Nachzahlung wg. Fehler

Diskutiere Nachzahlung wg. Fehler im Kaltwasserversorgung Forum im Bereich Betriebs- und Heizkosten; Hallo zusammen, ich habe derzeit Ärger mit meinem alten Vermieter - der möchte für 2009 eine Nachzahlung für Wasser/Abwasser über 200€ (bin Anfang 2010 ausgezogen ...


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  1. Nachzahlung wg. Fehler #1
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    Nachzahlung wg. Fehler

    Hallo zusammen,
    ich habe derzeit Ärger mit meinem alten Vermieter - der möchte für 2009 eine Nachzahlung für Wasser/Abwasser über 200€ (bin Anfang 2010 ausgezogen & habe jetzt ein Eigenheim).

    Hintergrund: Bei der letzten Abrechung Anfang 2011 ist ihm (wegen einer extrem hohen Nachzahlung für 2010) aufgefallen, dass der örtliche Versorger in den Jahren davor nicht seine gemeldeten Zählerstände abgerechnet sondern immer geschätzte Werte zur Abrechnung herangezogen hat.
    2010 wurde dann wieder der tatsächliche/gemeldete Zählerstand genommen und dementsprechend war die Nachzahlung für das Jahr sehr hoch (weil die Jahre davor ja immer ein zu geringer Zählerstand angenommen/geschätzt wurde). Gegen diesen "Fehler" hat er bereits geklagt und vor dem Verwaltungsgericht verloren - er muss also die Nachzahlung leisten, hat nun aber vom Versorger eine Korrektur der Abrechnungen für die Jahre 2008 und 2009 gefordert (erneute Einzelabrechnung der jeweiligen Jahre basierend auf den damals gemeldeten Zählerständen und nicht den geschätzen).
    Daraus ergibt sich nun eine Nachzahlung für mich über 200€ für das Jahr 2009.
    Meine Frage nun: Ist das rechtlich abgesichert?

    Ich kenne zum einen die Frist von 12 Monaten, innerhalb derer nach Ende des Abrechnungsjahres eine Nebenkostenabrechnung erfolgt bzw. korrigiert sein muss (wäre bei mir der 31.12.2010 gewesen - Nachforderungsankündigung kam aber erst im Februar 2011). Korrekturen nach diesen 12 Monaten sind wohl lt. §253 ausgesschlossen, außer "der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten".

    Jetzt stellt sich für mich die Frage: Hat der Vermieter die "verspätete Geltendmachung" in diesem Fall zu vertreten oder nicht?
    Meiner Meinung nach (natürlich *g*) schon, da er in den vergangenen Jahren die Abrechnung des Versorgers nicht auf Korrektheit ("wurde mein übermittelter Zählerstand auch wirklich so abgerechnet" - mache ich z.B. immer) überprüft hat - ansonsten hätte ihm ja schon bei den früheren Abrechung auffallen müssen, dass vom Versorger ein falsche/geschätzter Zählerstand zur Abrechnung herangezogen wurde. Zumal dies in der Abrechnung auch immer explizit gekennzeichnet wird (bei der Ableseart gibt es ein Kürzel für "Wert geschätzt").

    Vielleicht komme ich ja durch das Feedback hier aus dem Forum ja noch zu einer anderen Erkenntniss...
    Möchte mich mit ihm eigentlich nicht wegen der 200€ streiten, will aber ungern seine "Schlampigkeit" ausbaden (würde für mich auch niemand tun).

    Danke & viele Grüße

    Mark

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  2. Nachzahlung wg. Fehler #2
    Hallo Mark,

    ich denke, dem Vermieter hätte die geschätzten Verbräuche der letzten Jahre auffallen können - aber nicht müssen.

    Wenn es denn aufgefallen wäre, dann hättest Du diese 200,- € ja längst in den Abrechnungen gehabt - d.h. die Kosten sind für Dich doch ohnehin angefallen. So versuchst Du doch jetzt im Grunde nur, die von Dir verbrauchten Wassermengen den im Haus verbliebenen Mietern anzulasten ... denn eine Umlage in der Abrechnung 2010 wäre mir Sicherheit zulässig (siehe Urteil Verwaltungsgericht).

    Bei einer anwaltlichen Beratung wurde mir als Beispiel für eine nicht schuldhafte Verzögerung der BK-Abrechnung mal eine längere Krankheit eines Mitarbeiters genannt ... wenn DAS zählt, dann werden die falschen Wasserrechnungen vermutlich auch zählen.

    Wo Du aufpassen solltest ist, daß die Kosten für das Erstellen der neuen Abrechnungen eigentlich nicht von Dir zu tragen sein müssten ... die muss der Vermieter sich m. E. von Wasserversorger zurückholen.

  3. Nachzahlung wg. Fehler #3
    Natürlich dürfen Abrechnungen korrigiert werden. Auch nach der Abrechnungsfrist werden mögliche Nachzahlungen dann fällig. Selbst dann wenn vorher bereits ein mögliches Guthaben ausbezahlt wurde, was dann natürlich wieder zurückgefordert werden könnte.

    Selbiges gilt natürlich auch für den Wasserversorger. Auch dieser darf korigieren. Daher mußte Dein Vermieter die Klage verlieren.

    Jetzt würde ich den Anwalt auf Schadenersatz verklagen, da er wissen mußte, dass er den Prozess nie gewinnen konnte.

    Auch Schadenersatz für eine nochmalige Abrechnung gegen den Wasserversorger wird es nicht geben. In den AVB wird dies bereits ausgeschlossen. Außer bei grober Fahrlässigkeit oder gar mutwillen. Dies wird man aber nicht zweifelsfrei nachweisen können.

    •   



       


Nachzahlung wg. Fehler


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