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Mieter will aufrechnen ... gibt es eine Frist?

Diskutiere Mieter will aufrechnen ... gibt es eine Frist? im MV - Allgemeine Fragen Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Hallo Gemeinde, einer meiner Mieter hat heute früh´ per Mail eine Forderung gem. 536a (2) Nr. 2 geltend gemacht. Die Forderung ist begründet und von ...

  1. Mieter will aufrechnen ... gibt es eine Frist? #1

    Mieter will aufrechnen ... gibt es eine Frist?

    Hallo Gemeinde,

    einer meiner Mieter hat heute früh´ per Mail eine Forderung gem. 536a (2) Nr. 2 geltend gemacht. Die Forderung ist begründet und von der Sache her unstrittig - allerdings liegen mir noch keine Originalbelege vor (sind angefordert).

    Jetzt teilt mir dieser Mieter mit, daß er den Betrag von der Miete Februar abziehen will, sofern die Gutschrift nicht bis zum 26.01. auf seinem Konto ist ... für mein Verständnis recht kurzfristig.

    Die Verrechnung würde ich gerne vermeiden - schon alleine wegen des dahinter stehenden Arbeitsaufwandes [I](Ausbuchen der automatischen Sollstellung, schriftliche Stellungnahme ggü. Eigentümer usw. ... jedenfalls deutlich mehr als diesen Thread zu erstellen)[/I].

    Gibt es nicht irgendwo eine (Mindest-)Frist, die der Mieter mir in so einem Fall für eine Überweisung einräumen muss? Falls ja wäre es schön, wenn ich dem Mieter eine Rechtsgrundlage präsentieren könnte.

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    Mieter will aufrechnen ... gibt es eine Frist?


  3. Mieter will aufrechnen ... gibt es eine Frist? #2
    Zitat Zitat von Papabär Beitrag anzeigen
    Hallo Gemeinde,

    einer meiner Mieter hat heute früh´ per Mail eine Forderung gem. 536a (2) Nr. 2 geltend gemacht. Die Forderung ist begründet und von der Sache her unstrittig - allerdings liegen mir noch keine Originalbelege vor (sind angefordert).

    Jetzt teilt mir dieser Mieter mit, daß er den Betrag von der Miete Februar abziehen will, sofern die Gutschrift nicht bis zum 26.01. auf seinem Konto ist ... für mein Verständnis recht kurzfristig.
    Wie immer gilt: ein Blick ins Gesetz verbessert die Rechtskenntnis... ;-)

    Aufrechnung ist geregelt in den §§ 387 ff BGB. Von einer Frist zwischen Ankündigung und Aufrechnung ist dort nichts zu lesen. Vielmehr ist eine Aufrechnung unter einer Bedingung nach § 388 Satz 2 BGB unwirksam. Nimmt man es ganz genau, müsste der Mieter also nach Fristablauf die Aufrechnung erklären. Es wäre allerdings ziemlos sinnlos darauf herumzureiten.
    Der interessantere Aspekt dürfte sein, dass die Forderung des Mieters nach § 387 BGB fällig sein muss. Dies wird erst der Fall sein, wenn der Mieter die Höhe seiner Forderung ausreichend belegt hat.

    Zitat Zitat von Papabär Beitrag anzeigen
    Die Verrechnung würde ich gerne vermeiden - schon alleine wegen des dahinter stehenden Arbeitsaufwandes [I](Ausbuchen der automatischen Sollstellung, schriftliche Stellungnahme ggü. Eigentümer usw. ... jedenfalls deutlich mehr als diesen Thread zu erstellen)[/I].
    Das ist nun nicht ganz nachvollziehbar... Alles in allem scheint mir die Bewertung völlig unpassend. Der Aufwand für eine Stellungnahme gegenüber dem Eigentümer wird nicht davon abhängen, ob Aufrechnung erfolgt oder Zahlung beider Beträge in voller Höhe.

    Im übrigen lässt mich die Vorstellung, dass die Sollstellung wegen einer Aufrechnung auszubuchen wäre, an der Sachkenntnis in Fragen der Buchführung zweifeln. :-( Am Mietsoll ändert sich nichts. Es muss vielmehr der Schadenersatzanspruch des Mieters zusätzlich eingebucht werden. Das ist elementarstes Handwerk, das man einfach beherrschen sollte...

  4. Mieter will aufrechnen ... gibt es eine Frist? #3
    Zitat Zitat von RMHV Beitrag anzeigen
    ... Von einer Frist zwischen Ankündigung und Aufrechnung ist dort nichts zu lesen. Vielmehr ist eine Aufrechnung unter einer Bedingung nach § 388 Satz 2 BGB unwirksam.
    Danke!


    Zitat Zitat von RMHV Beitrag anzeigen
    ... Im übrigen lässt mich die Vorstellung, dass die Sollstellung wegen einer Aufrechnung auszubuchen wäre, an der Sachkenntnis in Fragen der Buchführung zweifeln. :-(
    Sag das nicht mir, sondern den Typen, die die Software entwickelt haben, mit der wir uns Tag für Tag rumärgern müssen. Unser Anwalt ist auch nicht gerade begeistert - für den erstelle ich z.B. Kontoauszüge nicht selten über Excel.

    Während einer erhitzten Diskussion meinte einer der Programmierer mal, daß wir bei der Beta-Version damit leben müssten.

  5. Mieter will aufrechnen ... gibt es eine Frist? #4
    Zitat Zitat von Papabär Beitrag anzeigen
    Sag das nicht mir, sondern den Typen, die die Software entwickelt haben, mit der wir uns Tag für Tag rumärgern müssen. Unser Anwalt ist auch nicht gerade begeistert - für den erstelle ich z.B. Kontoauszüge nicht selten über Excel.

    Während einer erhitzten Diskussion meinte einer der Programmierer mal, daß wir bei der Beta-Version damit leben müssten.
    Ich sage es trotzdem genau dir... Ob die Software gut ist oder nicht hat nichts damit zu tun, dass im Fall einer Aufrechnung nun keinesfalls die Sollstellung ausgebucht werden darf, sondern der Ersatzanspruch des Mieters zusätzlich zur Sollstellung eingebucht werden muss. Auch bei einer schlechten Software wird das möglich sein.

    Im übrigen wäre es dann vielleicht an der Zeit, über eine andere Software nachzudenken... ;-)


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