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Diskutiere notlage im Räumungsklage Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Hallo, tolles forum hier,bin seit Tagen nur am lesen hier. zum Problem. ich habe einem " Kumpel " in einer notlage eine wohnung zur verfügung ...

  1. notlage #1
    rollirob
    Standardavatar

    notlage

    Hallo,

    tolles forum hier,bin seit Tagen nur am lesen hier.

    zum Problem.

    ich habe einem " Kumpel " in einer notlage eine wohnung zur verfügung gestellt,damit er mit seinen 2 kindern ein Dach über dem Kopf hat.

    habe aber sofort gesagt,das geht nur im Februar,dann mußt du wieder raus weil ich Vermieten muß.

    er wollte sich auch an den nebenkosten beteiligen.

    ende vom lied,ich hab den mehrmals aufgefordert die wohnung zu verlassen,nix passiert,der bleibt einfach,und € zur deckung der nebenkosten hab ich auch keine gesehen.

    heute war ich bei der Polizei,als ich den Namen sagte,haben die mich sehr bedauert.

    fest steht,ich habe nicht genug geld um den rauszuklagen.

    ich werde da wohl die verbotene eigenmacht ausüben müssen,um die wohnung zurück zu bekommen.

    Welche strafe droht mir,wenn ich den armen kerl mit seinen 2 kindern auf die straße setze ?

    gibt es da erfahrungswerte ??

    mfg

    rob

    PS: die wonung muß ich jetzt vermieten,da die bank die darlehn sonst kündigt.

  2.   

    notlage


  3. notlage #2
    moin,

    melde Dich hier bitte mal ordentlich an und achte darauf, die Beiträge in einem irgendwie passenden Unterforum zu erstellen (und nicht in den Ankündigungen!).

    Christian Martens

  4. notlage #3
    ups,sorry.

    habs gemacht.

  5. notlage #4
    Hi,

    hast du den überhaupt einen Mietvertrag mit deinem "tollen" Freund gemacht ? Hat er überhaupt jemals was überwiesen ?

  6. notlage #5
    hi,

    mietvertrag ist keiner vorhanden,und bezahlt wurde auch nix.

    es hat aber eben ein streitgespäch gegeben,und er hat mir hoch und heilig versprochen morgen auszuziehen,wohl auch weil seine freundin etwas vernünftiger ist.

    wenn es klappt,habe ich glück gehabt.

    wenn es nicht klappt,stehen in den nächsten tagen seine sachen draußen und ich wechsel die schlößer.

    aber ich würde schon gerne wissen,welche strafe einen vermieter erwarten kann,wenn er sowas macht,gerade wenn da noch 2 kinder im spiel sind.

  7. notlage #6
    Hi,

    also in meiner laienhaften Auffassung wäre ich ja der Meinung, das dein "toller" Freund garnicht belegen kann, das er hier irgendein Recht hätte in der Wohnung zu bleiben oder die in irgendeiner Form angemietet hätte. Was mündlich ausgemacht worden ist, kann er ja auch schlecht Beweisen.

    Und wenn ich zB einen Freund beauftrage, das er in meinem Urlaub meine Pflanzen mal gießt, dann Rechtfertigt das ja auch nicht, das er einfach dauerhaft einzieht und nicht mehr raus will oder ?

    aber ich würde schon gerne wissen,welche strafe einen vermieter erwarten kann,wenn er sowas macht,gerade wenn da noch 2 kinder im spiel sind
    Dazu müsste man jetzt die rechtliche Lage genau wissen. Wenn er rechtmässig in der Wohnung wohnt a`la Mietverhältnis, dann geht das so leider nicht. Hält er sich dagegen aber unrechtmässig auf a´la Hausbesetzer auf, dann müsste die Polizei dir m.E. sogar helfen ihn vor die Türe zu setzen.

    Da es ja keinen Mietvertrag gibt und auch bis Dato keinerlei Zahlungen die auf ein Mietverhältnis schliessen würden, kann ich dir leider nicht sagen, wie die rechtliche Lage hier ist

    Sicherlich weis das aber ein anderer User besser oder du informierst dich doch mal bei einem Anwalt. Und für die Zukunfst hast du hoffendlich was gelernt, was "tolle" Freunde sind .......

  8. notlage #7

    Wohnen ohne Mietvertrag

    Habe das hier im Forum gefunden:

    Zitat Zitat von RMHV Beitrag anzeigen
    Logisch wäre es, Schlussfolgerungen erst dann zu ziehen, wenn man die Fakten kennt, die zu dem angeblich logischen Ergebnis führen sollen.

    Ein Mietvertrag kann nur vorliegen, wenn der Mieter zu einem Entgelt für die Überlassung der Mietsache verpflichtet ist. Davon war im UP nicht die Rede. Es ist also völlig offen, ob ein Mietverhältnis bestand.

    Richtig ist lediglich, dass "Person, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen" (§ 563 Abs. 2 Satz 4 BGB), nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintreten können. Gab es aber kein Mietverhältnis, gibt es auch nichts, in das irgendjemand eintreten könnte.
    Damit gibt es zwei denkbare Szenarien:
    - Mietverhältnis - Eintritt der Lebensgefährtin - Kündigung nach den üblichen Regeln - notfalls Räumungsklage und Zwangsvollstreckung oder
    - kein Mietverhältnis - Aufforderung zur Herausgabe der Wohnung - notfalls Klage und Zwangsvollstreckung.

    Es ist immer wieder interessant zu sehen, wie sinnloses Geschwätz durch Wiederholung zur endgültigen Wahrheit wird. :-(
    Vielleicht hilft es Dir ja weiter.


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