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Vermieterkündigung |
Vermieter Kündigung
Die Kündigung durch den Vermieter
Allgemeines
Nicht nur für den Mieter gibt es Gründe, den Mietvertrag zu kündigen.
Auch dem Vermieter muss es unter gewissen Umständen möglich sein, das
Mietverhältnis zu beenden.
Eine Kündigung durch den Vermieter muss immer schriftlich erfolgen,
mündliche Kündigung sind unwirksam. Bei mehreren Mietern hat die
Kündigung gegenüber allen zu erfolgen. Die Kündigung muss weiterhin die
Unterschrift des Vermieters enthalten.
Mündliche Kündigungen sind ausnahmsweise gültig bei Wohnungen, die nur
zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wurden, wie beispielsweise bei
Ferienwohnungen. Auch Kündigungen für möblierte Zimmer, die in der
Wohnung des Vermieters liegen, können mündlich ausgesprochen werden.
Kündigung wegen Eigenbedarfs
Der Vermieter kann dem Mieter kündigen, wenn er Eigenbedarf geltend
macht. Damit bringt er zum Ausdruck, die Wohnung für sich, seine
Angehörigen oder Personen des Hausstands zu benötigen.
Vorgeschobene, willkürliche, treuwidrige sowie rechtsmißbräuchliche
Kündigungen sind unwirksam. Sollten also Zweifel an der
Eigenbedarfkündigung bestehen, kann gegen die Kündigung geklagt werden.
Zahlungsverzug durch den Mieter
Erfüllt der Mieter seine Vertragspflichten nicht, kann ihm gekündigt
werden. In der Praxis wohl am häufigsten ist die Kündigung wegen
Zahlungsverzugs: ist der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Mieten
oder einem nicht unerheblichen Teil im Rückstand, kann ihm fristlos
gekündigt werden, wenn zuvor erfolglos gemahnt wurde. Die fristlose
Kündigung kann allerdings durch nachträgliche Zahlung noch abgewendet
werden. Bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hilft
auch die nachträgliche Zahlung nichts.
Störung des Hausfriedens
Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos beenden, wenn der
Hausfrieden so nachhaltig gestört ist, dass ihm eine Fortsetzung des
Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Dies kann unter anderem der
Fall sein bei Hausfriedensbruch durch den Mieter, bei krassen
Beleidigungen oder tätlichen Angriffen. Allerdings reichen einmalige
Verfehlungen nicht immer aus:
Kündigungsgründe
Wichtiger Bestandteil des Kündigungsschutzes ist das Erfordernis, dass
der Vermieter nur wirksam kündigen kann, wenn er ein berechtigtes
Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Keine wirksame
Kündigung ohne Angabe der Kündigungsgründe! Im Kündigungsschreiben muss
der Vermieter genau darlegen, worauf er seine Kündigung stützt.
Unterlässt er diese Angaben oder sind sie nicht ausreichend, fehlt ihm
die Grundlage für eine weitere Räumungsklage. Nicht erwähnte
Kündigungsgründe werden im Räumungsprozess nur berücksichtigt, wenn sie
erst nach Ausspruch der Kündigung entstanden sind.
Die §§ 573 und 573b BGB zählen beispielhaft die zulässigen berechtigten
Interessen auf. Ein berechtigtes Interesse wird z. B. dann angenommen,
wenn
der Mieter seine vertraglichen Pflichten nicht unerheblich verletzt
hat. Das kann unter anderem der Fall sein, wenn er mit seiner Miete
wesentlich im Rückstand ist oder die Wohnung von ihm zweckentfremdet
genutzt wird;
der Vermieter aus vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen die Wohnung
für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts
benötigt, also Eigenbedarf geltend macht;
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer
angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seines Grundstücks gehindert
wird und dadurch erhebliche Nachteile erleidet. Beispiel: Ein
abbruchreifes Haus soll durch Neubau ersetzt werden;
der Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines
Grundstücks dazu verwenden will, Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu
schaffen oder den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit
Nebenräumen und Grundstücksteilen auszustatten und die Kündigung auf
diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt (Teilkündigung). Bei der
Teilkündigung beträgt die Kündigungsfrist fast 3 Kalendermonate und ist
damit unabhängig von der Dauer der Nutzung der Nebenräume bzw.
Grundstücksteile. Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, kann der
Mieter eine entsprechende Verlängerung des Mietvertrags verlangen. Der
Mieter kann für die gekündigten Nebenräume oder Grundstücksteile (z. B.
Garten) allerdings eine angemessene Mietsenkung verlangen.
Neben diesen aufgeführten gesetzlichen Beispielen sind durchaus noch
andere Gründe denkbar, sie müssen aber in ihrer Bedeutung von gleichem
Gewicht sein. Eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist jedoch
unzulässig (§ 573 Abs. 1 BGB). Der Übergang des Hauses oder der Wohnung
auf einen neuen Eigentümer ist ebenfalls allein noch kein
Kündigungsgrund. Auch wenn der in der Wohnung lebende Ehe- oder
Lebenspartner oder ELtern sterben, kann der Vermieter grundsätzlich
nicht kündigen.
Der Angabe eines berechtigten Interesses bedarf es nicht
bei einer Wohnung in einem vom
Vermieter selbst bewohnten Zweifamilienhaus (Einliegerwohnung),
bei überwiegend möblierten Zimmern in der vom Vermieter selbst
bewohnten Wohnung, die nur einer Person oder einem nicht auf Dauer
angelegten gemeinsamen Haushalt überlassen wurden.
In diesen Fällen verlängert sich die Kündigungsfrist gegenüber den
normalen Fristen um 3 Monate. Der Vermieter muss in der
Kündigungsbegründung angeben, dass er die Kündigung nicht auf ein
berechtigtes Interesse stützt
(mit freundlicher Gen von User Hogi aus unserem Vermieter Forum)
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