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Mieterhöhung
Mieterhöhung,
aber wie?
Der Mietspiegel war neben dem Sachverständigengutachten und dem
Vorweisen von 3
Vergleichswohnungen ein gleichwertiges Begründungsmittel. Ab dem
1.9.2001 gibt
es einen qualifizierten Mietspiegel. Dies soll zwingendes
Begründungsmittel im
vorgerichtlichen Mieterhöhungsverlangen werden. Auch wenn ein solcher
Mietspiegel vorliegt kann der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen
auch auf
andere Begründungsmittel stützen. Dies sollte der Vermieter
insbesondere dann
tun, wenn er der Auffassung ist, daß die ortsübliche Vergleichesmiete
für die
Wohnung höher liegt, als im qualifizierten Mietspiegel angegeben. Dann
kann die
Mieterhöhung mit 3 Vergleichswohnungen oder einem
Sachverständigengutachten
begründet werden.
Im Folgenden finden Sie die einschlägigen Vorschriften bezüglich der
Mieterhöhung:
Im neuen Mietrecht wurden Regelungen aus dem Miethöhegesetz (MHG) in
das BGB
übernommen:
Zunächst der § 558 BGB
§ 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichmiete)
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis
zur
ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem
Zeitpunkt, zu dem
die Erhöhung eintreten soll, seit fünfzehn Monaten unverändert ist. Das
Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten
Mieterhöhung
geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht
berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen
Entgelten,
die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum
vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den
letzten
vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen,
geändert
worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch
Gesetz oder
im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei
Jahren,
von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20
vom
Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den
Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
wegen des
Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist
und
2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden
Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall
der
öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die
Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu
erteilen.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die
ortsübliche
Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a
abzuziehen, im
Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
In § 558 a BGB heißt es zur Form und Begrünung der Mieterhöhung:
§ 558 a BGB
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu
erklären und zu begründen.
2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
1.
1.
einen
Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
2.
eine
Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
3.
ein
mit Gründen versehens Gutachten eines öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen,
4.
4.
entsprechende
Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen;
hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
Auch
diese Vorschrift gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. An dieser
Stelle soll
kurz auf die Form des Erhöhungsverlangens eingegangen werden. Das
Erhöhungsverlangen nach § 558 kann nämlich in Textform erstellt werden.
§ 126b BGB
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muß die Erklärung in einer
Urkunde
oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete
Weise
abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluß der
Erklärung
durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht
werden.
Kennzeichen der Schriftform ist, daß eine Mitteilung oder Erklärung in
lesbaren
Schriftzeichen ausreicht und auf eine eigenhändige Unterschrift, sowie
auf das
Urkundserfordernis verzichtet werden kann.
Das heißt, es reicht aus, wenn
- lesbare Schriftzeichen verwendet werden
- der Erklärende angegeben wird
- der Abschluß der Erklärung erkennbar ist
In Zukunft können daher folgende Formen das Textformerfordernis
erfüllen:
- E-mail,
- Telefax,
- Telex, Teletext,
- u.U. auch SMS
Die neu eingeführte Mietdatenbank:
Der § 558 b BGB befaßt sich mit der Zustimmung zur Mieterhöhung:
In § 558 b BGB heißt es hierzu:
§ 558 b BGB
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die
erhöhte Miete
mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des
Erhöhungsverlangens.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten
Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der
Vermieter auf
Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muß innerhalb von drei
weiteren
Monaten erhoben werden.
(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den
Anforderungen
des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit
nachholen
oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch
in
diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
Der Zugang des wirksamen Mieterhöhungsverlangens setzt die
Überlegungsfrist des
§ 558 b Abs. 2 BGB in Gang.
Zur Verdeutlichung eine Tabelle bezüglich des Zugangs des
Mieterhöhungsverlangens:
Zugang des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens
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zwischen
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Ablauf
der Überlegungs,
-bzw. Zustimmungsfrist
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dem
1.1.
dem 1.2.
dem 1.3.
dem 1.4.
dem 1.5.
dem 1.6.
dem 1.7.
dem 1.8.
dem 1.9.
dem 1.10.
dem 1.11.
dem 1.12.
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und
und
und
und
und
und
und
und
und
und
und
und
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31.1
28./29.2
31.3.
30.4.
31.5.
30.6.
31.7.
31.8.
30.9.
31.10
30.11
31.12
|
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31.3.
30.4.
31.5.
30.6.
31.7.
31.8.
30.9.
31.10.
30.11.
31.12.
31.1
28./29.2
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Was versteht man unter einem Mietspiegel ?
Hierzu gibt § 558 c BGB Auskunft:
§ 558 c BGB
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche
Vergleichsmiete,
soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der
Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer
Gemeinden
oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung
angepaßt
werden.
(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis
besteht
und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel
und ihre
Änderungen sollen veröffentlicht werden.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren
zur
Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.
Diese Vorschrift gilt nur für Wohnraummietverhältnisse.
Was versteht man unter einem qualifizierten Mietspiegel ?
Der sog. qualifizierte Mietspiegel ist völlig neu im BGB. Näheres
hierzu ergibt
sich aus § 558 d BGB:
§ 558 d BGB
(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach
anerkannten
wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von
Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.
(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der
Marktentwicklung
anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom
Statistischen Bundesamtes ermittelten Preisindexes für die
Lebenshaltung aller
privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier
Jahren ist
der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet,
daß die im
qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche
Vergleichsmiete wiedergeben.
Die ebenfalls völlig neu eingeführte Mietdatenbank findet ihre
gesetzliche
Definition in § 558e BGB. Die Vorschrift gilt ebenfalls nur für
Wohnraummietverhältnisse.
§ 558e BGB lautet:
§ 558e BGB
Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen
Vergleichsmiete
fortlaufend geführte Sammlung von Mietern, die von der Gemeinde oder
von
Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt
oder
anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne
Wohnungen
einen Schluß auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.
Mieterhöhung bei Modernisierung
Früher waren nur Modernisierungsmaßnahmen umlegbar, mit denen
Heizenergie
eingespart wird.
- Ab dem 1.9.2001 sind alle Modernisierungsmaßnahmen, mit denen
nachhaltig
Energie gespart wird, wie z.B. Strom etc. umlegbar.
Die Ankündigungsfrist wird von 2 auf 3 Monate verlängert.
- Die Anforderungen bezüglich der Mitteilung über
Modernisierungsmaßnahmen
werden gelockert. Der Vermieter muß bezüglich des Umfanges und des
Beginns der
Maßnahme lediglich eine voraussichtliche Angabe machen.
- Die Frist für das Wirksamwerden der Mieterhöhung verlängert sich um
einen
Monat.
- Die Kündigungsfrist bei Mieterhöhung beträgt einheitlich 2 Monate.
Die
bisherige Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt nicht mehr.
§ 559 Mieterhöhung bei Modernisierung
(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den
Gebrauchswert
der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf
Dauer
verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser
bewirken
(Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen aufgrund von
Umständen
durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche
Miete um
11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
(2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt
worden, so
sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 559 b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären.
Die
Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung aufgrund der
entstandenen
Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und
559a
erläutert wird.
(2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats
nach
dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate,
wenn der
Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach §
554 Abs.
3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr
als 10 vom
Hundert höher ist als die mitgeteilte.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
Dem Mieter steht nach einer geltend gemachten Mieterhöhung des
Vermieters ein
Sonderkündigungsrecht zur Seite.
§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559
geltend, so
kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der
Erklärung
des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des
übernächsten
Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht
ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
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