Tiefgaragenstellplatz untervermieten ?

Diskutiere Tiefgaragenstellplatz untervermieten ? im Mietvertrag über Stellplätze Forum im Bereich Mieter- und Vermieterforum; Hallo, ich habe mir bei einer Firma einen Tiefgaragenstellplatz gemietet, welchen ich nun nicht mehr brauche. Leider läuft mein Mietvertrag noch bis Mitte nächsten Jahres ...


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  1. Tiefgaragenstellplatz untervermieten ? #1
    Unregistriert

    Tiefgaragenstellplatz untervermieten ?

    Hallo,

    ich habe mir bei einer Firma einen Tiefgaragenstellplatz gemietet, welchen ich nun nicht mehr brauche.
    Leider läuft mein Mietvertrag noch bis Mitte nächsten Jahres (jährliche Kündigungsfrist).

    Im Mietvertrag steht nicht drin, dass ich diesen nicht untervermieten darf.
    Darf ich Ihn nun an einen 3. untervermieten?

    Was sagt hier der Gesetzgeber?

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  2. Tiefgaragenstellplatz untervermieten ? #2
    Zitat Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen
    Was sagt hier der Gesetzgeber?
    Was der Gesetzgeber dazu sagt ist im § 540 BGB nachzulesen...

  3. Tiefgaragenstellplatz untervermieten ? #3
    Zitat Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen
    ich habe mir bei einer Firma einen Tiefgaragenstellplatz gemietet, welchen ich nun nicht mehr brauche.
    Leider läuft mein Mietvertrag noch bis Mitte nächsten Jahres (jährliche Kündigungsfrist).
    Auch der Vermieter könnte etwas sagen, wenn Du ihn fragen würdest.

  4. Tiefgaragenstellplatz untervermieten ? #4
    Unregistriert
    Danke für den Link.

    Ich habe einen Mietvertrag der immer 1 Jahr lang läuft (der Stellplatz ist seperat und gehört nicht zur Wohnung).
    Sehe ich das richtig, wenn der Vermieter mir die weitervermietung an 3. verweigert, ich sofort Kündigen kann zum nächsten Monat?
    DAnke!

  5. Tiefgaragenstellplatz untervermieten ? #5
    Zitat Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen
    Sehe ich das richtig, wenn der Vermieter mir die weitervermietung an 3. verweigert, ich sofort Kündigen kann zum nächsten Monat?
    Das siehste falsch.

  6. Tiefgaragenstellplatz untervermieten ? #6
    Unregistriert
    Aber laut folgendem Absatz 1, 2. Satz hört sich das doch so an, oder wie ist das gemeint?


    (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
    (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

  7. Tiefgaragenstellplatz untervermieten ? #7
    Zitat Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen
    Aber laut folgendem Absatz 1, 2. Satz hört sich das doch so an, oder wie ist das gemeint?
    (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
    Hättestete auch im Erstposting schreiben SOLLEN!
    D.h. dann also bis zum 3.9. zum 30.11.

  8. Tiefgaragenstellplatz untervermieten ? #8
    Unregistriert
    Das ist der Absatz welcher hier - § 540 BGB - steht. Nicht das man denkt er steht in meinem Mietvertrag.

    Haben Stellplätze wirklich auch eine Kündigungsfrist von 3 Monaten?!?! Ich dachte die wären kürzer...

  9. Tiefgaragenstellplatz untervermieten ? #9
    Zitat Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen
    Haben Stellplätze wirklich auch eine Kündigungsfrist von 3 Monaten?!?! Ich dachte die wären kürzer...
    Wie kommt man als Ergebnis eines Denkvorgangs darauf, dass die Kündigungsfrist kürzer wäre?

    Grundsätzlich kann die Frist für eine ordentliche Kündigung bei einem Stellplatzmietvertrag frei vereinbart werden, also auch kürzer oder länger als die gesetzliche Frist. Da es hier nicht um eine ordentliche Kündigung geht, sondern um eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist nach § 540 Abs. 1 BGB, wird die gesetzliche Kündigungsfrist bei einer Verweigerung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Dritte auch einzuhalten sein. Da es nicht um Wohnraum geht, ergibt sich die gesetzliche Kündigungsfrist aus § 580a BGB. Die Dauer der Kündigungsfrist hängt damit vom Zeitraum ab, für den die Miete bemessen ist. Bei monatlicher Mietzahlung wären dies nach Abs. 1 Nr. 3 die besagten 3 Monate.

  10. Tiefgaragenstellplatz untervermieten ? #10
    Zitat Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen
    Das ist der Absatz welcher hier - § 540 BGB - steht. Nicht das man denkt er steht in meinem Mietvertrag.
    Haben Stellplätze wirklich auch eine Kündigungsfrist von 3 Monaten?!?! Ich dachte die wären kürzer...
    Nein, nur die Plätze sind kürzer... ;-)

  11. Tiefgaragenstellplatz untervermieten ? #11

    Nachfragen

    Frag doch erstmal den Vermieter, ansonsten würde ich einen Aushang tätigen, Mieter für TG gesucht befristet bis......

  12. Tiefgaragenstellplatz untervermieten ? #12
    Unregistriert
    Ich hab den Vermieter bereits gefragt, aber dieser Antwortet nicht.
    Da der Vermieter sitzt in der Schweiz hast ist auch ein "vorbeifahren" ausgeschlossen.

    Aushang brauch ich ja nicht machen, solange der Vermieter mir dies nicht genehmigt.....

    Dank für die anderen Hinweise!

  13. Tiefgaragenstellplatz untervermieten ? #13
    Zitat Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen
    Aushang brauch ich ja nicht machen, solange der Vermieter mir dies nicht genehmigt.....
    Das ist die falsche Reihenfolge...

    Eine generelle Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Dritte kann nicht verlangt werden. Der Mieter wird dem Vermieter den vorgesehenen Untermieter benennen müssen. Erst dann muss der Vermieter entscheiden, ob er die Erlaubnis erteilt oder verweigert.

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