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Zwangsvollstreckung soll Haftbefehl gemacht werden

Diskutiere Zwangsvollstreckung soll Haftbefehl gemacht werden im MV - Allgemeine Fragen Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Wie sehen sie diese Sache : Habe einen Gerichtsvollzieher beauftragt den Zwangsvollstreckungsbescheid durchzusetzten. Es sind jeweils monatliche Teilzahlungen bekommen. Jedoch nach ca. der Hälft der ...

  1. Zwangsvollstreckung soll Haftbefehl gemacht werden #1

    Zwangsvollstreckung soll Haftbefehl gemacht werden

    Wie sehen sie diese Sache :
    Habe einen Gerichtsvollzieher beauftragt den Zwangsvollstreckungsbescheid durchzusetzten. Es sind jeweils monatliche Teilzahlungen bekommen. Jedoch nach ca. der Hälft der Gesamtsumme hat mir der GV den Titel zurückgesandt mit dem Vermerk das der Schuldner nicht mehr anzutreffen ist. Gemäß den Angaben des GV ist der Schuldnder ins nicht europäische Ausland verschwunden. Ich könnte somit nur Haftbefehl beantragen.
    Meine Fragen dazu:
    - was bedeutet dies? (im Ausland wird doch so etwas nicht verfolgt?)
    - bringt mir dies irgend einen Vorteil (was wäre wenn er wieder nach Deutschland zurückkehrt)
    - könnte auch sein das länger im Ausland Urlaub macht, und was würde das für mich bedeuten wenn zurückkommt (will mein Geld haben und nicht das einsitzt), sollte man einfach nur abwarten und in ca. 1/2 Jahr neu versuchen.
    - wenn ich den Haftbefehl bei der Polizei beantrage, wie weis diese dann wann nach Deutschland zurückkommt (oder muß ich mich darum selbst kümmern)

    Ein sehr komplexes Thema.

    Hoffe auf Hilfe --> Danke

  2.   

    Zwangsvollstreckung soll Haftbefehl gemacht werden


  3. Zwangsvollstreckung soll Haftbefehl gemacht werden #2

    RE: Zwangsvollstreckung soll Haftbefehl gemacht werden

    Ein Haftbefehl zur Durchsetzung privater Forderungen, um ihn einsitzen zu lassen?
    Dann wären wohl die deutschen Gefängnisse dreimal so voll wie jetzt schon!

    Allerhöchstens kann ein Schuldner damit zur Abgabe der E.V. gezwungen werden, mehr aber auch nicht!

  4. Zwangsvollstreckung soll Haftbefehl gemacht werden #3
    Hallo,
    der zivile Haftbefehl bringt dir bei einem Schuldner, der ins außereuropäische Ausland verschwunden ist außer Kosten gar nichts.
    Also er würde nicht bei Einreise nach Deutschland festgenommen und auf einer Fahndungsliste steht er auch nicht.

    Ich habe mal Wiki dazu befragt
    Hier gibt es den Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (ehem. Offenbarungseid) gegenüber einem Gerichtsvollzieher (§ 901 ZPO). Tatsächlich handelt es sich in Deutschland bei den weitaus meisten Haftbefehlen um solche zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Beides kann der Gläubiger für den Fall beantragen (auch im voraus), dass die Vollstreckung aus einem Titel (zum Beispiel einem Urteil, einem Vollstreckungsbescheid oder einem Vergleich) erfolglos verläuft bzw. verlaufen ist und der Schuldner einer Ladung zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine Folge geleistet, nur ungenügende Angaben gemacht oder die Abgabe verweigert hat. Voraussetzung zur Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist gemäß § 807 ZPO die erfolglose Zwangsvollstreckung und die Grundlosigkeit der Verweigerung (§ 901 ZPO, § 185b Abs. 3 GVGA). Die Zwangsvollstreckung gilt als erfolglos, wenn entweder der Gerichtsvollzieher kein Bargeld oder pfändbare bzw. pfändungswürdige Gegenstände beim Schuldner gefunden hat oder zweimal keinen Einlass in die Wohnung des Schuldners bekommen hat (davon mindestens einmal nach vorheriger schriftlicher Ankündigung) oder der Schuldner der Wohnungsdurchsuchung zur Auffindung pfändbarer Gegenstände widersprochen hat. Der zu vollstreckende Betrag wird dem Gerichtsvollzieher vom Gläubiger zuvor jeweils formlos mitgeteilt und kann den tatsächlichen Anspruch um ein Vielfaches übersteigen. Dies stellt jedoch – ebenso wie der Nachweis, dass die Zahlung geleistet wurde – keinen ausreichenden Grund dar, sich der Vollstreckung bzw. Abgabe einer EV zu verweigern. Dem zu Unrecht Vollstreckten steht jedoch der Weg einer Vollstreckungsabwehrklage offen, die bei glaubwürdiger Argumentation zur vorläufigen Einstellung der Vollstreckung (der Betrag muss dann allerdings ggf. an die Gerichtskasse geleistet werden, ebenso ein Kostenvorschuss) und Aufhebung des bereits erlassenen Haftbefehls führt. Dennoch muss der Betroffene (auch wenn der Eintrag zu Unrecht erfolgte) noch monatelang mit Vertragsablehnungen rechnen, da das Schuldnerverzeichnis von zahlreichen Auskunftsdiensten übernommen und nur in gewissen zeitlichen Abständen aktualisiert wird. Tatsächlich werden Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur sehr selten vollstreckt. Vielmehr steht es dem Gläubiger frei, ob er den Gerichtsvollzieher erneut damit beauftragt, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, wobei der Gläubiger hierfür regelmäßig einen Kostenvorschuss zahlen muss. Wenn der Schuldner der Aufforderung erneut nicht Folge leistet, darf der Gerichtsvollzieher ihn verhaften und in eine Haftanstalt bringen, sofern der Schuldner nicht zuvor doch die eidesstattliche Versicherung abgibt. In der Praxis genügt regelmäßig die Drohung des Gerichtsvollziehers mit der Verhaftung, um den Schuldner zu veranlassen (zumeist direkt in seiner Wohnung) die eidesstattliche Versicherung vor dem Gerichtsvollzieher abzugeben. Der Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Nur weil jemand nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, darf er nicht in Haft genommen werden (Art.11, 8. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, vom 19. Dezember 1966, BGBl. 1973, Teil II, S. 1534),


Zwangsvollstreckung soll Haftbefehl gemacht werden

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