Die wollen einfach nicht raus!

Diskutiere Die wollen einfach nicht raus! im Räumungsklage Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Hallo an Alle! Ich bin seit letzten Herbst Eigentümerin einer 3 Zimmerwohnung, die zu diesem Zeitpunkt auch schon bewohnt war. Ich möchte mit meinem Kind ...


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  1. Die wollen einfach nicht raus! #1

    Die wollen einfach nicht raus!

    Hallo an Alle!
    Ich bin seit letzten Herbst Eigentümerin einer 3 Zimmerwohnung, die zu diesem Zeitpunkt auch schon bewohnt war.
    Ich möchte mit meinem Kind (geht noch nicht zur Schule) dort einziehen und habe auf Eigenbedarf gekündigt.
    Diese Leute, Mitte 40 (Er arbeitet wenn er Lust hat und Sie ist Rentnerin mit Schwerbehinderung) wohnen seit 1999 in dieser Wohnung.
    Habe alles fristgemäß gemacht (9 Monate durften die noch drin wohnen etc.)
    Nun musste es nach Mietrückständen dazu kommen, dass ich im Juni in einer Güteverhandlung mit diesen Leuten sitzen musste.
    Das Mietverhältnis wurde von der Richterin zum 30.6.2011 beendet (so war es ja auch anfänglich gedacht) mit 2 Monaten Verlängerung, weil die Leute es ja so schwer haben eine angemessene Bleibe zu finden.
    Des weiteren sollte der 'Mietzins' bei meiner Anwältin abgegeben werden.
    Nun haben Sie auch wieder diesen Mietzins nicht pünktlich bei meiner Anwältin abgegeben und wir haben jetzt die Zwangsräumung beim GV angefordert.

    Meine Frage:
    Wie erfolgreich wird das alles sein?
    Kennt jemand einen ähnlichen Fall?

    Gruß Gargele

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  2. Die wollen einfach nicht raus! #2
    Zitat Zitat von Gargele Beitrag anzeigen
    Hallo an Alle!
    Ich bin seit letzten Herbst Eigentümerin einer 3 Zimmerwohnung, die zu diesem Zeitpunkt auch schon bewohnt war.
    Ich möchte mit meinem Kind (geht noch nicht zur Schule) dort einziehen und habe auf Eigenbedarf gekündigt.
    Diese Leute, Mitte 40 (Er arbeitet wenn er Lust hat und Sie ist Rentnerin mit Schwerbehinderung) wohnen seit 1999 in dieser Wohnung.
    Habe alles fristgemäß gemacht (9 Monate durften die noch drin wohnen etc.)
    Nun musste es nach Mietrückständen dazu kommen, dass ich im Juni in einer Güteverhandlung mit diesen Leuten sitzen musste.
    Das Mietverhältnis wurde von der Richterin zum 30.6.2011 beendet (so war es ja auch anfänglich gedacht) mit 2 Monaten Verlängerung, weil die Leute es ja so schwer haben eine angemessene Bleibe zu finden.
    Des weiteren sollte der 'Mietzins' bei meiner Anwältin abgegeben werden.
    Nun haben Sie auch wieder diesen Mietzins nicht pünktlich bei meiner Anwältin abgegeben und wir haben jetzt die Zwangsräumung beim GV angefordert.

    Meine Frage:
    Wie erfolgreich wird das alles sein?
    Kennt jemand einen ähnlichen Fall?

    Gruß Gargele
    Sollen wir hier darüber diskutieren und/oder spekulieren? Bitte wende Dich an Deine Anwältin.

  3. Die wollen einfach nicht raus! #3

    Danke für die Antwort

    Wozu gibt es solch ein Forum???
    Sehr hilfsbereit Herr B.

  4. Die wollen einfach nicht raus! #4

    Mieter

    Dann müssen die Mieter Ende August die Schlüssel abgeben. Die Richterin hat es doch im Urteil geschrieben. Wenn dagegen keine Berufung eingelegt wurde, dann ist es rechtskräftig.

    Das Urteil muss in vollstreckbarer Ausfertigung sein. !!!!!!

    Steht da nur Vergleich oder Urteil, dann schreibe bitte das Gericht an, gebe das Aktenzeichen an und bitte um die
    vollstreckbare Ausfertigung.
    Diese vollstreckbare Ausfertigung, dem Gerichtsvollziehrer schicken, am Besten mit Einschreiben. Der für meine Mietsache zuständige Gerichtsvollzieher hatte schon mal solch einen Titel verloren. er meinte er habe ihm nicht erhalten.

    Dann möchte der Gerichtsvollzieher vorab von Dir jede Menge Geld, kann über Euro 6.000 sein, für Möbelwagen usw.
    Darum solltest Du Dich über Berliner Räumung erkundingen, da macht man an allem Vermieterpfandrecht geltend, dann wird nur das Türschloß im Beisein des Gerichtsvollziehers gewechselt, dann sind die Gelder für den Möbelwagen gespart. Allerdings sollte ggf der Gerichtsvollzieher bescheinigen können, dass alles nur Sperrmüll ist.

    Berliner Räumung beantragt man beim Gerichtsvollzieher, damit darfst Du aber dennoch die Hinterlassenschaften der Mieter nicht einfach wegwerfen. Setze denen dann eine Frist bis wann, die gegen Bezahlung der Rückstände, die Sachen holen können. Nach Fristablauf müssen Sachen die verkauft werden können, verkauft werden und damit einen Teil der Mietschulden tilgen. Gebrauchtes Zeug kann kaum noch verkauft werden, darum wäre es gut vom Gerichtsvollzieher schriftlich eine Aufstellung zu bekommen, ggf Sperrmüll- werloses bestätigt zu bekommen.

    Ich würde diesen Mietern schriftlich androhen, dass ich Berliner Räumung mache, dass die dann ohne Möbel vor die Tür gesetzt werden. Vielleicht ziehen die dann aus, und Du hast weniger Arbeit und weniger Ärger damit.

    Mir ist es klar, dass der Auftrag der Rechtsanwältin mit dem Urteil oder Vergleich erledigt ist.
    Wenn diese Anwältin die Zwangsräumung durchführen lassen soll, dann wird die, hierfür wieder Geld wollen
    Gruß Inge

  5. Die wollen einfach nicht raus! #5

    Danke Inge

    werde das mal versuchen!
    Gruß Gargele

  6. Die wollen einfach nicht raus! #6
    Unregistriert
    Der Antrag auf Berliner Räumung hat zur Folge, dass der Gerichtsvollzieher vor Ort in der Wohnung nicht prüfen darf, ob alle in der Wohnung befindlichen Gegenstände überhaupt pfändbar sind. Er prüft weder, ob die Sachen dem Vermieterpfandrecht unterliegen, noch ob ggf. vorrangige Rechte Dritter existieren oder ob Anwartschaftsrechte des Schuldners bestehen usw. Das bringt den Vorteil, dass erst einmal alles in der Wohnung verbleibt, auch wenn dann die nicht pfändbaren Sachen später heraus verlangt werden können. Gleichzeitig werden jedoch auch hier die Schlösser ausgewechselt, so dass der Vermieter wieder in den Besitz der Wohnung eingesetzt wird. Diese Konstruktion hat mittlerweile sogar der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet.

    Theoretisch steht den Gläubiger die Möglichkeit offen, die gepfändeten Sachen auch durch eigene Hilfskräfte transportieren zu lassen und sie selbst kostengünstig einzulagern. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass sich die Gerichtsvollzieher darauf nicht einlassen wollen. Sie haben das Recht, einen privaten Transport abzulehnen. Der Gerichtsvollzieher nimmt bei der Zwangsräumung, auch wenn sie im „Auftrag“ eines privaten Gläubigers erfolgt, einen Akt der öffentlichen Gewalt wahr . Es obliegt ihm daher, eine Entscheidung zu treffen, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt. So hat er abzuwägen zwischen den Interessen des Schuldners, des Gläubigers, seinen eigenen und zudem soll er das Haftungsrisiko des Staates so gering wie möglich halten.

    Am einfachsten ist es, wenn es für den Vermieter keine Schwierigkeit bedeutet, die Sachen für einige Wochen in der Wohnung zu belassen. Dann stellen sich die oben aufgeworfenen Fragen nicht. Problematisch wird es allenfalls, wenn die Wohnung schnell wieder benötigt wird. Dann ist eine Entscheidung zu treffen, wie mit den verwahrten Sachen weiter zu verfahren ist. In der Wohnung können sich rechtlich verschiedene Dinge befinden: Zum einen solche Sachen, die tatsächlich dem Vermieterpfandrecht unterliegen. Hier muss der Vermieter die Vorschriften über die Pfandverwertung beachten. Objektiver Müll kann entsorgt werden. Aber es gibt auch sog. subjektiven Müll. Das sind solche Dinge, die große Bevölkerungskreise als Müll bezeichnen würden, von denen der Mieter aber behauptet, sie hätten - für ihn - einen erheblichen Wert. Hier drohen dem Vermieter Schadensersatzansprüche, wenn er diese Sache zu Unrecht vernichtet. Oft ergeben sich dann Beweisschwierigkeiten. Weiter gibt es jene Sachen, die im Eigentum Dritter stehen - etwa unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Gegenstände, welche bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum des Verkäufers stehen. Wenn solche Sachen vorhanden sind, müssen sie den Eigentümern herausgegeben werden. Bei Beschädigungen und Vernichtungen schuldet der Vermieter den Dritten Schadensersatz. Es verbleiben die Sachen, die weder objektiver noch subjektiver Müll sind, aber auch nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegen, weil sie (nach § 811 ZPO) unpfändbar sind. Hierfür besteht eine Aufbewahrungspflicht. Bei Wertgegenständen kommt eine Hinterlegung in Betracht.

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