Betriebskostenverordnung
Betriebskostenverordnung – BetrKV
Stand: Dezember 2003
Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten
(Betriebskostenverordnung – BetrKV)
In-Kraft-Treten: 1.1.2004
§ 1 BetrKV
Betriebskosten
(1)
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder
Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück
oder durch den
bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen,
Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und
Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit
dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines
Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die
Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen
Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der
vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für
die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und
die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des
bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch
Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen
oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und
Instandsetzungskosten).
§ 2 BetrKV
Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
1. die laufenden öffentlichen
Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2. die Kosten der
Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des
Wasserverbrauchs, die
Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der
Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer
Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der
Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von
Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen
Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage
einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
3. die Kosten der Entwässerung,
hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung,
die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage
und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
4. die Kosten
a) des Betriebs der zentralen
Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören
die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten
des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege
der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft,
der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der
Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der
Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung
zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer
Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der
Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung; oder
b) des Betriebs der zentralen
Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der
verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des
Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der
Reinigung der Anlage und des Betriebsraums; oder
c) der eigenständig
gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des
Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und
die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend
Buchstabe a; oder
d) der Reinigung und Wartung
von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzugehören die
Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und
Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen
Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit
zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der
Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
5. die Kosten
a) des Betriebs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der
Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend
Nummer 4 Buchstabe a; oder
b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus
Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die
Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
oder
c) der Reinigung und Wartung
von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung
von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte
sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch
eine Fachkraft;
6. die Kosten verbundener
Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt
sind, oder
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend
Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort
bereits berücksichtigt sind, oder
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen
entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie
nicht dort bereits berücksichtigt sind;
7. die Kosten des Betriebs
des Personen- oder Lastenaufzugs,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der
Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der
regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten
der Reinigung der Anlage;
8. die Kosten der
Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche
Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten
entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der
Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu
entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher
Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren,
Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von
Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung
und Aufteilung;
9. die Kosten der
Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung
der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge,
Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
10. die Kosten der
Gartenpflege,
hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen
einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von
Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von
Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr
dienen;
11. die Kosten der
Beleuchtung,
hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die
Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie
Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
12. die Kosten der
Schornsteinreinigung,
hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung,
soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a
berücksichtigt sind;
13. die Kosten der Sach- und
Haftpflichtversicherung,
hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes
gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der
Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den
Öltank und den Aufzug;
14. die Kosten für den
Hauswart,
hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten
Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für
seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung,
Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die
Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt
werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10
und 16 nicht angesetzt werden;
15. die Kosten
a) des Betriebs der
Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des
Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine
Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude
gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem
Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen; oder
b) des Betriebs
der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten
Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a,
ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für
Breitbandkabelanschlüsse;
16. die Kosten des Betriebs
der Einrichtungen für die Wäschepflege,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der
Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die
Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht
dort bereits berücksichtigt sind;
17. sonstige Betriebskosten,
hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1
bis 16 nicht erfasst
sind.