Guten Abend,
ich habe gleich mit meinem ersten Post ein riesiges Thema, das mich interessiert. Es handelt sich darin wohl fast ausschließlich um rechtliche Fragen. Mir ist durchaus bewusst, dass diese zu 100% nur von einem Anwalt vom Fach beantwortet werden können, aber es gibt hier mit Sicherheit auch einige Experten, die wenigstens einige der Fragen beantworten können, bzw. eine Vermutung über die Gültigkeit geben können.
Ich bin selber Vermieter von mehreren Wohnungen und bekam von einem Bekannten einen Mietvertrag zur Ansicht, der mich sehr erschrocken hat.
Es handelt sich um einen ganz normalen „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum“, wie auch ich ihn nutze, allerdings mit einem Anhang von acht Seiten mit verschiedensten Sondervereinbarungen. Ich möchte nun nur einige davon nennen, bei denen mich die Rechtslage interessieren würde:
- 4. Aufrechnung – Minderung – Zurückbehaltung
Der Mieter kann gegenüber der Miete und den Nebenkosten mit einer Ersatzforderung wegen Mängel des Mietgegenstandes nur aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat und wenn das Zurückbehaltungsrecht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht (Mängel wegen Feuchtigkeitsschäden sind ausgeschlossen). Die Aufrechnung mit anderen Forderungen ist ausgeschlossen, soweit diese Forderungen nicht unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. Der Mieter ist zur Minderung der Miete, der Nebenkosten und sonstiger Zahlungsverpflichtungen nicht berechtigt. Ein evtl. Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters bleibt hiervon unberührt.
- 28. Nicht rechtzeitiges Zahlen der Miete
Der Mieter ist damit einverstanden, dass rückständige Mietansprüche im Wege der Urkundenklage geltend gemacht werden.
Ergänzend zu §11 des Mietvertrages:
Der Mieter erteilt für ausstehende oder fällige Mieten dem Vermieter einen Abbuchungsauftrag von seinem Konto xxxxx, BLZ xxxxx
Mahn- und / oder Verwaltungskosten
Bei nicht rechtzeitigem Zahlungseingang durch den Mieter hat der Mieter den durch den Zahlungsverzug entstehenden gesamten Verwaltungsaufwand einer beauftragten Verwaltergesellschaft, derzeit xxxxx GmbH, zu tragen.
Nun folgen völlig übertriebene Stundensätze und Pauschalpreise für diverse Leistungen (z.B. „Ausführung Abbuchungsauftrag – 49,- EUR)
- Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so ist die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungsbestimmungen hiervon nicht betroffen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll vielmehr diejenige treten, die von den Parteien dieser Vereinbarung gewollten am nächsten kommt.
Jetzt kommt Ihr: Sind diese Klauseln rechtmäßig? Ich finde das ein starkes Stück! Und das ganze waren nur die schlimmsten, von 31. hammerharten Vereinbarungen!
Vielen Dank schon mal fürs Lesen und eine schöne Woche!
cooter

