Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
(Wohnungseigentumsgesetzgesetz - WEG)
vom 15. März 1951,
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23.07.2002 (BGBl.
I S.2850)
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL: Wohnungseigentum
§ 1 Begriffsbestimmungen
1. Abschnitt: Begründung des Wohnungseigentums
§ 2 Arten der Begründung
§ 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
§ 4 Formvorschriften
§ 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
§ 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums
§ 7 Grundbuchvorschriften
§ 8 Teilung durch den Eigentümer
§ 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher
2. Abschnitt: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
§ 10 Allgemeine Grundsätze
§ 11 Unauflöslichkeit der Gemeinschaft
§ 12 Veräußerungsbeschränkung
§ 13 Rechte des Wohnungseigentümers
§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers
§ 15 Gebrauchsregelung
§ 16 Nutzungen, Lasten und Kosten
§ 17 Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft
§ 18 Entziehung des Wohnungseigentums
§ 19 Wirkung des Urteils
3. Abschnitt: Verwaltung
§ 20 Gliederung der Verwaltung
§ 21 Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
§ 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
§ 23 Wohnungseigentümerversammlung
§ 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
§ 25 Mehrheitsbeschluß
§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters
§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
§ 28 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
§ 29 Verwaltungsbeirat
4. Abschnitt: Wohnungserbbaurecht
§ 30
ZWEITER TEIL: Dauerwohnrecht
§ 31 Begriffsbestimmungen
§ 32 Voraussetzungen der Eintragung
§ 33 Inhalt des Dauerwohnrechts
§ 34 Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten
§ 35 Veräußerungsbeschränkung
§ 36 Heimfallanspruch
§ 37 Vermietung
§ 38 Eintritt in das Rechtsverhältnis
§ 39 Zwangsversteigerung
§ 40 Haftung des Entgelts
§ 41 Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte
§ 42 Belastung eines Erbbaurechts
DRITTER TEIL: Verfahrensvorschriften
1. Abschnitt: Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in
Wohnungseigentumssachen
§ 43 Entscheidung durch den Richter
§ 44 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 45 Rechtsmittel, Rechtskraft
§ 46 Verhältnis zu Rechtsstreitigkeiten
§ 46a Mahnverfahren
§ 47 Kostenentscheidung
§ 48 Kosten des Verfahrens
§ 49 (aufgehoben)
§ 50 Kosten des Verfahrens vor dem Prozeßgericht
2. Abschnitt: Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten
§ 51 Zuständigkeit für die Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums
§ 52 Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über das Dauerwohnrecht
3. Abschnitt: Verfahren bei der Versteigerung des Wohnungseigentums
§ 53 Zuständigkeit, Verfahren
§ 54 Antrag, Versteigerungsbedingungen
§ 55 Terminbestimmung
§ 56 Versteigerungstermin
§ 57 Zuschlag
§ 58 Rechtsmittel
VIERTER TEIL: Ergänzende Bestimmungen
§ 59 Ausführungsbestimmungen für die Baubehörden
§ 60 Ehewohnung
§ 61
§ 62 (aufgehoben)
§ 63 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse
§ 64 Inkrafttreten
ERSTER TEIL:
Wohnungseigentum (§ 1 - § 30)
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das
Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines
Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in
Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken
dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem
Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise
begründet werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren
Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das
Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die
nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das
Wohnungseigentum entsprechend.
1. Abschnitt:
Begründung des Wohnungseigentums (§ 2 - § 9)
§ 2
Arten der Begründung
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von
Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
§ 3
Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an einem
Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt
werden, daß jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des
Bürgerlichen Gesetzbuches das Sondereigentum an einer bestimmten
Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in
einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude
eingeräumt wird.
(2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder
sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Garagenstellplätze gelten
als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte
Markierungen ersichtlich sind.
(3) Unbeschadet der im übrigen Bundesgebiet bestehenden Rechtslage wird
die Abgeschlossenheit von Wohnungen oder sonstigen Räumen, die vor dem
3. Oktober 1990 bauordnungsrechtlich genehmigt worden sind, in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken
oder die entsprechenden Wände oder Decken bei sonstigen Räumen nicht
den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen, die im Zeitpunkt
der Erteilung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 gelten. Diese
Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1996.
§ 4
Formvorschriften
(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die
Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die
Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form.
Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung
eingeräumt oder aufgehoben werden.
(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet,
Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b
Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
§ 5
Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten
Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes,
die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch
das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes
Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige
Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes
verändert wird.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit
erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem
gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht
Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im
Sondereigentum stehenden Räume befinden.
(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, daß Bestandteile des
Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum
gemeinschaftlichen Eigentum gehören.
(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer
untereinander können nach den Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes
zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden.
§ 6
Unselbständigkeit des Sondereigentums
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es
gehört, nicht veräußert oder belastet werden.
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm
gehörende Sondereigentum.
§ 7
Grundbuchvorschriften
(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts
wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch,
Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem
Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des
Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen
gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des
Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.
(2) Von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter kann abgesehen werden,
wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Falle ist das
Grundbuchblatt als gemeinschaftliches Wohnungsgrundbuch
(Teileigentumsgrundbuch) zu bezeichnen.
(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des
Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen
werden.
(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel
versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die
Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen
Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle
zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der
jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des § 3
Abs. 2 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen
Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen
des Aufteilungsplanes übereinstimmen.
(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über
Wohnungsgrundbücher entsprechend.
§ 8
Teilung durch den Eigentümer
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem
Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in
der Weise teilen, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer
bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten
Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden
Gebäude verbunden ist.
(2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und
§§ 5, 6, § 7 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Die Teilung wird mit der
Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam.
§ 9
Schließung der Wohnungsgrundbücher
(1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen:
1. von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben
werden;
2. auf Antrag sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn alle
Sondereigentumsrechte durch völlige Zerstörung des Gebäudes
gegenstandslos geworden sind und der Nachweis hierfür durch eine
Bescheinigung der Baubehörde erbracht ist;
3. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche
Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen.
(2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Recht eines Dritten
belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur
Aufhebung des Sondereigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich
ist, durch Absatz 1 nicht berührt.
(3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird für das
Grundstück ein Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vorschriften
angelegt; die Sondereigentumsrechte erlöschen, soweit sie nicht bereits
aufgehoben sind, mit der Anlegung des Grundbuchblatts.
2. Abschnitt:
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 10 - § 19)
§ 10
Allgemeine Grundsätze
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich
nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine
besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von
den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen,
soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis
untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses
Gesetzes regeln, sowie die Abänderung oder Aufhebung solcher
Vereinbarungen wirken gegen den Sondernachfolger eines
Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im
Grundbuch eingetragen sind.
(3) Beschlüsse der Wohnungseigentümer gemäß § 23 und Entscheidungen des
Richters gemäß § 43 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegen den
Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das
Grundbuch.
(4) Rechtshandlungen in Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz
oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer durch
Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, wirken, wenn sie auf Grund
eines mit solcher Mehrheit gefaßten Beschlusses vorgenommen werden,
auch für und gegen die Wohnungseigentümer, die gegen den Beschluß
gestimmt oder an der Beschlußfassung nicht mitgewirkt haben.
§ 11
Unauflöslichkeit der Gemeinschaft
(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft
verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine
abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, daß das Gebäude
ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum
Wiederaufbau nicht besteht.
(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84
Abs. 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu
verlangen, ist ausgeschlossen
§ 12
Veräußerungsbeschränkung
(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, daß ein
Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der
Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.
(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grunde versagt werden.
Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber
hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung
eingeräumt werden.
(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine
Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der
Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet,
unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist.
Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege
der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.
§ 13
Rechte des Wohnungseigentümers
(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte
Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden
Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen,
vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von
Einwirkungen ausschließen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen
Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 berechtigt. An den sonstigen
Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums gebührt jedem
Wohnungseigentümer ein Anteil nach Maßgabe des § 16.
§ 14
Pflichten des Wohnungseigentümers
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten
und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher
Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen
Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben
unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
2. für die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten durch
Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb
angehören oder denen er sonst die Benutzung der im Sonder- oder
Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überläßt;
3. Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und
das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach
Nummer 1, 2 zulässigen Gebrauch beruhen;
4. das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden
Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der
hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.
§ 15
Gebrauchsregelung
(1) Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und
des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.
(2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 entgegensteht, können
die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit
der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen
Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen.
(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum
stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen,
der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die
Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der
Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
§ 16
Nutzungen, Lasten und Kosten
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender
Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil
bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch
eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern
gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums
sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen
Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des
gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz
1 Satz 2) zu tragen.
(3) Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 nicht
zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die
auf einer solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen; er ist nicht
verpflichtet, Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht sind,
zu tragen.
(4) Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2 gehören
insbesondere Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18 und der Ersatz des
Schadens im Falle des § 14 Nr. 4.
(5) Kosten eines Verfahrens nach § 43 gehören nicht zu den Kosten der
Verwaltung im Sinne des Absatzes 2.
§ 17
Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft
Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der
Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer
Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat
sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert,
denen der Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, so
bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses
Anteils außer Betracht.
§ 18
Entziehung des Wohnungseigentums
(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der
ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen
schuldig gemacht, daß diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm
nicht mehr zugemutet werden kann, so können die anderen
Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums
verlangen.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn
1. der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die
ihm nach § 14 obliegenden Pflichten verstößt;
2. der Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen
zur Lasten- und Kostentragung (§ 16 Abs. 2) in Höhe eines Betrages, der
drei vom Hundert des Einheitswertes seines Wohnungseigentums
übersteigt, länger als drei Monate in Verzug befindet.
(3) Über das Verlangen nach Absatz 1 beschließen die Wohnungseigentümer
durch Stimmenmehrheit. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mehr als
der Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigentümer. Die Vorschriften
des § 25 Abs. 3, 4 sind in diesem Falle nicht anzuwenden.
(4) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
§ 19
Wirkung des Urteils
(1) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines
Wohnungseigentums verurteilt wird, ersetzt die für die freiwillige
Versteigerung des Wohnungseigentums und für die Übertragung des
Wohnungseigentums auf den Ersteher erforderlichen Erklärungen. Aus dem
Urteil findet zugunsten des Erstehers die Zwangsvollstreckung auf
Räumung und Herausgabe statt. Die Vorschriften des § 93 Abs. 1 Satz 2
und 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
gelten entsprechend.
(2) Der Wohnungseigentümer kann im Falle des § 18 Abs. 2 Nr. 2 bis zur
Erteilung des Zuschlags die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung des Urteils
dadurch abwenden, daß er die Verpflichtungen, wegen deren
Nichterfüllung er verurteilt ist, einschließlich der Verpflichtung zum
Ersatz der durch den Rechtsstreit und das Versteigerungsverfahren
entstandenen Kosten sowie die fälligen weiteren Verpflichtungen zur
Lasten- und Kostentragung erfüllt.
(3) Ein gerichtlicher oder vor einer Gütestelle geschlossener
Vergleich, durch den sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines
Wohnungseigentums verpflichtet, steht dem in Absatz 1 bezeichneten
Urteil gleich.
3. Abschnitt:
Verwaltung (§ 20 - § 29)
§ 20
Gliederung der Verwaltung
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den
Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 und dem Verwalter
nach Maßgabe der §§ 26 bis 28, im Falle der Bestellung eines
Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maßgabe des § 29.
(2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.
§ 21
Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
(1) Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich
zu.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der
anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung
eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens
notwendig sind.
(3) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch
Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, können die
Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen
Eigentums entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung durch Stimmenmehrheit
beschließen.
(4) Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den
Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem
Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen
entspricht.
(5) Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der
Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesonder:
1. die Aufstellung einer Hausordnung;
2. die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums;
3. die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert
sowie die angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus-
und Grundbesitzerhaftpflicht;
4. die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung;
5. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (§ 28);
6. die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer
Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder
eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers
erforderlich sind.
(6) Der Wohnungseigentümer, zu dessen Gunsten eine Maßnahme der in
Absatz 5 Nr. 6 bezeichneten Art getroffen wird, ist zum Ersatz des
hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 22
Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die
ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können nicht gemäß § 21 Abs.
3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden. Die Zustimmung
eines Wohnungseigentümers zu solchen Maßnahmen ist insoweit nicht
erforderlich, als durch die Veränderung dessen Rechte nicht über das in
§ 14 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
(2) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und
ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise
gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen
oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden.
§ 23
Wohnungseigentümerversammlung
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer
Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch
Beschluß entscheiden können, werden durch Beschlußfassung in einer
Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der
Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle
Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß schriftlich
erklären.
(4) Ein Beschluß ist nur ungültig, wenn er gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 für
ungültig erklärt ist. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann nur
binnen eines Monats seit der Beschlußfassung gestellt werden, es sei
denn, daß der Beschluß gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren
Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.
§ 24
Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter
mindestens einmal im Jahr einberufen.
(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muß von dem Verwalter in den
durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen
dann einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes
und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer
verlangt wird.
(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die
Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die
Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen
Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden.
(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung
soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt,
mindestens eine Woche betragen.
(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern
diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.
(6) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden
und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt
ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu
unterschreiben. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die
Niederschriften einzusehen.
§ 25
Mehrheitsbeschluß
(1) Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über die die
Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, gelten die
Vorschriften der Absätze 2 bis 5.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein
Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das
Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen
stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der
Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen
Größe dieser Anteile, vertreten.
(4) Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlußfähig, so beruft
der Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein.
Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen
Anteile beschlußfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die
Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder
die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen
Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18
rechtskräftig verurteilt ist.
§ 26
Bestellung und Abberufung des Verwalters
(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die
Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf
höchstens fünf Jahre vorgenommen werden. Die Abberufung des Verwalters
kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden.
Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters
sind nicht zulässig.
(2) Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten
Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf
der Bestellungszeit gefaßt werden kann.
(3) Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher in dringenden Fällen bis
zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder
eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines
Verwalters hat, durch den Richter zu bestellen.
(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte
Urkunde nachgewiesen werden muß, genügt die Vorlage einer Niederschrift
über den Bestellungsbeschluß, bei der die Unterschriften der in § 24
Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
§ 27
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
(1) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:
1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die
Durchführung der Hausordnung zu sorgen;
2. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen;
4. gemeinschaftliche Gelder zu verwalten.
(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Nahmen aller Wohnungseigentümer
und mit Wirkung für und gegen Sie:
1. Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen
anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um
gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;
2. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die
mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
zusammenhängen;
3. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an
alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind;
4. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung
eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind;
5. Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern
er hierzu durch Beschluß der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;
6. die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6
bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind.
(3) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1, 2 zustehenden Aufgaben und
Befugnisse können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht
eingeschränkt werden.
(4) Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer von
seinem Vermögen gesondert zu halten. Die Verfügung über solche Gelder
kann von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten
abhängig gemacht werden.
(5) Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die Ausstellung
einer Vollmachtsurkunde verlangen, aus der der Umfang seiner
Vertretungsmacht ersichtlich ist.
§ 28
Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
(1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen
Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:
1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums;
2. die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten-
und Kostentragung;
3. die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5
Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.
(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den
Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu
leisten.
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung
aufstellen.
(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß jederzeit von
dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.
(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung
des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.
§ 29
Verwaltungsbeirat
(1) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung
eines Verwaltungsbeirats beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus
einem Wohnungseigentümer als Vorsitzendem und zwei weiteren
Wohnungseigentümern als Beisitzern.
(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der
Durchführung seiner Aufgaben.
(3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan,
Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die
Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft
und mit dessen Stellungnahme versehen werden.
(4) Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf
einberufen.
4. Abschnitt:
Wohnungserbbaurecht (§ 30)
§ 30
(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen
zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, daß jedem der
Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an
nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des
Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird
(Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).
(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender
Anwendung des § 8 teilen.
(3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes
Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch,
Teilerbbaugrundbuch). Im übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht
(Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das Wohnungseigentum
(Teileigentum) entsprechend.
ZWEITER TEIL:
Dauerwohnrecht (§ 31 - § 42)
§ 31
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu
dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß
des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück
errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer
Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). Das Dauerwohnrecht kann auf einen
außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden,
sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
(2) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu
dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß
des Eigentümers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume in einem
auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu nutzen
(Dauernutzungsrecht).
(3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vorschriften über das
Dauerwohnrecht entsprechend.
§ 32
Voraussetzungen der Eintragung
(1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in
sich abgeschlossen ist.
(2) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des
Dauerwohnrechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen
werden. Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel
versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die
Lage und Größe der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und
Grundstücksteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben
Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen
Nummer zu kennzeichnen;
2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des
Absatzes 1 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Dauerwohnrechte
Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans
übereinstimmen.
(3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts ablehnen,
wenn über die in § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten,
über die Voraussetzungen des Heimfallanspruchs (§ 36 Abs. 1) und über
die Entschädigung beim Heimfall (§ 36 Abs. 4) keine Vereinbarungen
getroffen sind.
§ 33
Inhalt des Dauerwohnrechts
(1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht
unter einer Bedingung bestellt werden.
(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart
ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten
Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks
mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen
werden über:
1. Art und Umfang der Nutzungen;
2. Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht
unterliegenden Gebäudeteile;
3. die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder
privatrechtlicher Lasten des Grundstücks;
4. die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Falle der
Zerstörung;
5. das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
Sicherheitsleistung zu verlangen.
§ 34
Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten
(1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen sowie auf die Ansprüche der Dauerwohnberechtigten
auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer
Einrichtung sind die §§ 1049, 1057 des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechend anzuwenden.
Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die Ansprüche des
Berechtigten die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 35
Veräußerungsbeschränkung
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der
Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des
Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten
in diesem Falle entsprechend.
§ 36
Heimfallanspruch
(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der
Berechtigte verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht beim Eintritt
bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer oder einen von
diesem zu bezeichnenden Dritten zu übertragen (Heimfallanspruch). Der
Heimfallanspruch kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt
werden.
(2) Bezieht sich das Dauerwohnrecht auf Räume, die dem Mieterschutz
unterliegen, so kann der Eigentümer von dem Heimfallanspruch nur
Gebrauch machen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem ein Vermieter die
Aufhebung des Mietverhältnisses verlangen oder kündigen kann.
(3) Der Heimfallanspruch verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt
an, in dem der Eigentümer von dem Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem
Eintritt der Voraussetzungen an.
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der
Eigentümer dem Berechtigten eine Entschädigung zu gewähren hat, wenn er
von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht. Als Inhalt des Dauerwohnrechts
können Vereinbarungen über die Berechnung oder Höhe der Entschädigung
oder die Art ihrer Zahlung getroffen werden.
§ 37
Vermietung
(1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden
Gebäude- oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, so erlischt
das Miet- oder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht erlischt.
(2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt
er oder derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das
Miet- oder Pachtverhältnis ein; die Vorschriften der §§ 566 bis 566e
des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauerwohnrecht veräußert wird.
Wird das Dauerwohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert, so
steht dem Erwerber ein Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des
§ 57a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zu.
§ 38
Eintritt in das Rechtsverhältnis
(1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle
des Veräußerers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus
dem Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein.
(2) Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des
Veräußerers in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem
Rechtsverhältnis zu dem Dauerwohnberechtigten ergebenden Rechte ein.
Das gleiche gilt für den Erwerb auf Grund Zuschlages in der
Zwangsversteigerung, wenn das Dauerwohnrecht durch den Zuschlag nicht
erlischt.
§ 39
Zwangsversteigerung
(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart worden, daß das
Dauerwohnrecht im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks
abweichend von § 44 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung auch dann bestehen bleiben soll, wenn der Gläubiger
einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder gleichstehenden
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast die
Zwangsversteigerung in das Grundstück betreibt.
(2) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung derjenigen, denen eine dem Dauerwohnrecht im Range
vorgehende oder gleichstehende Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder
Reallast zusteht.
(3) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 ist nur wirksam für den Fall, daß
der Dauerwohnberechtigte im Zeitpunkt der Feststellung der
Versteigerungsbedingungen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Eigentümer erfüllt hat; in Ergänzung einer Vereinbarung
nach Absatz 1 kann vereinbart werden, daß das Fortbestehen des
Dauerwohnrechts vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig ist.
§ 40
Haftung des Entgelts
(1) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die dem
Dauerwohnrecht im Rangen vorgehen oder gleichstehen, sowie öffentliche
Lasten, die in wiederkehrenden Leistungen bestehen, erstrecken sich auf
den Anspruch auf das Entgelt für das Dauerwohnrecht in gleicher Weise
wie auf eine Mietforderung, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes
bestimmt ist. Im übrigen sind die für Mietforderungen geltenden
Vorschriften nicht entsprechend anzuwenden.
(2) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß
Verfügungen über den Anspruch auf das Entgelt, wenn es in
wiederkehrenden Leistungen ausbedungen ist, gegenüber dem Gläubiger
einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder gleichstehenden
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast wirksam sind. Für
eine solche Vereinbarung gilt § 39 Abs. 2 entsprechend.
§ 41
Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte
(1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen
Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die
besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3.
(2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem
Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht
im Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek löschen zu lassen für
den Fall, daß sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und
die Eintragung einer entsprechenden Löschungsvormerkung in das
Grundbuch zu bewilligen.
(3) Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauerwohnberechtigten eine
angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn er von dem Heimfallanspruch
Gebrauch macht.
§ 42
Belastung eines Erbbaurechts
(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines
Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.
(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.
DRITTER TEIL:
Verfahrensvorschriften (§ 43 - § 58)
1. Abschnitt:
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen
(§ 43 - § 50)
§ 43
Entscheidung durch den Richter
(1) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, entscheidet
im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit:
1. auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der
Wohnungseigentümer untereinander mit Ausnahme der Ansprüche im Falle
der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 17) und auf Entziehung des
Wohnungseigentums (§§ 18, 19);
2. auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über die
Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums;
3. auf Autrag eines Wohnungseigentümers oder Dritten über die
Bestellung eines Verwalters im Falle des § 26 Abs. 3;
4. auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über die
Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer.
(2) Der Richter entscheidet, soweit sich die Regelung nicht aus dem
Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluß der Wohnungseigentümer
ergibt, nach billigem Ermessen.
(3) Für das Verfahren gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis
50.
(4) An dem Verfahren Beteiligte sind:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 sämtliche Wohnungseigentümer;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 die Wohnungseigentümer und
der Verwalter;
3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Wohnungseigentümer und der Dritte.
§ 44
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(1) Der Richter soll mit den Beteiligten in der Regel mündlich
verhandeln und hierbei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen.
(2) Kommt eine Einigung zustande, so ist hierüber eine Niederschrift
aufzunehmen, und zwar nach den Vorschriften, die für die Niederschrift
über einen Vergleich im bürgerlichen Rechtsstreit gelten.
(3) Der Richter kann für die Dauer des Verfahrens einstweilige
Anordnungen treffen. Diese können selbständig nicht angefochten werden.
(4) In der Entscheidung soll der Richter die Anordnungen treffen, die
zu ihrer Durchführung erforderlich sind. Die Entscheidung ist zu
begründen.
§ 45
Rechtsmittel, Rechtskraft
(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige
Beschwerde, gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige
weitere Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Gegenstandes der
Beschwerde oder der weiteren Beschwerde 750 Euro übersteigt.
(2) Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam. Sie ist für alle
Beteiligten bindend.
(3) Aus rechtskräftigen Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und
einstweiligen Anordnungen findet die Zwangsvollstreckung nach den
Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.
(4) Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so
kann der Richter auf Antrag eines Beteiligten seine Entscheidung oder
einen gerichtlichen Vergleich ändern, soweit dies zur Vermeidung einer
unbilligen Härte notwendig ist.
§ 46
Verhältnis zu Rechtsstreitigkeiten
(1) Werden in einem Rechtsstreit Angelegenheiten anhängig gemacht, über
die nach § 43 Abs. 1 im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu
entscheiden ist, so hat das Prozeßgericht die Sache insoweit an das
nach § 43 Abs. 1 zuständige Amtsgericht zur Erledigung im Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben. Der Abgabebeschluß kann nach
Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist für
das in ihm bezeichnete Gericht bindend.
(2) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Ausgang eines in §
43 Abs. 1 bezeichneten Verfahrens ab, so kann das Prozeßgericht
anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung dieses Verfahrens
ausgesetzt wird.
§ 46a
Mahnverfahren
(1) Zahlungsansprüche, die über die nach § 43 Abs. 1 zu entscheiden
ist, können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im
Mahnverfahren geltend gemacht werden. Ausschließlich zuständig im Sinne
des § 689 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist das Amtsgericht, in dessen
Bezirk das Grundstück liegt. § 690 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung
gilt mit der Maßgabe, daß das nach § 43 Abs. 1 zuständige Gericht der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bezeichnen ist. Mit Eingang der Akten
bei diesem Gericht nach § 696 Abs. 1 Satz 4 oder § 700 Abs. 3 Satz 2
der Zivilprozeßordnung gilt der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids als
Antrag nach § 43 Abs. 1.
(2) Im Falle des Widerspruchs setzt das Gericht der freiwilligen
Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist für die Begründung des
Antrags. Vor Eingang der Begründung wird das Verfahren nicht
fortgeführt. Der Widerspruch kann bis zum Ablauf einer Frist von zwei
Wochen seit Zustellung der Begründung zurückgenommen werden; § 699 Abs.
1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.
(3) Im Falle des Einspruchs setzt das Gericht der freiwilligen
Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist für die Begründung des
Antrags, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. §§
339, 340 Abs. 1, 2, § 341 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Vor
Eingang der Begründung wird das Verfahren vorbehaltlich einer Maßnahme
nach § 44 Abs. 3 nicht fortgeführt. Geht die Begründung bis zum Ablauf
der Frist nicht ein, wird die Zwangsvollstreckung auf Antrag des
Antragsgegners eingestellt. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln
können aufgehoben werden. Für die Zurücknahme des Einspruchs gelten
Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz und § 346 der Zivilprozeßordnung
entsprechend. Entscheidet das Gericht in der Sache, ist § 343 der
Zivilprozeßordnung anzuwenden. Das Gericht der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entscheidet über die Zulässigkeit des Einspruchs und in
der Sache durch Beschluss, gegen den die sofortige Beschwerde nach § 45
Abs. 1 stattfindet.
§ 47
Kostenentscheidung
Welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben, bestimmt der
Richter nach billigem Ermessen. Er kann dabei auch bestimmen, daß die
außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.
§ 48
Kosten des Verfahrens
(1) Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. Kommt
es zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das
Dreifache der vollen Gebühr. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es
zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung
gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen
Gebühr. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 46a), wird die nach dem
Gerichtskostengesetz zu erhebende Gebühr für das Verfahren über den
Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids auf die Gebühr für das
gerichtliche Verfahren angerechnet; die Anmerkung zu Nummer 1210 des
Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gilt entspechend. § 65
Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze
anzuwenden, so sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen;
die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz
berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der
Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest. Der Geschäftswert
ist niedriger festzusetzen, wenn die nach Satz 1 berechneten Kosten des
Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem
angemessenen Verhältnis stehen.
(4) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende
Entscheidung werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug
erhoben.
§ 49 (aufgehoben)
§ 50
Kosten des Verfahrens vor dem Prozeßgericht
Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 46 an das Amtsgericht ab, so
ist das bisherige Verfahren vor dem Prozeßgericht für die Erhebung der
Gerichtskosten als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu
behandeln.
2. Abschnitt:
Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten (§ 51 - § 52)
§ 51
Zuständigkeit für die Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für Rechtsstreitigkeiten
zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums (§
18) zuständig.
§ 52
Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über das Dauerwohnrecht
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig für
Streitigkeiten zwischen dem Eigentümer und dem Dauerwohnberechtigten
über den in § 33 bezeichneten Inhalt und den Heimfall (§ 36 Abs. 1 bis
3) des Dauerwohnrechts.
3. Abschnitt:
Verfahren bei der Versteigerung des Wohnungseigentums (§ 53 - § 58)
§ 53
Zuständigkeit, Verfahren
(1) Für die freiwillige Versteigerung des Wohnungseigentums im Falle
des § 19 ist jeder Notar zuständig, in dessen Amtsbezirk das Grundstück
liegt.
(2) Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 54 bis 58.
Für die durch die Versteigerung veranlaßten Beurkundungen gelten die
allgemeinen Vorschriften.
§ 54
Antrag, Versteigerungsbedingungen
(1) Die Versteigerung erfolgt auf Antrag eines jeden der
Wohnungseigentümer, die das Urteil gemäß § 19 erwirkt haben.
(2) In dem Antrag sollen das Grundstück, das zu versteigernde
Wohnungseigentum und das Urteil, auf Grund dessen die Versteigerung
erfolgt, bezeichnet sein. Dem Antrag soll eine beglaubigte Abschrift
des Wohnungsgrundbuches und ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis
der Grundstücke beigefügt werden.
(3) Die Versteigerungsbedingungen stellt der Notar nach billigem
Ermessen fest; die Antragsteller und der verurteilte Wohnungseigentümer
sind vor der Feststellung zu hören.
§ 55
Terminbestimmung
(1) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin
soll nicht mehr als drei Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung
der Terminbestimmung und dem Termin soll in der Regel ein Zeitraum von
sechs Wochen liegen.
(2) Die Terminbestimmung soll enthalten:
1. die Bezeichnung des Grundstücks und des zu versteigernden
Wohnungseigentums;
2. Zeit und Ort der Versteigerung;
3. die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist;
4. die Bezeichnung des verurteilten Wohnungseigentümers sowie die
Angabe des Wohnungsgrundbuchblattes;
5. die Angabe des Ortes, wo die festgestellten
Versteigerungsbedingungen eingesehen werden können.
(3) Die Terminbestimmung ist öffentlich bekanntzugeben:
1. durch einmalige, auf Verlagen des verurteilten Wohnungseigentümers
mehrmalige Einrückung in das Blatt, das für Bekanntmachungen des nach §
43 zuständigen Amtsgerichts bestimmt ist;
2. durch Anschlag der Terminbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk
das Grundstück liegt, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte
Stelle;
3. durch Anschlag an die Gerichtstafel des nach § 43 zuständigen
Amtsgerichts.
(4) Die Terminbestimmung ist dem Antragsteller und dem verurteilten
Wohnungseigentümer mitzuteilen.
(5) Die Einsicht der Versteigerungsbedingungen und der in § 54 Abs. 2
bezeichneten Urkunden ist jedem gestattet.
§ 56
Versteigerungstermin
(1) In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die
Versteigerungsbedingungen und die das zu versteigernde Wohnungseigentum
betreffenden Nachweisungen bekanntgemacht. Hierauf fordert der Notar
zur Abgabe von Geboten auf.
(2) Der verurteilte Wohnungseigentümer ist zur Abgabe von Geboten weder
persönlich noch durch einen Stellvertreter berechtigt. Ein gleichwohl
erfolgtes Gebot gilt als nicht abgegeben. Die Abtretung des Rechtes aus
dem Meistgebot an den verurteilten Wohnungseigentümer ist nichtig.
(3) Hat nach den Versteigerungsbedingungen ein Bieter durch
Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten, so gilt
in dem Verhältnis zwischen den Beteiligten die Übergabe an den Notar
als Hinterlegung.
§ 57
Zuschlag
(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt,
in welchem die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine
Stunde liegen. Die Versteigerung soll so lange fortgesetzt werden, bis
ungeachtet der Aufforderung des Notars ein Gebot nicht mehr abgegeben
wird.
(2) Der Notar hat das letzte Gebot mittels dreimaligen Aufrufs zu
verkünden und, soweit tunlich, den Antragsteller und den verurteilten
Wohnungseigentümer über den Zuschlag zu hören.
(3) Bleibt das abgegebene Meistgebot hinter sieben Zehnteln des
Einheitswertes des versteigerten Wohnungseigentums zurück, so kann der
verurteilte Wohnungseigentümer bis zum Schluß der Verhandlung über den
Zuschlag (Absatz 2) die Versagung des Zuschlags verlangen.
(4) Wird der Zuschlag nach Absatz 3 versagt, so hat der Notar von Amts
wegen einen neuen Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum
zwischen den beiden Terminen soll sechs Wochen nicht übersteigen,
sofern die Antragsteller nicht einer längeren Frist zustimmen.
(5) In dem neuen Termin kann der Zuschlag nicht nach Absatz 3 versagt
werden.
§ 58
Rechtsmittel
(1) Gegen die Verfügung des Notars, durch die die
Versteigerungsbedingungen festgesetzt werden, sowie gegen die
Entscheidung des Notars über den Zuschlag findet das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde mit aufschiebender Wirkung statt. Über die
sofortige Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das
Grundstück liegt. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
(2) Für die sofortige Beschwerde und das Verfahren des
Beschwerdegerichts gelten die Vorschriften des Reichsgesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
VIERTER TEIL:
Ergänzende Bestimmungen (§ 59 - § 64)
§ 59
Ausführungsbestimmungen für die Baubehörden
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erläßt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz Richtlinien für die
Baubehörden über die Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2, § 32 Abs. 2
Nr. 2.
§ 60
Ehewohnung
Die Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und
des Hausrats (Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) vom 21.
Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256) gelten entsprechend, wenn die
Ehewohnung im Wohnungseigentum eines oder beider Ehegatten steht oder
wenn einem oder beiden Ehegatten das Dauerwohnrecht an der Ehewohnung
zusteht.
§ 61
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung
und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der
sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung
oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar
1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses
Wohnngseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, daß eine
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der
Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des §
878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Diese Sätze 1 und 2
gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des
Wohnungseigentumsgesetzes.
§ 62 (aufgehoben)
§ 63
Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse
(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt
wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht,
in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die
Berechnung der hierdurch veranlaßten Gebühren der Gerichte und Notare
im Falle des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des
Einheitswertes des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechts ein
Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechtes aufzunehmen.
(2) (gegenstandslos)
(3) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender,
auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses
Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.
§ 64
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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