Niederschlagwasserentgelt: versiegelte Fläche vs. Dachfläche

Diskutiere Niederschlagwasserentgelt: versiegelte Fläche vs. Dachfläche im Kaltwasserversorgung Forum im Bereich Betriebs- und Heizkosten; Zitat von Papabär Oh, Nachtrag: §556a BGB scheint nur für Wohnraum zu gelten - ich kann jetzt auch nichts finden, wonach der § bei reinen ...


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  1. Niederschlagwasserentgelt: versiegelte Fläche vs. Dachfläche #21
    Zitat Zitat von Papabär Beitrag anzeigen
    Oh, Nachtrag: §556a BGB scheint nur für Wohnraum zu gelten - ich kann jetzt auch nichts finden, wonach der § bei reinen Grundstücken entsprechend gilt - hierzu solltest Du dann vlt. doch mal einen Rechtsanwalt konsultieren.
    Vielen Dank, dass Du darauf hinweist. Ich vergesse immer wieder, dass für Nicht-Wohnraummietverträge eine deutliche grössere Vertragsfreiheit besteht und ich denke, dass geht auch anderen so. Für Gewerbemieter gelten § 556 BGB, § 556a BGB und § 560 BGB z. B. nicht. Mit Rechtsanwälten habe ich leider recht schlechte Erfahrungen gemacht, deshalb frage ich lieber hier, wo ich viele verschiedene Meinungen bekomme, die ich anhand der Begründungen meist ganz gut Einschätzen kann.

    Da es sich um einen Gewerbemieter handelt, stellt sich für mich die Frage, ob die aktuelle Abrechnung nicht durch die Vertragsfreiheit gedeckt ist. Wenn es dem Vermieter nicht erlaubt ist, die Abrechnung gegenüber Gewerbemieter2, der die Hoffläche gemieteten hat, einseitig zu ändern, weil dies eine zustimmungspflichtige Änderung des Mietvertrags darstellt, dürfte doch eigentlich auch Gewerbemieter1 nicht ohne Zustimmung des Vermieters die Berechnung des Niederschlagwasserentgelts verlangen können.

    Ausserdem kommt hinzu, das hatte ich vergessen hier zu erwähnen, dass Gewerbemieter1 2008 einzog und bereits die Betriebskostenabrechnung 2009 mit der aktuellen Abrechnungsmethode akzeptiert hat, damals ergab sich freilich für ihn ein Guthaben. Hat Gewerbemieter1 damit nicht die Abrechnungsmethode durch konkludentes Handeln bestätigt? Ausserdem möchte ich erwähnen, dass die aktuell beanstandeten Betriebskosten nur ca. 5% über den im Mietvertrag ursprünglich vereinbarten Betriebskosten liegen, er kann also auch nicht argumentieren, dass ihm bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht wurden.

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  2. Niederschlagwasserentgelt: versiegelte Fläche vs. Dachfläche #22
    Zitat Zitat von Wired Beitrag anzeigen
    Wenn es dem Vermieter nicht erlaubt ist, die Abrechnung gegenüber Gewerbemieter2, der die Hoffläche gemieteten hat, einseitig zu ändern, weil dies eine zustimmungspflichtige Änderung des Mietvertrags darstellt, dürfte doch eigentlich auch Gewerbemieter1 nicht ohne Zustimmung des Vermieters die Berechnung des Niederschlagwasserentgelts verlangen können.
    Ich möchte darauf hinweisen, dass beide Mietverträge miteinander NICHTS, aber auch GARNICHTS, zu tun haben.

  3. Niederschlagwasserentgelt: versiegelte Fläche vs. Dachfläche #23
    Na, immerhin sind beides Gewerberaummietverträge, es müssen also die gleichen Regeln gelten. Wenn die Änderung der Betriebskostenberechnung eine zustimmungspflichtige Vertragsänderung ist, muss dies für den Mieter und Vermieter gelten.

    Ich warte auf begründeten Widerspruch.

  4. Niederschlagwasserentgelt: versiegelte Fläche vs. Dachfläche #24
    Zitat Zitat von Wired Beitrag anzeigen
    Na, immerhin sind beides Gewerberaummietverträge, es müssen also die gleichen Regeln gelten.
    Nein. Gewerbemietvertäge sind relativ frei aushandel- bzw. gestaltbar. GMV1 muss nicht dem GMV2 entsprechen.

  5. Niederschlagwasserentgelt: versiegelte Fläche vs. Dachfläche #25
    Zitat Zitat von Berny Beitrag anzeigen
    GMV1 muss nicht dem GMV2 entsprechen.
    Habe ich auch gar nicht gesagt.

    Oder willst Du mich nur darauf hinweisen, dass die Betriebskosten für den einen Mieter anders berechnet werden können als für den anderen?

    Zitat Zitat von Berny Beitrag anzeigen
    Gewerbemietvertäge sind relativ frei aushandel- bzw. gestaltbar.
    Das ist mir bewusst, deshalb ja die Überlegung, ob die Abrechnungsmethode überhaupt ohne Zustimmung durch den Vermieter geändert werden kann und ob es für die Änderung nicht schon zu spät ist, weil sie bereits durch fehlenden Widerspruch gegen die letzten Abrechnung akzeptiert wurde.

  6. Niederschlagwasserentgelt: versiegelte Fläche vs. Dachfläche #26
    Zitat Zitat von Wired Beitrag anzeigen
    Oder willst Du mich nur darauf hinweisen, dass die Betriebskosten für den einen Mieter anders berechnet werden können als für den anderen?
    Ja, das geht

  7. Niederschlagwasserentgelt: versiegelte Fläche vs. Dachfläche #27
    Zitat Zitat von Wired Beitrag anzeigen
    ... Ausserdem kommt hinzu, das hatte ich vergessen hier zu erwähnen, dass Gewerbemieter1 2008 einzog und bereits die Betriebskostenabrechnung 2009 mit der aktuellen Abrechnungsmethode akzeptiert hat, damals ergab sich freilich für ihn ein Guthaben. Hat Gewerbemieter1 damit nicht die Abrechnungsmethode durch konkludentes Handeln bestätigt? ...
    Das hast Du nicht vergessen ... stand bereits irgendwo früher drin.

    M. E. führt ein einmaliges Übersehen eines falschen Abrechnungsschlüssels nicht automatisch zu einer konkludenten Handlung ... aber das ist jetzt ´ne reine Bauchaussage und unterliegt letztendlich wahrscheinlich einer richterlichen Bewertung.

  8. Niederschlagwasserentgelt: versiegelte Fläche vs. Dachfläche #28
    Zitat Zitat von Papabär Beitrag anzeigen
    M. E. führt ein einmaliges Übersehen eines falschen Abrechnungsschlüssels nicht automatisch zu einer konkludenten Handlung ... aber das ist jetzt ´ne reine Bauchaussage und unterliegt letztendlich wahrscheinlich einer richterlichen Bewertung.
    Bei einem Wohnraummietvertrag würde ich Dir sofort zustimmen, bei Gewerbe aber... Wenn wir hier von zwei gleichberechtigten Vertragspartnern ausgehen, kann der eine dann die Veränderung der Berechnung verlangen? Wir sind uns alle einige, der Vermieter kann nicht vom Mieter einseitig wegen veränderter Berechnung mehr verlangen. Warum soll also der Mieter vom Vermieter eine Änderung zu seinen Gunsten verlangen können?

    Mich irritiert, dass niemand ein Urteil in die eine oder andere Richtung entdeckt.

  9. Niederschlagwasserentgelt: versiegelte Fläche vs. Dachfläche #29
    Wired:
    "Wenn wir hier von zwei gleichberechtigten Vertragspartnern ausgehen, kann der eine dann die Veränderung der Berechnung verlangen?"
    Es kann doch nicht soo schwer sein: Ein MV hat nichts mit dem anderen MV zu tun.

    "Wir sind uns alle einige, der Vermieter kann nicht vom Mieter einseitig wegen veränderter Berechnung mehr verlangen. Warum soll also der Mieter vom Vermieter eine Änderung zu seinen Gunsten verlangen können?
    Mich irritiert, dass niemand ein Urteil in die eine oder andere Richtung entdeckt."
    Wovon sollen Richter, Rechtsanwälte, Gutachter, Gerichtsangestellte denn sonst wohl leben....? ;-)) Stichwort: Einzelentscheidungen.

  10. Niederschlagwasserentgelt: versiegelte Fläche vs. Dachfläche #30
    Zitat Zitat von Berny Beitrag anzeigen
    Wired:
    "Wenn wir hier von zwei gleichberechtigten Vertragspartnern ausgehen, kann der eine dann die Veränderung der Berechnung verlangen?"
    Es kann doch nicht soo schwer sein: Ein MV hat nichts mit dem anderen MV zu tun.
    *g* (das hatten wir schon mal und das hast Du Dir sicher auch gedacht, als Du das eben schriebst). Das sage ich doch auch gar nicht.

    Ich meine nur, wenn wir von zwei gleichberechtigten Partnern Mieter & Vermieter (-Gewerbe, nicht -Wohnraum) reden und der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters die Berechnung der Betriebskosten nicht verändern darf, bedarf der Änderungswunsch der Betriebskostenberechnung seitens des Mieters doch auch der Zustimmung des Vermieters. Oder stehe ich völlig auf dem Schlauch?

    Ich warte noch auf ein Schreiben der Wasserwerke und werde mich dann an einen Anwalt wenden. Aber wie gesagt, die Vielfalt der Meinungen hier erweckt bei mir mehr Vertrauen als die Meinung eines Anwalts - und entscheidend ist am Ende nur das Gericht, ich weiss.

  11. Niederschlagwasserentgelt: versiegelte Fläche vs. Dachfläche #31
    Wired:
    "wenn wir von zwei gleichberechtigten Partnern Mieter & Vermieter (-Gewerbe, nicht -Wohnraum) reden"
    Mach' es doch einfach(er): "wenn wir von zwei Vertragspartnern reden..."

    "..., bedarf der Änderungswunsch der Betriebskostenberechnung seitens des Mieters doch auch der Zustimmung des Vermieters."
    Natürlich. Jedoch dürften die Motive vom jeweils Bittenden unterschiedlich sein... *erkenntnis*

    Bei uns war es seinerzeit der Gerechtigkeitssinn, nicht mehr nach m² abzurechnen. Nachdem eine Wassernixe in die kleinste Wohnung eingezogen war, konnten/wollten wir es nicht mehr den braven Altmietern zumuten, das mitzufinanzieren und haben dann 14 Wasserzwischenzähler montieren lassen. Das wurde den Mietern schriftlich, sogar während des lfd. Abrechnungszeitraumes, mitgeteilt; keiner widersprach, und alle sind zufrieden. Auch Mademoiselle hat sich nicht beschwert, nachdem wir ihr das zusätzlich mündlich ganz deutlich erklärt hatten.

  12. Niederschlagwasserentgelt: versiegelte Fläche vs. Dachfläche #32
    Zitat Zitat von Berny Beitrag anzeigen
    Wired:
    "wenn wir von zwei gleichberechtigten Partnern Mieter & Vermieter (-Gewerbe, nicht -Wohnraum) reden"
    Mach' es doch einfach(er): "wenn wir von zwei Vertragspartnern reden..."

    "..., bedarf der Änderungswunsch der Betriebskostenberechnung seitens des Mieters doch auch der Zustimmung des Vermieters."
    Natürlich. Jedoch dürften die Motive vom jeweils Bittenden unterschiedlich sein... *erkenntnis*
    Die Erkenntnis stellt sich bei mir leider nicht ein.

    Eigentlich liegt beiden Änderungswünschen das gleiche Motiv zu Grund: möglichst wenig Geld zahlen zu müssen. Der eine Gewerbemieter will eine Änderung der Berechnung, damit er künftig weniger Niederschlagwasserentgelt zahlt und der Vermieter will gegenüber einem andern Mieter die Berechnung ändern, damit dieser künftig mehr Niederschlagswasserentgelt zahlt. Ich weiss, dass beide Verträge nichts miteinander zu tun haben aber wenn der eine Vertrag nicht geändert werden darf, weil der Mieter der Änderung zu seinen Ungunsten zustimmen muss, warum sollte dann der (andere) Vertrag zu Ungunsten des Vermieters geändert werden dürfen, auch gegen Willen des Vermieters?

    Vielleicht verstehe ich auch völlig falsch, was Du mir sagen willst, Entschuldigung.

  13. Niederschlagwasserentgelt: versiegelte Fläche vs. Dachfläche #33
    Wired:
    "Eigentlich liegt beiden Änderungswünschen das gleiche Motiv zu Grund: möglichst wenig Geld zahlen zu müssen. Der eine Gewerbemieter will eine Änderung der Berechnung, damit er künftig weniger Niederschlagwasserentgelt zahlt und der Vermieter will gegenüber einem andern Mieter die Berechnung ändern, damit dieser künftig mehr Niederschlagswasserentgelt zahlt."
    Ja, klar, das meine ich ja auch: Jeder guckt erst mal in seine eigene Tasche.

    "Ich weiss, dass beide Verträge nichts miteinander zu tun haben aber wenn der eine Vertrag nicht geändert werden darf, weil der Mieter der Änderung zu seinen Ungunsten zustimmen muss, warum sollte dann der (andere) Vertrag zu Ungunsten des Vermieters geändert werden dürfen, auch gegen Willen des Vermieters?"
    Diesbezüglich würde mich (uns) mal die Meinung von RMHV interessieren.

  14. Niederschlagwasserentgelt: versiegelte Fläche vs. Dachfläche #34
    Zitat Zitat von Wired Beitrag anzeigen
    ... Mich irritiert, dass niemand ein Urteil in die eine oder andere Richtung entdeckt.
    Also ich für meinen Teil habe noch nicht nach einem Urteil gesucht ... einfach weil die Konstellation hier derart speziell erschien, daß ich es für unwahrscheinlich gehalten mit den mir zur Verfügung stehenden Suchmaschinen etwas Passendes zu finden.


    Zitat Zitat von Berny Beitrag anzeigen
    ... Diesbezüglich würde mich (uns) mal die Meinung von RMHV interessieren.
    Erwartest Du etwas anderes als einen Satz über die Mikrobe der menschlichen Dummheit (... oder so in der Art). Zum Nachdenken kann ich mich auch selber animieren (ob dann was gescheites bei rauskommt steht natürlich noch mal auf einem anderen Blatt ).
    Leider bin ich (wochenendbedingt) etwas aus dem Thema raus ... muss mich erst wieder einlesen.

    Für eine kluge Idee halte ich zumindest die Entscheidung, nun doch einen Fachanwalt zu konsultieren.

    Da es sich ja um ein gemischt genutztes Objekt handelt, wäre ein Vorwegabzug der auf die Gewerbemieter entfallenden Betriebskosten ohnehin angezeigt - siehe Leitsatz a) zu VIII ZR 78/05 (sorry, das musste jetzt sein ... Wired wollte doch unbedingt ein Urteil haben).

  15. Niederschlagwasserentgelt: versiegelte Fläche vs. Dachfläche #35
    Also, heute kam der Rückruf des Anwalts.

    Er hat meinen ursprünglichen Gedanken, dass die Kosten des Niederschlagwasserentgelts durch das Grundstück und nicht durch die Nutzung durch den Mieter entstehen und deshalb in ihrer Gesamtheit umzulegen sind, bestätigt. Er musste zwar auch zugeben, dass ihm keine einschlägige Entscheidung bekannt ist aber er verwies darauf, dass die Kosten, wäre der Hof nicht vermietet, in gleicher Höhe entstehen würden. Auch zieht der Mieter des Hofes keinen einseitige Nutzen aus dem Niederschlagwasserentgelt das auf die von ihm gemietete Hoffläche anfällt. Dem Rechtsanwalt ist auch kein Fall bekannt, wo z. B. Niederschlagwasserentgelte für Garagen extra abgerechnet werden, obwohl diese eindeutig einem Mieter zugeordnet werden können.

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