>Mietvertrag, mündliche Zusage bindend?
Ein Mietvertrag kann grundsätzlich mündlich abgeschlossen werden.
Wenn die Zusage vorbehaltlos erfolgt ist, dann ist damit ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen worden.
Im vielen Fällen sind sich aber beide Seiten darüber einig, dass der Mietvertrag erst durch den schriftlichen Vertrag zustande kommt.
Da hier eine feine Differenzierung notwendig ist, kann man aus Deinen Angaben nicht genau entnehmen, ob hier ein Mietvertrag zustande gekommen ist.
Fall A: Zusage, den schriftlichen Vertrag zu unterschreiben
Es ist kein Mietvertrag zustande gekommen, jedoch durfte der Vermieter auf die Zusage Vertrauen und kann daher Schadenersatz fordern. Von diesem Fall geht wohl der Vermieter aus. Seine Forderungen sind dann berechtigt, wobei der Mietausfall ggfls. nachgewiesen werden muss. Darauf hat er nur Anspruch, wenn die Wohnung tatsächlich leer steht.
Fall B: Vorbehaltlose Zusage, die Wohnung zu nehmen.
Es ist ein Mietvertrag zustande gekommen, der nur mit 3-monatiger Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Schadenersatzansprüche (z.B. Zeitungsanzeige) hat der Vermieter nicht, jedoch muss bis zum Ende der Kündigungsfrist die Miete gezahlt werden, es sei denn die Wohnung wird vorher wieder vermietet.
Fall C: Zusage, die Wohnung zu nehmen unter dem Vorbehalt, dass man sich auf einen schriftlichen Mietvertrag einigt.
In diesem Fall ist klar, dass noch Verhandlungen über den Inhalt des Mietvertrages geführt werden sollen bzw. können. Das führt auch dazu, dass die Gefahr besteht, dass man sich bei einer bestimmten Klausel nicht einigen kann. Der Vermieter durfte dann nicht zu 100% darauf vertrauen, dass ein Mietvertrag zustande kommt. In dem Fall bestehen keine Ansprüche des Vermieters.