Zwangsverwaltungsordnung
ZwVwV
Zwangsverwalterverordnung
§1 Stellung
(1) Zwangsverwalter und Zwangsverwalterinnen führen die Verwaltung
selbständig und
wirtschaftlich nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Sie sind jedoch an die
vom Gericht
erteilten Weisungen gebunden.
(2) Als Verwalter ist eine geschäftskundige natürliche Person zu
bestellen, ie nach
Qualifikation und vorhandener Büroausstattung die Gewähr für die
ordnungsgemäße
Gestaltung und Durchführung der Zwangsverwaltung bietet.
(3) Der Verwalter darf die Verwaltung nicht einem anderen übertragen.
Ist er verhindert, die
Verwaltung zu führen, so hat er dies dem Gericht unverzüglich
anzuzeigen. Zur Besorgung
einzelner Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, kann sich jedoch der
Verwalter im Fall
seiner Verhinderung anderer Personen bedienen. Ihm ist auch gestattet,
Hilfskräfte zu
unselbständigen Tätigkeiten unter seiner Verantwortung heranzuziehen.
(4) Der Verwalter ist zum Abschluss einer
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für
seine Tätigkeit mit einer Deckung von mindestens 500 000 Euro
verpflichtet. Durch
Anordnung des Gerichts kann, soweit der Einzelfall dies erfordert, eine
höhere
Versicherungssumme bestimmt werden. Auf Verlangen der
Verfahrensbeteiligten oder des
Gerichts hat der Verwalter das Bestehen der erforderlichen
Haftpflichtversicherung
nachzuweisen.
§2 Ausweis
Der Verwalter erhält als Ausweis eine Bestallungsurkunde, aus der sich
das Objekt der
Zwangsverwaltung, der Name des Schuldners, das Datum der Anordnung
sowie die Person
des Verwalters ergeben.
§3
Besitzerlangung über das Zwangsverwaltungsobjekt, Bericht
(1) Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz zu nehmen
und darüber einen
Bericht zu fertigen.
Im Bericht sind festzuhalten:
1. Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung;
2. eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungsart und der
bekannten Drittrechte;
3. alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, insbesondere das
Zubehör;
4. alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen und Rechte,
insbesondere Miet- und
Pachtforderungen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wiederkehrende
Leistungen
sowie Forderungen gegen Versicherungen unter Beachtung von
Beitragsrückständen;
5. die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Angabe der laufenden
Beträge;
6. die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand belassen werden;
7. die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, insbesondere aus
Dienst- oder
Arbeitsverhältnissen;
8. die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des für die Verwaltung
erforderlichen
Kostenvorschusses;
9. alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse.
(2) Den Bericht über die Besitzerlangung hat der Verwalter bei Gericht
einzureichen. Soweit
die in Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei
Besitzübergang festgestellt werden
können, hat der Verwalter dies unverzüglich nachzuholen und dem Gericht
anzuzeigen.
§4
Mitteilungspflicht
Der Verwalter hat alle betroffenen Mieter und Pächter sowie alle von
der Verwaltung
betroffenen Dritten unverzüglich über die Zwangsverwaltung zu
informieren. Außerdem kann
der Verwalter den Erlass von Zahlungsverboten an die Drittschuldner bei
dem Gericht
beantragen.
§5
Nutzungen des Zwangsverwaltungsobjektes
(1) Der Verwalter soll die Art der Nutzung, die bis zur Anordnung der
Zwangsverwaltung
bestand, beibehalten.
(2) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermietung oder
Verpachtung. Hiervon
ausgenommen sind:
1. landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Objekte in
Eigenverwaltung des
Schuldners gemäß § 150b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
die
Zwangsverwaltung;
2. die Wohnräume des Schuldners, die ihm gemäß § 149 des Gesetzes über
die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unentgeltlich zu belassen
sind.
(3) Der Verwalter ist berechtigt, begonnene Bauvorhaben fertig zu
stellen.
§6 Miet-
und Pachtverträge
(1) Miet- oder Pachtverträge sowie Änderungen solcher Verträge sind vom
Verwalter
schriftlich abzuschließen.
(2) Der Verwalter hat in Miet- oder Pachtverträgen zu vereinbaren,
1. dass der Mieter oder Pächter nicht berechtigt sein soll, Ansprüche
aus dem Vertrag zu
erheben, wenn das Zwangsverwaltungsobjekt vor der Überlassung an den
Mieter oder Pächter
im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird;
2. dass die gesetzliche Haftung des Vermieters oder Verpächters für den
vom Ersteher zu
ersetzenden Schaden ausgeschlossen sein soll, wenn das Grundstück nach
der Überlassung an
den Mieter oder Pächter im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird
und der an die
Stelle des Vermieters oder Verpächters tretende Ersteher die sich aus
dem Miet- oder
Pachtverhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt;
3. dass der Vermieter oder Verpächter auch von einem sich im Fall einer
Kündigung (§ 57a
Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung, § 111 der
Insolvenzordnung) möglicherweise ergebenden Schadensersatzanspruch
freigestellt sein soll.
§7
Rechtsverfolgung
Der Verwalter hat die Rechtsverfolgung seiner Ansprüche im Rahmen des
pflichtgemäßen
Ermessens zeitnah einzuleiten.
§8 Rückstände, Vorausverfügungen
Die Rechtsverfolgung durch den Verwalter erstreckt sich auch auf
Rückstände nach § 1123
Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unterbrochene
Vorausverfügungen nach §
1123 Abs. 1, §§ 1124 und 1126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern
nicht der Gläubiger auf
die Rechtsverfolgung verzichtet.
§9
Ausgaben der Zwangsverwaltung
(1) Der Verwalter hat von den Einnahmen die Liquidität
zurückzubehalten, die für Ausgaben
der Verwaltung einschließlich der Verwaltervergütung und der Kosten des
Verfahrens
vorgehalten werden muss.
(2) Der Verwalter soll nur Verpflichtungen eingehen, die aus bereits
vorhandenen Mitteln
erfüllt werden können.
(3) Der Verwalter ist verpflichtet, das Zwangsverwaltungsobjekt
insbesondere gegen Feuer-, Sturm-, Leitungswasserschäden und
Haftpflichtgefahren, die vom
Grundstück und Gebäude ausgehen, zu versichern, soweit dies durch eine
ordnungsgemäße
Verwaltung geboten erscheint. Er hat diese Versicherung unverzüglich
abzuschließen, sofern
1. Schuldner oder Gläubiger einen bestehenden Versicherungsschutz nicht
innerhalb von 14
Tagen nach Zugang des Anordnungsbeschlusses schriftlich nachweisen und
2. der Gläubiger die unbedingte Kostendeckung schriftlich mitteilt.
§10
Zustimmungsvorbehalte
(1) Der Verwalter hat zu folgenden Maßnahmen die vorherige Zustimmung
des Gerichts
einzuholen:
1. wesentliche Änderungen zu der nach § 5 gebotenen Nutzung; dies gilt
auch für die
Fertigstellung begonnener Bauvorhaben;
2. vertragliche Abweichungen von dem Klauselkatalog des § 6 Abs. 2;
3. Ausgaben, die entgegen dem Gebot des § 9 Abs. 2 aus bereits
vorhandenen Mitteln nicht
gedeckt sind;
4. Zahlung von Vorschüssen an Auftragnehmer im Zusammenhang
insbesondere mit der
Erbringung handwerklicher Leistungen;
5. Ausbesserungen und Erneuerungen am Zwangsverwaltungsobjekt, die
nicht zu der
gewöhnlichen Instandhaltung gehören, insbesondere wenn der Aufwand der
jeweiligen
Maßnahme 15 Prozent des vom Verwalter nach pflichtgemäßem Ermessen
geschätzten
Verkehrswertes des Zwangsverwaltungsobjektes überschreitet;
6. Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen im Zusammenhang mit
Baumaßnahmen
nach § 5 Abs. 3.
(2) Das Gericht hat den Gläubiger und den Schuldner vor seiner
Entscheidung anzuhören.
§11
Auszahlungen
(1) Aus den nach Bestreiten der Ausgaben der Verwaltung sowie der
Kosten des Verfahrens
(§ 155 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung)
verbleibenden Überschüssen der Einnahmen darf der Verwalter ohne
weiteres Verfahren nur
Vorschüsse sowie die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten nach der
gesetzlichen
Rangfolge berichtigen.
(2) Sonstige Zahlungen an die Berechtigten darf der Verwalter nur
aufgrund der von dem
Gericht nach Feststellung des Teilungsplans getroffenen Anordnung
leisten. Ist zu erwarten,
dass solche Zahlungen geleistet werden können, so hat dies der
Verwalter dem Gericht unter
Angabe des voraussichtlichen Betrages der Überschüsse und der Zeit
ihres Einganges
anzuzeigen.
(3) Sollen Auszahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld
oder auf die
Ablösesumme einer Rentenschuld geleistet werden, so hat der Verwalter
zu diesem Zweck die
Anberaumung eines Termins bei dem Gericht zu beantragen.
§12
Beendigung der Zwangsverwaltung
(1) Die Beendigung der Zwangsverwaltung erfolgt mit dem gerichtlichen
Aufhebungsbeschluss. Dies gilt auch für den Fall der Erteilung des
Zuschlags in der
Zwangsversteigerung.
(2) Das Gericht kann den Verwalter nach dessen Anhörung im
Aufhebungsbeschluss oder auf
Antrag durch gesonderten Beschluss ermächtigen, seine Tätigkeit in
Teilbereichen
fortzusetzen, soweit dies für den ordnungsgemäßen Abschluss der
Zwangsverwaltung
erforderlich ist. Hat der Verwalter weiterführende Arbeiten nicht zu
erledigen, sind der
Anordnungsbeschluss und die Bestallungsurkunde mit der Schlussrechnung
zurückzugeben,
ansonsten mit der Beendigung seiner Tätigkeit.
(3) Unabhängig von der Aufhebung der Zwangsverwaltung bleibt der
Verwalter berechtigt,
von ihm begründete Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu
begleichen und bis
zum Eintritt der Fälligkeit Rücklagen zu bilden. Ein weitergehender
Rückgriff gegen den
Gläubiger bleibt unberührt. Dies gilt auch für den Fall der
Antragsrücknahme.
(4) Hat der Verwalter die Forderung des Gläubigers einschließlich der
Kosten der
Zwangsvollstreckung bezahlt, so hat er dies dem Gericht unverzüglich
anzuzeigen. Dasselbe
gilt, wenn der Gläubiger ihm mitteilt, dass er befriedigt ist.
§13
Masseverwaltung
(1) Der Massebestand ist von eigenen Beständen des Verwalters getrennt
zu halten.
(2) Der Verwalter hat für jede Zwangsverwaltung ein gesondertes
Treuhandkonto
einzurichten, über das er den Zahlungsverkehr führt. Das Treuhandkonto
kann auch als
Rechtsanwaltsanderkonto geführt werden.
(3) Der Verwalter hat die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Buchführung zu
beachten. Die Rechnungslegung muss den Abgleich der Solleinnahmen mit
den tatsächlichen
Einnahmen ermöglichen. Die Einzelbuchungen sind auszuweisen. Mit der
Rechnungslegung
sind die Kontoauszüge und Belege bei Gericht einzureichen.
(4) Auf Antrag von Gläubiger oder Schuldner hat der Verwalter Auskunft
über den Sachstand
zu erteilen.
§14
Buchführung der Zwangsverwaltung
(1) Die Buchführung der Zwangsverwaltung ist eine um die Solleinnahmen
ergänzte
Einnahmenüberschussrechnung.
(2) Die Rechnungslegung erfolgt jährlich (Jahresrechnung) nach
Kalenderjahren. Mit
Zustimmung des Gerichts kann hiervon abgewichen werden.
(3) Bei Aufhebung der Zwangsverwaltung legt der Verwalter
Schlussrechnung in Form einer
abgebrochenen Jahresrechnung.
(4) Nach vollständiger Beendigung seiner Amtstätigkeit reicht der
Verwalter eine
Endabrechnung ein, nachdem alle Zahlungsvorgänge beendet sind und das
Konto auf Null
gebracht worden ist.
§15
Gliederung der Einnahmen und Ausgaben
(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:
1. Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,
2. andere Einnahmen.
(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand
vorzutragen.
(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:
1. Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;
2. öffentliche Lasten;
3. Zahlungen an die Gläubiger;
4. Gerichtskosten der Verwaltung;
5. Vergütung des Verwalters;
6. andere Ausgaben.
(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile
und Vorsteuerbeträge
gesondert darzustellen.
§16
Auskunftspflicht
Der Verwalter hat jederzeit dem Gericht oder einem mit der Prüfung
beauftragten
Sachverständigen Buchführungsunterlagen, die Akten und sonstige
Schriftstücke vorzulegen
und alle weiteren Auskünfte im Zusammenhang mit seiner Verwaltung zu
erteilen.
§17
Vergütung und Auslagenersatz
(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine
Geschäftsführung
sowie auf Erstattung seiner Auslagen nach Maßgabe des § 21. Die Höhe
der Vergütung ist an
der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des
Zwangsverwalters
auszurichten.
(2) Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein
Betrag in Höhe der
vom Verwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
(3) Ist der Verwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für
Tätigkeiten, die ein nicht als
Rechtsanwalt zugelassener Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen
hätte, die gesetzliche
Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen. Ist der Verwalter
Steuerberater oder besitzt er
eine andere besondere Qualifikation, gilt Satz 1 sinngemäß.
§18
Regelvergütung
(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder
Verpachten
genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10
Prozent des für den
Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen
Bruttobetrags. Für vertraglich
geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent
der Vergütung, die
er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit
Mietrückstände
eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach
Satz 2 erhalten hat, ist
diese anzurechnen.
(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit
des Verwalters und der
Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte
Prozentsatz bis auf 5
vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.
(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6
Prozent der von ihm
verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind
Bestandteil der
Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.
§19
Abweichende Berechnung der Vergütung
(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst
sich die Vergütung
nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die
Verwaltung
erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet
hat, eine Vergütung von
mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den
jeweiligen
Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.
(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach
Absatz 1 abrechnen,
wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen
ist.
§20
Mindestvergütung
(1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz
genommen, so beträgt die
Vergütung des Verwalters mindestens 600 Euro.
(2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der
Verwalter das
Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 200
Euro, sofern er
bereits tätig geworden ist.
§21
Auslagen
(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten.
Zu den allgemeinen
Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Verwalters einschließlich
der Gehälter seiner
Angestellten.
(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel
durch Reisen oder die
Einstellung von Hilfskräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen der
Zwangsverwaltung,
tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie
angemessen sind. Anstelle der
tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Verwalter nach seiner Wahl
für den jeweiligen
Abrechnungszeitraum eine Pauschale von 10 Prozent seiner Vergütung,
höchstens jedoch 40
Euro für jeden angefangenen Monat seiner Tätigkeit, fordern.
(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung
abgegolten. Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen
Haftungsrisiko verbunden, so
sind die durch eine Höherversicherung nach § 1 Abs. 4 begründeten
zusätzlichen Kosten als
Auslagen zu erstatten.
§22
Festsetzung
Die Vergütung und die dem Verwalter zu erstattenden Auslagen werden im
Anschluss an die
Rechnungslegung nach § 14 Abs. 2 oder die Schlussrechnung nach § 14
Abs. 3 für den
entsprechenden Zeitraum auf seinen Antrag vom Gericht festgesetzt. Vor
der Festsetzung
kann der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts aus den Einnahmen
einen Vorschuss auf
die Vergütung und die Auslagen entnehmen.
§23
Grundstücksgleiche Rechte
Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Zwangsverwaltung von
Berechtigungen, für
welche die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Grundstücken
gelten, entsprechend
anzuwenden.
§24
Nichtanwendbarkeit der Verordnung
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, falls der
Schuldner zum Verwalter
bestellt ist (§§ 150b bis 150e des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht, falls die
durch die §§ 150, 153,
154 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
dem Gericht
zugewiesene Tätigkeit nach landesgesetzlichen Vorschriften von einer
landschaftlichen oder
ritterschaftlichen Kreditanstalt übernommen worden ist.
§25
Übergangsvorschrift
In Zwangsverwaltungen, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2003
angeordnet worden
sind, findet die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung
des
Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185), zuletzt
geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), weiter Anwendung;
jedoch richten
sich die Vergütung des Verwalters und der Auslagenersatz ab dem ersten
auf den 31.
Dezember 2003 folgenden Abrechnungszeitraum nach den §§ 17 bis 22
dieser Verordnung.
§26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung über die
Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar
1970 (BGBl. I
S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember
2001 (BGBl. I S.
3574), außer Kraft.