Aufhebung / Umgehung einer fristlosten Kündigung?
Diskutiere Aufhebung / Umgehung einer fristlosten Kündigung? im Kündigung Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Da ich dieses Jahr mehrfach in Zahlungsschwierigkeiten war, konnte ich meine Miete nicht immer pünktlich bezahlen. Nun habe ich aktuell Mietrückstände von insgesamt 2 Monatsmieten ...
- 19.12.2008 21:31 Aufhebung / Umgehung einer fristlosten Kündigung? #1
Aufhebung / Umgehung einer fristlosten Kündigung?
Da ich dieses Jahr mehrfach in Zahlungsschwierigkeiten war, konnte ich meine Miete nicht immer pünktlich bezahlen. Nun habe ich aktuell Mietrückstände von insgesamt 2 Monatsmieten (Nov, Dez), und habe heute, am 19.12 eine fristlose Kündigung zum 15.01 erhalten.
In der Kündigung steht u.a. dass man sich auf §543 BGB beruft und einer Fortsetzung des Mietverhältnisses im Sinne des §545 BGB widerspricht. Alle künftigen Zahlungen würden als Nutzungsentschädigung gemäß §546 verbucht werden.
Natürlich wird es mir nicht möglich sein, über die Weihnachtstage in der kurzen Zeit eine alternative Wohnung zu finden. Insbesondere bezweifle ich auch, dass sich ein neuer Vermieter finden wird, aufgrund der jetzigen Kündigung (die ich vermutlich in einer Selbstauskunft angeben müsste) und meiner Bonität (Schufa Eintrag vor 3 Jahren).
Nun ist es allerdings so, dass ich diesen Monat (endlich) wieder sehr gutes Geld verdient habe, und somit die 2 Monatsmieten ab nächster Woche begleichen könnte. Würde die fristlose Kündigung dann rückgängig gemacht? In der fristlosen Kündigung steht aber auch nicht, dass hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird.
Welche anderen Möglichkeiten hätte ich, um nun zeitnah reagieren zu können?
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Aufhebung / Umgehung einer fristlosten Kündigung?
- 19.12.2008 22:21 Aufhebung / Umgehung einer fristlosten Kündigung? #2
RE: Aufhebung / Umgehung einer fristlosten Kündigung?
Die Optionen sind zahlen oder verhandeln.Original von Dasun
Welche anderen Möglichkeiten hätte ich, um nun zeitnah reagieren zu können?
Die fristlose Kündigung wird nach § 569 Ab. 3 Nr. 2 BGB unwirksam, wenn die Vermieterforderungen innerhalb von 2 Monaten ab Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs vollständig ausgeglichen werden. Allerdings fallen durch die Einreichung der Räumungsklage weitere Kosten an, die der Mieter zu tragen hat.
Durch Verhandlung mit dem Vermieter lässt sich vielleicht eine Teilzahlungsvereinbarung und ein Verzicht auf eine Räumungsklage erreichen.
- 20.12.2008 10:44 Aufhebung / Umgehung einer fristlosten Kündigung? #3
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Wenn ich es aber richtig verstehe, bleibt die fristlose Kündigung - auch wenn ich nächste Woche den gesamten Betrag zahle - erstmal wirksam. Sollte ich bis zum genannten Datum nicht ausziehen, müsste ich dann mit einer Räumungsklage rechnen, die aber zu dem Zeitpunkt bereits unwirksam wäre, da kein offener Betrag vorhanden wäre.
Oder besteht keine Grundlage für eine Räumungsklage, wenn ich umgehend den offenen Betrag zahle?
Hat die Räumungsklage zusätzlich weitere Konsequenzen (z.B. Schufa-Eintrag) und mit welchen Kosten für die Klage muss man bei einer Bruttomiete von ca. 900 € rechnen?
- 20.12.2008 12:36 Aufhebung / Umgehung einer fristlosten Kündigung? #4Nunja, durch Dein Verhalten hast Du dem Vermieter gezeigt, dass er sich auf Deine pünktlichen Zahlungen nicht verlassen kann. Bis jetzt hatte er das ohne rechtliche Handhabe hinnehmen müssen. Erst durch das Fehlen der zweiten Miete darf er Dich vor die Tür setzen. Durch seine Kündigung hat er Dir kundgetan, dass er an einem weiteren Vertragsverhältnis mit Dir kein Interesse hat.Original von Dasun
Wenn ich es aber richtig verstehe, bleibt die fristlose Kündigung - auch wenn ich nächste Woche den gesamten Betrag zahle - erstmal wirksam. Sollte ich bis zum genannten Datum nicht ausziehen, müsste ich dann mit einer Räumungsklage rechnen, die aber zu dem Zeitpunkt bereits unwirksam wäre, da kein offener Betrag vorhanden wäre.
Oder besteht keine Grundlage für eine Räumungsklage, wenn ich umgehend den offenen Betrag zahle?
Durch das Bezahlen der fehlenden Mieten tilgst Du nur Deine Schulden bei ihm, das Geld müsstest Du sowieso bezahlen.
Wieso sollte der Vermieter Dich trotzdem weiter wohnen lassen?
Nicht jeder Vermieter hat es so dicke, dass er auf die regelmäßige Zahlung der Miete verzichten kann.
Wenn Dir so sehr an Deiner jetzigen Wohnung gelegen ist, gehe zu Deinem Vermieter und BITTE ihn, Dich wohnen zu lassen. Das RECHT darauf hast Du Dir bereits versaut. Die meisten Vermieter sind menschlicher, als man denkt.
Gruß
Tali
- 20.12.2008 12:56 Aufhebung / Umgehung einer fristlosten Kündigung? #5Original von Taliesin
... Durch das Bezahlen der fehlenden Mieten tilgst Du nur Deine Schulden bei ihm, das Geld müsstest Du sowieso bezahlen.
Wieso sollte der Vermieter Dich trotzdem weiter wohnen lassen?
... Wenn Dir so sehr an Deiner jetzigen Wohnung gelegen ist, gehe zu Deinem Vermieter und BITTE ihn, Dich wohnen zu lassen. Das RECHT darauf hast Du Dir bereits versaut. Die meisten Vermieter sind menschlicher, als man denkt.
Gruß
Tali
So schwer kann doch der Satz "Die fristlose Kündigung wird nach § 569 Ab. 3 Nr. 2 BGB unwirksam, wenn die Vermieterforderungen innerhalb von 2 Monaten ab Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs vollständig ausgeglichen werden" nicht zu verstehen sein.
"Wird unwirksam" bedeutet, dass die Wirkung entfällt. Entfällt die Wirkung einer Kündigung ist das Mietverhältnis nicht gekündigt und besteht damit weiter.
Eigentlich ein sehr einfacher Zusammenhang, den jeder mit ganz wenig Denkanstrengung selbst erkennen sollte.
- 21.12.2008 12:23 Aufhebung / Umgehung einer fristlosten Kündigung? #6also ich seh da auch herzlich wenig missverständlichkeiten.Original von RMHV
So schwer kann doch der Satz "Die fristlose Kündigung wird nach § 569 Ab. 3 Nr. 2 BGB unwirksam, wenn die Vermieterforderungen innerhalb von 2 Monaten ab Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs vollständig ausgeglichen werden" nicht zu verstehen sein.
will heissen: zahl deine schulden, vergiss nicht die nächste miete am besten gleich mitzubezahlen und hoffe drauf, dass dein vermieter so nett ist, die ordentliche kündigung nicht doch noch nachzuschieben. die möglichkeit hat er ja im moment immernoch.
und falls du noch 'ne betriebskostenabrechnung mit nachzahlung offen hast, sorg dafür dass du auch da schnellstmöglich alles ausgleichst.
er wird wohl künftig nicht sonderlich gut auf dich zu sprechen sein, der vermieter, daher solltest du darauf achten, dass sowas nie mehr vorkommt!
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