Mieterhöhung wie kurz nach Vertragsabschluss möglich? In Kürze neuer Mietspiegel...

Diskutiere Mieterhöhung wie kurz nach Vertragsabschluss möglich? In Kürze neuer Mietspiegel... im Mieterhöhung Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Zitat von Andy ... Der alte Vertrag besteht seit 2006... Zitat von Andy ... Aber ich habe schon seit 2002 (Euroumstellung) die Miete nicht mehr ...


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  1. Mieterhöhung wie kurz nach Vertragsabschluss möglich? In Kürze neuer Mietspiegel... #21
    Zitat Zitat von Andy Beitrag anzeigen
    ... Der alte Vertrag besteht seit 2006...
    Zitat Zitat von Andy Beitrag anzeigen
    ... Aber ich habe schon seit 2002 (Euroumstellung) die Miete nicht mehr erhöht ...
    syntax error ...


    Zitat Zitat von ObiWan Beitrag anzeigen
    ... Mich hat noch nie ein Mieter nach einem Energieausweis gefragt (obwohl ich welche habe)!
    Ich hatte in den letzten Jahren auch nur eine einzige Anfrage. Und das war nichtmal´n Mietinteressent, sondern ein Landessozialgericht in ´ner Sache Mieter./.Jobcenter.



    Zitat Zitat von Pharao Beitrag anzeigen
    Ob das nun damals Wohngeld oder Alg2-Leistungen waren, kann ich dir auch nicht sagen. Allerdings bist du als Vermieter nicht verpflichet irgendeiner Behörde was extra & auch noch kostenlos Auszustellen !
    Können wir das mal bitte ausdiskutieren? ... :deja vù:
    Wenn ich mich recht Erinnere gibt es eine solche Verpflichtung ggü. der Wohngeldstelle (gem. §23 Wohngeldgesetz) ... das hat mich mal ein gewisser Pharao gelernt.

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  2. Mieterhöhung wie kurz nach Vertragsabschluss möglich? In Kürze neuer Mietspiegel... #22
    Zitat Zitat von Papabär Beitrag anzeigen
    Können wir das mal bitte ausdiskutieren? ... :deja vù:
    Wenn ich mich recht Erinnere gibt es eine solche Verpflichtung ggü. der Wohngeldstelle (gem. §23 Wohngeldgesetz) ... das hat mich mal ein gewisser Pharao gelernt.
    LOL

    Gemäss genannten §§ WoGG heißt es dazu:
    Der Empfänger oder die Empfängerin der Miete ist verpflichtet, der Wohngeldbehörde über die Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie über andere das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
    Ich behaupte jetzt mal, das alles aus einem normalen Mietvertrag (& ggf einer Betriebskostenabrechnung) herausgeht. Keiner kann mich hier als Vermieter zwingen hier kostenlos was doppelt auszustellen, auch der Mieter nicht. Der Mieter hat seinen Mietvertrag und das ist ausreichend für ihn.

    Und gemäss §65 SGBI:
    Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit .... der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
    Und auch hier behaupte ich mal, das man es einer Behörde zumuten kann ggf sich selber aus dem vorliegendem Mietvertrag die Daten rauszusuchen .....



    Nachtrag:
    Auf dem vorgefertigem Blat von der Arge zum Beispiel, was immer der Kunde seinem Vermieter vorlegen darf, sind aber weitaus mehr Daten einzutragen als erforderlich sind. Ausserdem kann ich von einer Behörde erwarten, das wenn sie was von mir als Vermieter will, das die mich dann persönlich selber anschreibt und nicht über den Kunden hier geht, wie üblich ! Eine Auskunftspflicht an eine Behörde über den Weg eines Kunden bestand noch NIE !

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