Einbehalt privater Gelder wg. wegen Forderung

Diskutiere Einbehalt privater Gelder wg. wegen Forderung im Hausgeldabrechnung und Wirtschaftsplan Forum im Bereich Wohnungseigentum; Folgender Fall: Ein Eigentümer A hat Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschaft aus Hausgeldzahlungen. Nach einem Versicherungsschaden (Wasserschaden, aufstellen von Trocknungsgeräten war notwendig) wird Strom vom Zähler ...


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  1. Einbehalt privater Gelder wg. wegen Forderung #1

    Einbehalt privater Gelder wg. wegen Forderung

    Folgender Fall:

    Ein Eigentümer A hat Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschaft aus Hausgeldzahlungen.

    Nach einem Versicherungsschaden (Wasserschaden, aufstellen von Trocknungsgeräten war notwendig) wird Strom vom Zähler des Schuldners A genommen.

    Den Ausgleich für die Stromentnahme behält die Verwaltung mit der Begründung, ich zitiere:

    ''Sehr geehrter Eigentümer, nach wie vor stehen noch ca. XXX € an offenen Zahlungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft offen.
    Insoweit machen wir von unserem Zurückbehaltungsrecht im Namen der Eigentümergemeinschaft gebrauch und haben die Stromkostenerstattung Ihrem Hausgeldkonto - zur Minderung Ihrer offenen Zahlungen - gutgeschrieben.''

    Ist die Verwaltung berechtigt auf, in diesem Falle ja offensichtlich, private Gelder einzubehalten? Gibt es hier Urteile o.ä.?

    Der Eigentümer A hat ja einen Versorgungsvertrag mit den Stadtwerken und die Rechnung für die Stromentnahme (ein privater Vertrag) muss mit diesen reguliert werden.
    Der Ausgleich der Stromentnahme über die Versicherung erfolgte an die Verwaltung!

    DANKE

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  2. Einbehalt privater Gelder wg. wegen Forderung #2
    Zitat Zitat von abwo Beitrag anzeigen
    Ist die Verwaltung berechtigt auf, in diesem Falle ja offensichtlich, private Gelder einzubehalten? Gibt es hier Urteile o.ä.?

    Der Eigentümer A hat ja einen Versorgungsvertrag mit den Stadtwerken und die Rechnung für die Stromentnahme (ein privater Vertrag) muss mit diesen reguliert werden.
    Der Ausgleich der Stromentnahme über die Versicherung erfolgte an die Verwaltung!
    Wozu gleich Urteile?
    Der Eigentümer hat einen Anspruch auf Erstattung der Stromkosten, die Gemeinschaft hat einen Anspruch auf Hausgeldzahlung.
    Damit liegen die Voraussetzungen für eine Aufrechnung - nicht Zurückbehaltung - nach § 387 BGB vor. Es handelt sich bei beiden Ansprüchen um die gleiche Person und bei beiden Ansprüchen handelt es sich um einen Zahlungsanspruch. Selbstverständlich kann die Gemeinschaft - nicht die Verwaltung - hier aufrechnen. Dass die Aufrechnung fälschlicherweise als Zurückbehaltung bezeichnet wurde, ist unerheblich. Durch die Aufrechnung sind die Verbindlichkeiten des Eigentümers in der entsprechenden Höhe erloschen.

    Dass es sich um "private Gelder" des Eigentümers handelt, ist Voraussetzung für die Aufrechnung. Würde es sich um eine Zahlung handeln, die nicht dem Eigentümer privat, sondern z.B. einem Unternehmen des Wohnungseigentümers zustehen würden, läge u.U. keine Personenidendität vor und die Aufrechnung wäre aus diesem Grund unzulässig.
    Dass der Eigentümer die Stromkosten an den Versorger zu zahlen hat ist der Grund dafür, dass überhaupt ein Anspruch des Eigentümers entstanden ist. Hätte der Eigentümer keinen Erstattungsanspruch gegen die Gemeinschaft, gäbe es auch nichts aufzurechnen.

  3. Einbehalt privater Gelder wg. wegen Forderung #3
    Ich hoffe, ich habe mich bei meinen Erläterungen klar ausgedrückt:

    Eigentümer A = Schuldner A

    Er (Eigentümer A = Schuldner A) schuldet der Gemeinschaft HGZ, bekommt aber durch einen WS Geld, dass er an die Stadtwerke zahlen muss (er hat seinen Zähler für Strom zur Verfügung gestellt!)

    Zähler ist doch sein privat-gebrauch...

  4. Einbehalt privater Gelder wg. wegen Forderung #4
    Zitat Zitat von abwo Beitrag anzeigen
    Ich hoffe, ich habe mich bei meinen Erläterungen klar ausgedrückt:

    Eigentümer A = Schuldner A

    Er (Eigentümer A = Schuldner A) schuldet der Gemeinschaft HGZ, bekommt aber durch einen WS Geld, dass er an die Stadtwerke zahlen muss (er hat seinen Zähler für Strom zur Verfügung gestellt!)

    Zähler ist doch sein privat-gebrauch...
    ... die Schulden bei der WEG sind doch auch seine privaten ! - Verstehe dein Problem nicht.

    Gruß aus'm Ländle
    Ulrich

  5. Einbehalt privater Gelder wg. wegen Forderung #5

    Vermute ich richtig...

    ...das es darum geht, zwar das Hausgeld nicht an die WEG zahlen zu wollen, aber selbstverständlich und notfalls auf dem Klageweg, die WEG dazu zu verdonnern, den Strom zu zahlen?

    Selbst nix zahlen, aber Kohle sehen wollen? Gehts noch?

  6. Einbehalt privater Gelder wg. wegen Forderung #6
    Zitat Zitat von nobrett Beitrag anzeigen
    ...das es darum geht, zwar das Hausgeld nicht an die WEG zahlen zu wollen, aber selbstverständlich und notfalls auf dem Klageweg, die WEG dazu zu verdonnern, den Strom zu zahlen?

    Selbst nix zahlen, aber Kohle sehen wollen? Gehts noch?
    So wird das wohl sein. Auf solche Miteigentümer hat eine WEG noch gewartet ! - Wer streckt die Kohle vor ? - Die WEG und das auch noch ganz selbstverständlich.

    "Eigentümer A" = "Schuldner A"
    => Wofür steht das "A" ?

    ... kleine Hilfe:



    ... alles klar ?

    Gruß aus'm Ländle
    Ulrich

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