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Heizkostenverordnung, HeizKV
Heizkostenverordnung
Verordnung über die
verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
(HeizkostenV)
vom 20. Januar 1989
Maßgabe
Gemäß Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 10 des
Einigungsvertrages vom 23. 9. 1990 (BGBl. II S. 885) treten die
Rechtsvorschriften mit den folgenden Maßgaben in den Ländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz
bisher nicht galt, in Kraft:
"a) Die Verordnung tritt zum 1. Januar 1991 in Kraft. Bis zum 31.
Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
b) Räume, die vor dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden sind und in
denen die nach der Verordnung erforderliche Ausstattung zur
Verbrauchserfassung noch nicht vorhanden ist, sind bis spätestens zum
31. Dezember 1995 auszustatten. Der Gebäudeeigentümer ist berechtigt,
die Ausstattung bereits vor dem 31. Dezember 1995 anzubringen.
c) Soweit und solange die nach Landesrecht zuständigen Behörden des in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes noch nicht die Eignung
sachverständiger Stellen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung
bestätigt haben, können Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet
werden, für die eine sachverständige Stelle aus dem Gebiet, in dem die
Verordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, die Bestätigung im
Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 erteilt hat.
d) Als Heizwerte der verbrauchten Brennstoffe (Hu) nach § 9 Abs. 2
Ziff. 3 können auch verwendet werden:
Braunkohlenbrikett 5,5 kWh/kg
Braunkohlenhochtemperaturkoks 8,0 kWh/kg
e) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Kostenverteilung gelten
erstmalig für den Abrechnungszeitraum, der nach dem Anbringen der
Ausstattung beginnt.
f) § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle des Datums "1. Juli 1981" das Datum "1. Januar 1991"
tritt.
g) § 12 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
Daten "1. Januar 1987" und "1. Juli 1981" jeweils das Datum "1. Januar
1991" tritt."
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler
Warmwasserversorgungsanlagen,
2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und
Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung,
Warmwasserlieferung)
durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder
Warmwasser versorgten Räume.
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene
Rechnung Berechtigte,
2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
in der Weise übertragen worden ist, daß er dafür ein Entgelt vom Nutzer
zu fordern berechtigt ist,
3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder
mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum
Mieter.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der
Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme
oder Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit
den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer
gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch
zugrunde legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des
Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.
(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über
preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine
der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung
rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
§ 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden
unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluß der
Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der
Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind.
Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5
sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen
des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen
entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung
der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die
Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen
Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.
§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer
an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will
der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten
oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat
er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten
mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die
Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer
überlassen.
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur
Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume
mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie
Schwimmbäder oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die
Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.
§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler
oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen
Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete
Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen
zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer
sachverständige Stellen bestätigt haben, daß sie den anerkannten Regeln
der Technik entsprechen oder daß ihre Eignung auf andere Weise
nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur solche
Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im
Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat.
Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und
so angebracht werden, daß ihre technisch einwandfreie Funktion
gewährleistet ist.
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Abs.
1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfaßt, so sind
zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen
von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen
erfaßt wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen
Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine
Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen.
§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme
und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe
der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten zunächst
mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile
am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten
nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am
Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind
1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn-
oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen
Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder
der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden,
2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der
Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen.
Die Kosten der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die einzelnen
Nutzer zu verteilen.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem
Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch auf die
Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung
der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet
sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach den
§§ 7 bis 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese
einmalig für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber
den Nutzern ändern
1. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach deren
erstmaliger Bestimmung,
2. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
3. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig
Einsparungen von Heizenergie bewirken.
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit
Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.
§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind
mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten
Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach
der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es
kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten
Räume zugrunde gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die
Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der
regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der
Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer
Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung
zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und
Aufteilung.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz
1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die
Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen
entsprechend Absatz 2.
§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens
70 vom Hundert nach dem erfaßten Warmwasserverbrauch, die übrigen
Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung,
soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der
Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2. Zu den Kosten der
Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die
Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von
Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen
Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage
einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt
Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für
die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der
zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2.
§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser
bei verbundenen Anlagen
(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der
zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die
einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile
an den einheitlich entstandenen Kosten sind nach den Anteilen am
Energieverbrauch (Brennstoff- oder Wärmeverbrauch) zu bestimmen.
Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den
einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der
zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten
Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage. Der Anteil der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz 2,
der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.
(2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubikmetern oder
Kilogramm nach der Formel
B = [ 2,5 * V * (tw - 10) ] / Hu
zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in
Kubikmetern;
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des
Warmwassers (tw) in Grad Celsius;
3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in
Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m3) oder Kilogramm
(kg). Als Hu-Werte können verwendet werden für
Heizöl 10kWh/l
Stadtgas 4,5 kWh/m3
Erdgas L 9kWh/m3
Erdgas H 10,5 kWh/m3
Brechkoks 8kWh/kg
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens
Hu-Werte, so sind diese zu verwenden.
Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage kann
auch nach den anerkannten Regeln der Technik errechnet werden. Kann das
Volumen des verbrauchten Warmwassers nicht gemessen werden, ist als
Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage ein
Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Brennstoffe
zugrunde zu legen.
(3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende
Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen. Sie kann auch in
Kilowattstunden nach der Formel
Q = 2,0 * V * (tw -10)
errechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in
Kubikmetern;
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des
Warmwassers (tw) in Grad Celsius.
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge
kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik errechnet werden.
Kann sie weder nach Satz 1 gemessen noch nach den Sätzen 2 bis 4
errechnet werden, ist dafür ein Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt
verbrauchten Wärmemenge zugrunde zu legen.
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach §
7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach §
8 Abs. 1 zu verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt
oder zuläßt.
§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen
(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von
Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus
anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt werden, ist er
vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen
Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des
Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen
Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch
ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfaßten Verbrauchs zugrunde
zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1
betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert
der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder
Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die
Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1
für die Verteilung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden Maßstäben zu
verteilen.
§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat
der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur
Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume
(Zwischenablesung) vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind
auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des
Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der
Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen
Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer
aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder läßt sie wegen
des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine
hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die
gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden
Maßstäben aufzuteilen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche
Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 10 Überschreitung der Höchstsätze
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs. 1 und
§ 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben
unberührt.
§ 11 Ausnahmen
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme
beziehen, sind sie nicht anzuwenden
1. auf Räume,
a) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die
Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des
Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten
möglich ist oder
b) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der
Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
2.
a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,
b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung
Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen
persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge
abgeschlossen werden;
3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus
Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder
b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur
Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht
erfaßt wird,
wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle im Interesse der
Energieeinsparung und der Nutzer eine Ausnahme zugelassen hat;
4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen,
soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten
der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer
gesondert abgerechnet werden;
5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht
zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen
dieser Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder
sonstige unbillige Härten zu vermeiden.
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit
Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser
entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig
abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht
verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden
Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim
Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den
allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten als erfüllt
1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des anteiligen
Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warmwasserkostenverteiler und
2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen
Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
(3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der
Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß an die
Stelle des Datums "1. Juli 1981" das Datum "1. August 1984" tritt.
(4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 3 gelten für
Abrechnungszeiträume, die nach dem 30. September 1989 beginnen;
rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser
Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmeverbrauch der
einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur Messung
der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1
als erfüllt.
§ 13 Berlin-Klausel
[gegenstandslos]
§ 14
[Inkrafttreten]
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