Erbbauzinsanpassung

Diskutiere Erbbauzinsanpassung im Fristen Forum im Bereich Betriebs- und Heizkosten; Hallo an Alle! In einem Erbbaurechtsvertrag ist festgelgt, dass sich der Erbbauzins anpasst, wenn sich die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, sofern diese Anpassung nicht unbillig ...


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  1. Erbbauzinsanpassung #1
    Unregistriert

    Erbbauzinsanpassung

    Hallo an Alle!

    In einem Erbbaurechtsvertrag ist festgelgt, dass sich der Erbbauzins anpasst, wenn sich die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, sofern diese Anpassung nicht unbillig ist. Diese Änderung bemißt sich nach der Änderung des Lebenshaltungkostenindex. Weiter wird geregelt, dass eine Anpassung erstmalig zum 01.01.1998 erfolgt und dann im Abstand von 5 Jahren.
    Die Hausverwaltung hat eine Erbbauzinsanpassung zum 01.01.2006 vorgenommen, der Erbbauberechtigte hat der Erhöhung zugestimmt.
    Meine Frage nun: Wann kann die nächste Erhöhung erfolgen? Musste eigentlich zum Turnus des Vertrages zurückgekehrt werden oder lief die 5-Jahres-Frist ab der Erhöhung?

    Ratlose Grüße aus der Hauptstadt!

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  2. Erbbauzinsanpassung #2
    und dann im Abstand von 5 Jahren.
    Abstand heißt für mich die Entfernung zwischen zwei Punkten. Der eine Punkt war die letzte Erhöhung und der andere wird die nächste Erhöhung sein.

  3. Erbbauzinsanpassung #3
    Zitat Zitat von Heizer Beitrag anzeigen
    Abstand heißt für mich die Entfernung zwischen zwei Punkten. Der eine Punkt war die letzte Erhöhung und der andere wird die nächste Erhöhung sein.
    Warum um alles in der Welt sollte die letzte Erhöhung der Ausgangspunkt der Frist sein?

    Lt. Sachverhalt ist mit "Anpassung erstmalig zum 01.01.1998 erfolgt und dann im Abstand von 5 Jahren" ein Ablauf vereinbart, der nicht am Termin der letzten Erhöhung hängt, sondern zu einem genau festgelegten Zeitpunkt beginnt. Dass dieser Ablauf durch eine spätere Forderung des Verpächters geändert wird, ist nicht zu erkennen.

    M.a.W.: ein Geschenk des Verpächters in Form von Verzicht auf die volle Pacht in der vereinbarten Höhe kann nicht bedeuten, dass der Pächter auch in Zukunft einen Anspruch auf weitere Geschenke hat.

  4. Erbbauzinsanpassung #4
    Unregistriert

    Erbbauzinsanpassung

    :-)))) vielen Dank für die Antworten von Heizer und RMHV!
    Nur noch eine"kleine" Nachfrage: Habt Ihr für Eure Auffassungen rechtsverbindliche Quelle? Am Liebsten natürlich ein Gesetz, aber ich nehme auch Rechtsprechung *grins*.

  5. Erbbauzinsanpassung #5
    Zitat Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen
    :-)))) vielen Dank für die Antworten von Heizer und RMHV!
    Nur noch eine"kleine" Nachfrage: Habt Ihr für Eure Auffassungen rechtsverbindliche Quelle? Am Liebsten natürlich ein Gesetz, aber ich nehme auch Rechtsprechung *grins*.
    Versuch es doch einfach mal mit selbst denken... Ausgangspunkt für alle Überlegungen ist der Inhalt des jeweiligen Vertrags. Wie soll es dafür rechtsverbindliche Auslegungen geben? Selbst wenn man ein Urteil irgendeines Amtsgerichts für eine Auslegung finden würde, wäre das nächste Amtsgericht daran nicht gebunden und könnte jederzeit zu der Auffassung gelangen, dass die Parteien genau das Gegenteil vereinbaren wollten. Anderer Fall, andere Parteien, anderer Willen und keine der beiden Varianten wäre zwingend richtig oder zwingend falsch.

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