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Rasenmäher
rasenmäher Rasenmähen:

Wer zum Stutzen seines Rasens einen Motor-Rasenmäher verwendet, ist an die Rasenmäherverord-nung gebunden. Hier besteht ein Verbot, die motorbetriebenen Helfer werktags zwischen 19 und sieben Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in Betrieb zu nehmen. Ausnahmen: "Leise" Rasenmäher, deren Schalleistungspegel unter 88 Dezibel liegt, dürfen an Werktagen zusätzlich zwischen 19 und 22 Uhr betrieben werden..

Der Rasenmäher muss am Sonntag im Schuppen bleiben

Bereits im Herbst 2002 ist die Rasenmäherlärm-Verordnung durch die Geräte- und Maschinen-lärmschutz-Verordnung abgelöst worden. Doch speziell für Gartenbesitzer hat sie meist erst jetzt Bedeutung. Das Ziel ist ein besserer Schutz vor Lärm, der von im Freien betriebenen Maschinen ausgeht. Eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000 ist damit umgesetzt worden.
Ob Rasenmäher, Heckenscheren oder Laubbläser: So manche Nachbarschaft ist wegen dieser Ma-schinen schon empfindlich gestört worden. Sei es, dass sie einfach mörderisch laut waren oder weil sie zur "Unzeit" betrieben wurden. Die neue, bundesweit geltende Verordnung soll die Nerven schonen und für mehr Eintracht sorgen. Auch der heutige "Tag gegen den Lärm" soll für mehr Ru-he sorgen.
Das Regelwerk führt 57 Geräte und Maschinen auf, die im Freien weder an Sonn- und Feiertagen noch werktags in den Morgen- und Abendstunden eingeschaltet werden dürfen, ferner lärmintensi-ve Geräte, die auch tagsüber zu bestimmten Zeiten "ruhen" müssen. Sonn- und feiertags sowie werktags zwischen 20 und 7 Uhr dürfen unter Anderem folgende Geräte nicht benutzt werden:
1) Rasenmäher (auch "lärmarme") mit Elektro- oder Verbrennungsmotor und einer Motorstärke von mehr als 20 Kilowatt;
2) Vertikutierer mit Elektro- oder Verbrennungsmotor;
3) Rasentrimmer und Rasenkantenschneider mit Elektromotor;
4) Heckenscheren mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
5) Tragbare Kettensägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotor;
6) Schredder und Zerkleinerer mit Elektro- oder Verbrennungsmotor;
7) Wasserpumpen (ausgenommen Tauchpumpen);
7) Schneefräsen.
Einige besonders laute Gartengeräte dürfen weder sonn- und feiertags sowie werktags zwischen 20 und 7 Uhr noch werktags zwischen 7 und 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr sowie von 17 bis 20 Uhr be-nutzt werden. Dabei handelt es sich um Freischneider und Grastrimmer mit Verbrennungsmotor sowie um Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Benzinmotor. Sind solche Geräte mit dem Umweltzeichen der EU ausgezeichnet worden (stilisierte Blume mit einem Kreis aus 12 Ster-nen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte), so gelten die normalen Ruhezeiten.
Natürlich gilt dies alles nicht, wenn der Einsatz aufgeführten Geräte oder Maschinen "zur Abwen-dung einer Gefahr" bei Unwetter oder Schneefall "oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist".

Verstöße gegen die Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

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