, für die andere Wohnung selbst erscheinen.
Die Vollmacht ist eine persönliche Vertretung. Ist man anwesend, kann man sich nicht vertreten lassen.
Grundsätzlich sieht es tatsächlich in der Praxis so aus, dass in den meisten Fällen keine Einwände gegen das Mitbringen der Ehepartner/Lebensgefährten spricht. Dennoch muss man sich darüber im Klaren sein, dass dies immer ein Anfechtungsgrund ist.
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