Bei Mietausfall Grundsteuer sparen!

Diskutiere Bei Mietausfall Grundsteuer sparen! im Grundsteuer Forum im Bereich Betriebs- und Heizkosten; Wer als Vermieter in 2010 unverschuldet unter Mietausfällen zu leiden hatte, kann noch bis 31.03.2011 einen Erlassantrag für die Grundsteuer des vergangenen Jahres bei der ...


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  1. Bei Mietausfall Grundsteuer sparen! #1

    Bei Mietausfall Grundsteuer sparen!

    Wer als Vermieter in 2010 unverschuldet unter Mietausfällen zu leiden hatte, kann noch bis 31.03.2011 einen Erlassantrag für die Grundsteuer des vergangenen Jahres bei der Behörde stellen.

    Der Antrag ist bei derjenigen Behörde abzugeben, welche den Grundsteuerbescheid ausgestellt hat. Berücksichtigt wird dieser, wenn aufgrund von Miet- oder Pachtausfällen eine wesentliche Ertragsminderung erlitten wurde. Ein Teil der Grundsteuer wird dann erstattet - hier kann bares Geld gespart werden!

    Dies gilt allerdings nur für vermietete Gebäude/Wohnungen. Falls Sie Vermieter eines unbebauten Grundstücks sein sollten, ist der Erlass der Grundsteuer leider ausgeschlossen.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Ihr Webposé-Team

    www.webpose.de
    mail@webpose.de

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  2. Bei Mietausfall Grundsteuer sparen! #2

    RE: Bei Mietausfall Grundsteuer sparen!

    zur weiteren vertiefung für die, die genügend mietausfall hatten:

    Grundsteuererlass bei gemindertem Rohertrag von Mietwohngrundstücken

    Sofern der normale Rohertrag eines Mietwohngrundstücks um mehr als 50 % (bis einschließlich 2007 um 20 %) gemindert war, ist der 31.3.des folgenden Jahres ein wichtiges Datum. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vermieter bei seiner Gemeinde einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer stellen. Ein Erlassantrag ist nur möglich, wenn der die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat.

    Beispiele

    Trotz aller Bemühungen konnte die Mietwohnung erst nach mehreren Monaten Leerstand wieder vermietet werden. Oder: Es kam zu Mietausfällen, weil der Mieter zahlungsunfähig wurde und bei ihm nichts mehr zu holen war.

    Fristablauf ist am 31. März des Folgejahres

    Wichtig: Der Antrag muss am 31. März des folgenden Jahres bei der Gemeindeverwaltung eingegangen sein. Spätere Erlassanträge können nicht berücksichtigt werden, weil es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

    Wird die Grundsteuer für das Steuerjahr erst nach dem 31.3. des folgenden Jahres festgesetzt, verlängert sich die Frist für den Erlassantrag. Der Antrag ist dann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids möglich (OVG Saarland, Urteil v. 28.12.1989 – 1 R 84/87, KStZ 1991, 40).

    Normaler Rohertrag ist die Jahresrohmiete

    Da Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren bewertet werden, gilt als normaler Rohertrag die Jahresrohmiete (BVerwG, Urteil v. 3.5.1991 – 8 C 13.89, KStZ 1991, 170). Das ist das Gesamtentgelt, das der Mieter entsprechend dem Mietvertrag für ein Jahr schuldet (Miete, Umlagen, Mietvorauszahlungen, nicht aber die Kosten der zentralen Heizungsanlage). Ist der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert, wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen; beträgt die Minderung 100 %, werden 50 % der Grundsteuer erlassen. (Bis einschließlich 2007: Bei einer Minderung des normalen Rohertrags um 20 % wurde die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünftel des Prozentsatzes der Minderung entspricht (vgl. § 33 Abs. 1 GrStG).

    Auf den Grundsteuererlass besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen in § 33 GrStG erfüllt sind.

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