Dürfen wir als Vermieter bewohnte Wohnung neu verfliesen?

Diskutiere Dürfen wir als Vermieter bewohnte Wohnung neu verfliesen? im Renovierung Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Guten Morgen, wir haben uns ein Häusle gekauft, bei welchem die untere Etage momentan noch vermietet ist. Das Mietverhältnis endet zum 30.11.2011, leider schaffen die ...


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  1. Dürfen wir als Vermieter bewohnte Wohnung neu verfliesen? #1

    Dürfen wir als Vermieter bewohnte Wohnung neu verfliesen?

    Guten Morgen,

    wir haben uns ein Häusle gekauft, bei welchem die untere Etage momentan noch vermietet ist. Das Mietverhältnis endet zum 30.11.2011, leider schaffen die Mieter es nicht, rechtzeitig auszuziehen. Sie bauen sich ein Eigenheim und haben sich mit der Zeit ordentlich verkalkuliert. Solange wir die Miete bekommen, ist das relativ egal, wir sind bei bei meinen Eltern untergekommen, daher müssen wir nicht unter der Brücke schlafen. Jetzt meine Frage: Können wir - rechtlich einwandfrei - in der momentan noch bewohnten Wohnung Renovierungsarbeiten vornehmen? Explizid geht es ums Fliesen legen im Wohnzimmer und Schlafzimmer. Selbstverständlich mit angemessener vorheriger Ankündigung (wie lange vorher?) und der Möglichkeit für die Mieter, die Miete angemessen zu kürzen (wieviel Prozent?). Die Möbel der Mieter könnten derweil in der oberen Wohnung eingelagert werden.
    Eine Mieterhöhung ist übrigens nicht geplant.

    Danke im Voraus für eure Hilfe!

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  2. Dürfen wir als Vermieter bewohnte Wohnung neu verfliesen? #2
    Zitat Zitat von Gerli Beitrag anzeigen
    Können wir - rechtlich einwandfrei - in der momentan noch bewohnten Wohnung Renovierungsarbeiten vornehmen? Explizid geht es ums Fliesen legen im Wohnzimmer und Schlafzimmer. Selbstverständlich mit angemessener vorheriger Ankündigung (wie lange vorher?) und der Möglichkeit für die Mieter, die Miete angemessen zu kürzen (wieviel Prozent?). Die Möbel der Mieter könnten derweil in der oberen Wohnung eingelagert werden.
    Eine Mieterhöhung ist übrigens nicht geplant.
    Grundsätzlich denkbar als Maßnahme zur Erhaltung der Mietsache nach § 554 Abs. 1 BGB mit einer Vorankündigung von wenigen Tagen oder als Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache nach Abs. 2 mit einer Vorankündigung nach Abs. 3 von 3 Monaten. Im zweiten Fall kann die Duldungspflicht entfallen, "wenn die Maßnahme... eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters... nicht zu rechtfertigen ist".

    Da die Verlegung von ein paar Quadratmeter Fliesen innerhalb recht kurzer Zeit erledigt ist drängt sich aber die Frage auf, warum man sich als Vermieter danach drängt Probleme aufzuwerfen.

  3. Dürfen wir als Vermieter bewohnte Wohnung neu verfliesen? #3

    Mieter haben sich verkalkuliert..

    Hallo, scheinbar verstehen Sie sich doch gut. Der Mietvertrag endet und Sie haben die Geduld und das Verständnis. Haben Sie dem Mieter denn gekündigt? Was heisst denn "Mietvertrag endet"? Lesen Sie mal hier: http://www.bonusmieter.de/Maximal-4-...hluss_119.aspx / Ich würde mich, ohne den Fall genau zu kennen, nicht ohne weiters darauf einlassen. Wie auch immer: Wenn Sie jetzt "Zeit sparen" wollen und Renovierungsarbeiten für sich vorziehen, dann sollte der Mieter zumindest "mitspielen". Ich würde das einfach mal mit ihm besprechen, bevor ich in rechtliche Prüfung Zeit investiere. Der gesunde Menschenverstand sagt mir, daß der Mieter mitspielen wird. Er wäre nämlich ohne Ihre Toleranz in einer ähnlichen Situation (Leben auf der Baustelle - nur schlimmer :-)) Gruß, CS

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