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Wohnflächenverordnung
§ 1
WoFIV
Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche
(1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet,
sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2 zur Wohnfläche
gehörenden Grundflächen nach § 3 zu ermitteln und nach § 4 auf die
Wohnfläche anzurechnen.
§
2 WoFIV
Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume,
die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines
Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und
gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.
(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von
1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten
geschlossenen Räumen sowie
2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich
zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.
(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
1. Zubehörräume, insbesondere:
a) Kellerräume,
b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
c) Waschküchen,
d) Bodenräume,
e) Trockenräume,
f) Heizungsräume und
g) Garagen,
2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des
Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie
3. Geschäftsräume.
§ 3
WoFIV
Ermittlung der Grundfläche
(1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen
zu ermitteln; dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile
auszugehen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche
Abschluss zu Grunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen
die Grundflächen von
1. Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen,
2. Fuß-, Sockel und Schrammleisten,
3. fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und
Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen,
4. freiliegenden Installationen,
5. Einbaumöbeln und 6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.
(3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die
Grundflächen von
1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern
und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und
ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze,
3. Türnischen und
4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden
herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter
oder weniger tief sind.
(4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum
oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche
auf Grund einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese
1. für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungsfreistellungs- oder
ähnliches Verfahren nach dem Bauordnungsrecht der Länder gefertigt
oder, wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich ist,
für ein solches geeignet sein und
2. die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des
Absatzes 1ermöglichen. Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung
ermittelt worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut
worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten
Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu
ermitteln.
§
4 WoFIV
Anrechnung der Grundflächen
Die Grundflächen
1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2
Metern sind vollständig,
2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1
Meter und weniger als 2 Metern sind zur Hälfte,
3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach
allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu
einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.
§
5 WoFIV
Überleitungsvorschrift
Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten
Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober
1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden
Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in
den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche
Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung
der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften dieser
Verordnung anzuwenden.
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