.::[close]::.
Immobilien Forum
MietrechtZur Startseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Teammitglieder Suche Häufig gestellte Fragen Lexicon Mieter

Immobilie inserieren und Nachmieter finden Banner Immosuche 468x60_1
Mieterforum li Mieterforum re
Tips und Tricks: Immobilien Lexikon | Vermieter Portal | Immobilien Linkliste | für Vermieter | Vermieter Downloads Datenbank

Ebook Shop | Vorlagen Shop | Immobiliensuche | Immobilien Büchershop


Mieter Mieter

Immobilien Forum » Vermieterkündigung » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]

Portal Menü
» Ausbildung
» Baufinanzierung
» BetrKV
» Eigentumsverwalter
» Energie sparen
» Forenregeln und mehr
» Fristenübersicht
» Fristlose Kündigung
» Gradtagstabelle
» Gute Immobilien- Seiten
» Hausverwaltung
» HeizKV
» Immobilienbewertung
» Immobiliensuche
» Kleinreparaturen
» Mieterhöhung
» Portal
» Schimmel
» Selbsthilfe d. Vermieters
» Tips gegen Mietnomaden
» Vermieter Portal
» Vermieter Shop
» Vermieterkündigung
» Vermietertips
» Versicherungen
» Versicherungsvergleich
» Vorlagen Shop
» Weitere Partner
» Wirtschaftsauskunft ü Mieter
» WoflVO
» ZwVwV

» Statistik

Menü
» Forum
» Portal

» Registrieren
» Suche
» Statistik
» Mitglieder
» Team
» Kalender
» Sponsoren
» Partner

» F.A.Q

befreundete Sites
Autoteile

Webkatalog

phpnuke-Linktausch
Der kostenlose Linktausch für Nuke-Portale


Arbeitsmarkt für Europa

Suchmaschine

Bewerberline
Online richtig bewerben


wbbkatalog.de
Webkatalog
für WBB - Boards


Webkatalog und Webverzeichnis

Paris Hilton finden
Alles für Wellness, Schönheit, Gesundheit, Wohlbefinden mit Fitline!
4thcube
-Webdesign-


netlisto
Listinus Toplisten

Private Ranking

Google Tools


die besten Foren

Vermieterkündigung
Vermieter Kündigung Die Kündigung durch den Vermieter

Allgemeines
Nicht nur für den Mieter gibt es Gründe, den Mietvertrag zu kündigen. Auch dem Vermieter muss es unter gewissen Umständen möglich sein, das Mietverhältnis zu beenden.
Eine Kündigung durch den Vermieter muss immer schriftlich erfolgen, mündliche Kündigung sind unwirksam. Bei mehreren Mietern hat die Kündigung gegenüber allen zu erfolgen. Die Kündigung muss weiterhin die Unterschrift des Vermieters enthalten.
Mündliche Kündigungen sind ausnahmsweise gültig bei Wohnungen, die nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wurden, wie beispielsweise bei Ferienwohnungen. Auch Kündigungen für möblierte Zimmer, die in der Wohnung des Vermieters liegen, können mündlich ausgesprochen werden.

Kündigung wegen Eigenbedarfs
Der Vermieter kann dem Mieter kündigen, wenn er Eigenbedarf geltend macht. Damit bringt er zum Ausdruck, die Wohnung für sich, seine Angehörigen oder Personen des Hausstands zu benötigen.
Vorgeschobene, willkürliche, treuwidrige sowie rechtsmißbräuchliche Kündigungen sind unwirksam. Sollten also Zweifel an der Eigenbedarfkündigung bestehen, kann gegen die Kündigung geklagt werden.

Zahlungsverzug durch den Mieter
Erfüllt der Mieter seine Vertragspflichten nicht, kann ihm gekündigt werden. In der Praxis wohl am häufigsten ist die Kündigung wegen Zahlungsverzugs: ist der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Mieten oder einem nicht unerheblichen Teil im Rückstand, kann ihm fristlos gekündigt werden, wenn zuvor erfolglos gemahnt wurde. Die fristlose Kündigung kann allerdings durch nachträgliche Zahlung noch abgewendet werden. Bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hilft auch die nachträgliche Zahlung nichts.

Störung des Hausfriedens
Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos beenden, wenn der Hausfrieden so nachhaltig gestört ist, dass ihm eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Dies kann unter anderem der Fall sein bei Hausfriedensbruch durch den Mieter, bei krassen Beleidigungen oder tätlichen Angriffen. Allerdings reichen einmalige Verfehlungen nicht immer aus:



Kündigungsgründe
Wichtiger Bestandteil des Kündigungsschutzes ist das Erfordernis, dass der Vermieter nur wirksam kündigen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Keine wirksame Kündigung ohne Angabe der Kündigungsgründe! Im Kündigungsschreiben muss der Vermieter genau darlegen, worauf er seine Kündigung stützt. Unterlässt er diese Angaben oder sind sie nicht ausreichend, fehlt ihm die Grundlage für eine weitere Räumungsklage. Nicht erwähnte Kündigungsgründe werden im Räumungsprozess nur berücksichtigt, wenn sie erst nach Ausspruch der Kündigung entstanden sind.

Die §§ 573 und 573b BGB zählen beispielhaft die zulässigen berechtigten Interessen auf. Ein berechtigtes Interesse wird z. B. dann angenommen, wenn

der Mieter seine vertraglichen Pflichten nicht unerheblich verletzt hat. Das kann unter anderem der Fall sein, wenn er mit seiner Miete wesentlich im Rückstand ist oder die Wohnung von ihm zweckentfremdet genutzt wird;

der Vermieter aus vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt, also Eigenbedarf geltend macht;
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seines Grundstücks gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile erleidet. Beispiel: Ein abbruchreifes Haus soll durch Neubau ersetzt werden;
der Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks dazu verwenden will, Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen und Grundstücksteilen auszustatten und die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt (Teilkündigung). Bei der Teilkündigung beträgt die Kündigungsfrist fast 3 Kalendermonate und ist damit unabhängig von der Dauer der Nutzung der Nebenräume bzw. Grundstücksteile. Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, kann der Mieter eine entsprechende Verlängerung des Mietvertrags verlangen. Der Mieter kann für die gekündigten Nebenräume oder Grundstücksteile (z. B. Garten) allerdings eine angemessene Mietsenkung verlangen.

Neben diesen aufgeführten gesetzlichen Beispielen sind durchaus noch andere Gründe denkbar, sie müssen aber in ihrer Bedeutung von gleichem Gewicht sein. Eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist jedoch unzulässig (§ 573 Abs. 1 BGB). Der Übergang des Hauses oder der Wohnung auf einen neuen Eigentümer ist ebenfalls allein noch kein Kündigungsgrund. Auch wenn der in der Wohnung lebende Ehe- oder Lebenspartner oder ELtern sterben, kann der Vermieter grundsätzlich nicht kündigen.

Der Angabe eines berechtigten Interesses bedarf es nicht


bei einer Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Zweifamilienhaus (Einliegerwohnung),

bei überwiegend möblierten Zimmern in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, die nur einer Person oder einem nicht auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt überlassen wurden.
In diesen Fällen verlängert sich die Kündigungsfrist gegenüber den normalen Fristen um 3 Monate. Der Vermieter muss in der Kündigungsbegründung angeben, dass er die Kündigung nicht auf ein berechtigtes Interesse stützt

(mit freundlicher Gen von User Hogi aus unserem Vermieter Forum)

letzte Beiträge
# # Beitrag Antworten Autor Hits Letzter Beitrag
  Vermieter - Betriebskostenguthaben zur Mängelbeseitigung verwenden?
Board: Übergabe Ein- oder Auszug
5 schemesch
Gestern, 18:53
48
RMHV
Heute, 08:56
  Vermieter - Renovierung + Vorkaufsrecht
Board: Modernisierung und Sanierung
0 schwaebele
Heute, 07:48
13
schwaebele
Heute, 07:48
  Interessierter - Kappungsgrenze bei Mieterhöhung
Board: Mieterhöhung
1 James
Gestern, 22:14
27
kathi
Heute, 01:31
  Haus - MFH Suche Mehrfamilienhaus in Hamburg und Umgebung
Board: Immobilien - Angebote
0 eminem24
Heute, 00:47
9
eminem24
Heute, 00:47
  Vermieter - Nebenkosten-Nachzahlung bei Mieterinsolvenz
Board: Zahlungsmoral der Mieter/Vermieter
3 hans71
23.07.2010 22:29
95
LMB-Immo
Gestern, 21:55
  Was geht das "Amt" das an.
Board: Schornsteinfeger
3 Heizer
Gestern, 18:26
34
Capo
Gestern, 21:25
  Kanalreinigung
Board: Modernisierung und Sanierung
9 Christoph
10.07.2010 10:49
189
Kitzblitz
Gestern, 20:47
  Vermieter - Vermietung mit Badewanne besser als mit Dusche?
Board: MV - Allgemeine Fragen
8 pstein
04.07.2010 16:27
182
nobrett
Gestern, 18:16
Fragezeichen Vermieter - Terrasse bei Mieter muss saniert werden- welcher Belag?
Board: Modernisierung und Sanierung
7 Jupp
09.11.2009 16:04
508
frenchberlin
Gestern, 18:09
  Interessierter - Frage Überfahrt Aufzug
Board: Ausstattung
2 marky1982
Gestern, 10:27
62
nobrett
Gestern, 18:08

Immobilien-Tips
Mieterberatung/ Vermieterberatung

Immobisas

Glas und Gebäudereinigung

Mallorca Property Services

Immobilienmakler Düsseldorf


Goooogle

Seitenauswahl:
Powered by JGS-Portal Version 3.0.1 © 2002-2005 www.jgs-xa.de
Impressum | Datenschutzerklärung | Mieter Forum Sitemap | Team | Suchen | Hilfe | Mieter Forum empfehlen | Mietvertrag | Klick mich
Dataflex Forum | 4thcube-Webdesign- Frankenthal-Blog- |
Mieter Forum Mieter Forum

Vermieter Vermieter
Forensoftware: Burning Board 2.3.4, entwickelt von WoltLab GmbH | SEO by seo-wbb.de - Sponsored by Rene | Hausverwaltung