Regressansprüche nach Wohnungsübergabe

Diskutiere Regressansprüche nach Wohnungsübergabe im Schönheitsreparaturen Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Hallo, kann ich als Vermieter nach der Übergabe der Wohnung noch Mängel in Rechnung stellen, die sich erst beim Putzen der Wohnung herausgestellt haben, auch ...


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  1. Regressansprüche nach Wohnungsübergabe #1

    Regressansprüche nach Wohnungsübergabe

    Hallo,

    kann ich als Vermieter nach der Übergabe der Wohnung noch Mängel in Rechnung stellen, die sich erst beim Putzen der Wohnung herausgestellt haben, auch wenn in dem Protokoll keine Mängel stehen?

    Ich habe nämlich erst beim Putzen der Wohnung gesehen, dass der Kalk im Bad (wahrscheinl. durch nicht richtiges putzen) bereits den Syphon zerfressen hat und ich mit dem Putzen der Wohnung mit 3 Personen fast 4 Stunden gebraucht habe um die Wohnung wieder bewohnbar zu machen.

    Nun möchte ich als Entschädigung eine kleine Pauschale der Kaution einbeziehen da die Wohnung nicht besenrein war, wie sich im Nachhinein herausgestellt hat.

    Danke im Voraus

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  2. Regressansprüche nach Wohnungsübergabe #2
    Zitat Zitat von srce Beitrag anzeigen
    Nun möchte ich als Entschädigung eine kleine Pauschale der Kaution einbeziehen da die Wohnung nicht besenrein war, wie sich im Nachhinein herausgestellt hat.
    "besenrein" ist nicht dasselbe wie "picco-bello-supersauber-bis-in-die-letzte-ecke-geputzt".
    du wirst letzteres nicht verlangen können, wenn im vertrag "nur" besenrein vereinbart wurde...

  3. Regressansprüche nach Wohnungsübergabe #3
    Wohnungen die nicht passen übernimmt man ja auch nicht...ansonsten hat man Pech genau wie der Mieter bei der Übergabe Pech hat wenn er was übersieht. Hier ist einfach Gründlichkeit gefragt.
    Da wirst du leider nichts machen können.

  4. Regressansprüche nach Wohnungsübergabe #4
    Blödsinn!

    Natürlich kann man auch nach Abnahme einer Wohnung noch Mängel bemerken und diese ggf. auch beim ehemaligen Mieter noch geltend machen (Beispiel: Mieter hat "fachgerecht" Laminat angedübelt). Hierzu muss der Mieter nur schriftlich zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden.

    Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um einen Mangel, der die normale Abnutzung m.E. nicht ubersteigt ... die Kosten für den neuen Syphon wird der Vermieter also höchstwahrscheinlich ohnehin selber tragen dürfen.

    Und selbstverständlich kann auch ein Mieter, der eine Wohnung mit einem versteckten Mangel übernommen hat, die Beseitigung desselben von seinem Vermieter fordern.

  5. Regressansprüche nach Wohnungsübergabe #5
    Natürlich kann man auch nach Abnahme einer Wohnung noch Mängel bemerken und diese ggf. auch beim ehemaligen Mieter noch geltend machen
    Hi Papabär,

    das stimmt so meines Erachtens nicht ! Es kommt hier ganz arg darauf an, was man ggf hier dem Mieter bescheinigt hat.

    Zitat "So kann der Vermieter zum Beispiel keinen Reparaturanspruch mehr durchsetzen, wenn er bereits bescheinigt hat, der Zustand der Wohnung sei ordnungsgemäß."

    Es muss hier ein Satz mit rein, das versteckte Mängel augenommen sind ! Nur dann kann man später festgestelle Mängel auch noch geltend machen.

  6. Regressansprüche nach Wohnungsübergabe #6
    Zitat Zitat von Pharao Beitrag anzeigen
    Zitat "So kann der Vermieter zum Beispiel keinen Reparaturanspruch mehr durchsetzen, wenn er bereits bescheinigt hat, der Zustand der Wohnung sei ordnungsgemäß."
    Quellenangabe?

    Warum soll der Mieter hier andere Rechte haben als der Vermieter? Klar, Mängel die unter die übliche Abnutzung fallen trägt der Vermieter ... aber wenn der Mieter auf dem Übergabeprotokoll unterschreibt, daß er die Wohnung ohne Mängel übernommen hat und dann - 2 Wochen später - feststellt, daß die Lichtschalter alle nicht funktionieren (... die Wohnung wurde ohne Leuchtmittel übergeben), dann hat er doch trotzdem einen Mangelbeseitigungsanspruch gegenüber dem Vermieter.

    Klar ist allerdings, daß der Vermieter, der einem Mieter bei Auszug bescheinigt das die Wohnung mängelfrei ist auch ein Ding an der Waffel haben muss. Rechtsstreitigkeiten sind damit doch vorprogrammiert.

  7. Regressansprüche nach Wohnungsübergabe #7
    Klar ist allerdings, daß der Vermieter, der einem Mieter bei Auszug bescheinigt das die Wohnung mängelfrei ist auch ein Ding an der Waffel haben muss.
    Papabär,

    Warum ? Also wenn ich durch die leere Wohnung gehe und augenscheinlich fällt mir nichts auf, ja, dann hätte ich dem Mieter wahrscheinlich sowas Bescheinigt .......

    Und jetzt weist du warum ich das Mietrecht ziehmlich "bäh" finde. Irgendwie schützt man doch den Mieter mehr als den Vermieter ........

    Quellenangabe?
    Internet , aber ich meine auch erst vor kurzen dazu was im Fernseh gehört zu haben

  8. Regressansprüche nach Wohnungsübergabe #8
    Oops, ich sehe gerade das der Eingangsthread schon ein halbes Jahr alt ist ... das Problem sollte sich also ohnehin bereits erledigt haben.

  9. Regressansprüche nach Wohnungsübergabe #9
    Zitat Zitat von Papabär Beitrag anzeigen
    Oops, ich sehe gerade das der Eingangsthread schon ein halbes Jahr alt ist ...


    wer gräbt den bitte hier immer die Uralt-Thread`s aus ? Und wir fallen natürlich auch noch prompt darauf rein .....

  10. Regressansprüche nach Wohnungsübergabe #10

    Newbies graben alte threads aus... und alte Hasen diskutieren munter mit.

    Ich stimme übrigens der Waffelbehauptung zu.

    Um das hier noch abzurunden, sowas findet man ja mit der Suche, der Vermieter hat sechs Monate nach Übergabe Zeit, die Mängelbeseitigung gerichtlich durchzusetzen bzw. Ersatz für die Mängelbeseitigung zu verlangen, dann ist die Kiste verjährt.

    Christian Martens

  11. Regressansprüche nach Wohnungsübergabe #11
    Schön dann hab ich auch wieder was gelernt. Der juristische Akt übersteigt allerdings in einer Mehrzahl der Fälle die Kosten der Reparatur und von daher sollte man bei Übergaben doch lieber etwas genauer hinsehen.

  12. Regressansprüche nach Wohnungsübergabe #12
    Zitat Zitat von Harmony Beitrag anzeigen
    Der juristische Akt übersteigt allerdings in einer Mehrzahl der Fälle die Kosten der Reparatur und von daher sollte man bei Übergaben doch lieber etwas genauer hinsehen.
    Ich lese das immer wieder und verstehe es nie.
    Wenn der Mieter die Wohnung mit Mängeln zurückgibt, die er nicht beseitigen will, dann geht die Sache zum Anwalt und der Mieter zahlt. Die Kosten sind mir doch egal, der ehemalige Mieter ist in der Pflicht.
    Nur wenn der ehemalige Mieter wirklich nicht zahlen kann, also völlig mittellos ist, bleibt der Eigentümer auf den Kosten sitzen. Man muß also schon sehen, wen man verklagt. Ist der Schuldner aber solvent, auf ihn mit Gebrüll!

    Ich habe hier grad eine Wohnung mit Mängeln (Gewaltschäden an den Bodenfliesen), da habe ich dem ehemaligen Mieter und seinem Bürgen einen Vergleichsbetrag angeboten, diese haben aber (süffisant über den Mieterverein) die Zahlung abgelehnt.
    Nun ja, gestern ging der Mahnbescheid raus, die Kosten werden am Ende ca. das Doppelte dessen betragen, was ich ursprünglich gefordert hatte, aber wer nicht hören will, wird zahlen.
    Der Bürge ist übrigens solvent, von daher kein Problem.

    Christian Martens

  13. Regressansprüche nach Wohnungsübergabe #13
    Zitat Zitat von Martens Beitrag anzeigen
    Ich lese das immer wieder und verstehe es nie.
    Wenn der Mieter die Wohnung mit Mängeln zurückgibt, die er nicht beseitigen will, dann geht die Sache zum Anwalt und der Mieter zahlt. Die Kosten sind mir doch egal, der ehemalige Mieter ist in der Pflicht. ....
    Hi,

    leider sind "Recht haben" und "Recht bekommen" immernoch zwei paar Schuhe, ganz unabhändig ob der Ex-Mieter insolvent ist oder nicht.

    Ich denke das es hier auf jeden Einzelfall drauf ankommt, wie man dann reagiert.

    Nicht unerheblich ist natürlich auch die Schadenssumme um die es letztlich geht. Aber jedem sollte schon klar sein, das bis es vor Gericht mal landet, das einige Zeit in`s Land geht und auch einige Nerven evtl kostet. Und das man alle Kosten ersetzt bekommt, ist auch nicht 100% sicher, sei es weil der Mieter zahlungsunfähig ist oder weil das Gericht einem nur Teilweise was zuspricht oder man sich ggf auf einen Vergleich einigt, ect

  14. Regressansprüche nach Wohnungsübergabe #14
    Zitat Zitat von Pharao Beitrag anzeigen
    ... Und das man alle Kosten ersetzt bekommt, ist auch nicht 100% sicher, sei es weil der Mieter zahlungsunfähig ist oder weil das Gericht einem nur Teilweise was zuspricht oder man sich ggf auf einen Vergleich einigt, ect
    Ein weiterer Grund auf Kosten "sitzen zu bleiben" ist, weil der Vermieter im Zuge der Mängelbeseitigung auch Schönheitsreparaturen durchgeführt hat.

    Ich laboriere grad´ an so´nem Fall. Der beendete Mietvertrag enthält noch eine starre Fristenregelung - der Eigentümer hat sich die Wohnung angeschaut und Maler, Fliesenleger, Klempner usw. beauftragt. Jetzt wundert er sich, daß von den Kosten gerade mal 15% reine Reparaturkosten sind, die überhaupt nur eingefordert werden können (für Erbsenzähler: Fordern kann man natürlich erst einmal alles ... macht aber hier keinen Sinn).

  15. Regressansprüche nach Wohnungsübergabe #15
    Nunja erstmal der Stress, dann die effektive Arbeitszeit die dabei drauf geht und dann noch die Möglichkeit unverhergesehen den Prozess vll auch noch zu verlieren...

    Zudem ist es nicht gerade gut für ein Unternehmen, immer wenn es sich im Recht sieht eine Klage loszutreten. Kritiken (im Internet oder wo anders) erzürnter Ex-Mieter können nachträglich viel Schaden anrichten, auch wenn man fürs erste die Klage gewonnen hat.

    Sollte man sich immer 2x überlegen...

  16. Regressansprüche nach Wohnungsübergabe #16
    Ich denke das es wirklich auf den Einzelfall ankommt, wie man dann reagiert.

    Wenn jemand mutwillig was zerstört oder der Schaden wirklich ereblich ist, dann würde ich auch ggf Klagen bzw vorab mich anwaltlich Beraten lassen und nicht alles hinnehmen.

    Achja, im übrigen kann man das auch anders sehen: Wenn alle Mieter wissen, das der Vermieter gerne vor Gericht geht, dann überlegt sich vielleicht der ein oder andere, ob er was anweifeln oder sich beschweren, ect will

  17. Regressansprüche nach Wohnungsübergabe #17
    Hallo,
    wenn man handwerklich begabt ist, kann man auch die Zeit, die man bei seinem Anwalt zur Besprechung braucht und die Zeit vor Gericht nutzen, den Schaden selbst zu beheben.
    Man hat dann nur bis zu Beseitigung und während der Mängelbeseitigung eine dicken Hals, sonst ärgere ich mich immer bis zum Gerichtsprozeß ( den muß ich erst noch einmal zu 100 % gewinnen und dann auch noch Geld bekommen)
    Grüße
    Peter

  18. Regressansprüche nach Wohnungsübergabe #18
    Zitat Zitat von immodream Beitrag anzeigen
    ... wenn man handwerklich begabt ist, kann man auch die Zeit, die man bei seinem Anwalt zur Besprechung braucht und die Zeit vor Gericht nutzen, den Schaden selbst zu beheben.
    Da ist natürlich was dran.

    Allerdings kenne ich keinen Handwerker, der von sich behaupten kann ALLE Gewerke zu beherschen ... von den Materialkosten mal ganz zu schweigen.

    Hinzu kommen in größeren Wohnanlagen die üblichen Trittbrettfahrer: Mieter A bekommt eine neue Badarmatur - schick sieht die aus - ... Die Mieter B - M sehen, wie der Handwerker die neue Armatur bringt - oder sind mit A verwand/verschwägert und sehen das eingebaute Teil. Schon brauchen mindestens die Mieter E - K neue Armaturen, weil die vorhandenen alle nichts taugen (bei Bedarf lässt sich ein Defekt schon nachweisen, man ist ja kreativ, gell?).

    Bei Armaturen haben wir unseren Haus- und Hofklempner schon angewiesen, diese nicht offen durch die Anlage zu tragen, nur ... was soll der arme Mann bei Heizkörpern oder Badewannen machen? ... Inne Jackentasche stecken kann er ´se ja nich. Ich hatte es in meiner rund 300 Whg. großen Anlage noch nie, daß nur ein einzelner Heizkörper gewechselt werden musste. Spätestens wenn die Rechnung für den 1. HK hier ist, kommen 3-5 weitere Mieter an. Erst im Sommer beruhigt sich das wieder ... wenn Badewannenzeit ist.

  19. Regressansprüche nach Wohnungsübergabe #19
    Zitat Zitat von Papabär
    Klar ist allerdings, daß der Vermieter, der einem Mieter bei Auszug bescheinigt das die Wohnung mängelfrei ist auch ein Ding an der Waffel haben muss. Rechtsstreitigkeiten sind damit doch vorprogrammiert.
    Hi Papabär,

    naja, ganz so klar ist das eben doch nicht (meiner Meinung). Hab noch was dazu gefunden:

    Besichtigt der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung eingehend und verlangt lediglich die Beseitigung von kleineren Mängeln, während er im übrigen die Wohnung als in Ordnung bezeichnet, liegt darin ein Verzicht auf weitere Ansprüche.

    LG Berlin Az 63S446/98
    Also hier lese ich jetzt noch nicht mal, das das ganze schriftlich geschehen muss .....

  20. Regressansprüche nach Wohnungsübergabe #20
    Hallo Papabär,
    gottseidank sind meine Mieter nicht so vernetzt oder gehen tagsüber einer geregelten Arbeit nach, so daß sie nicht sehen können, was in anderen Wohnungen repariert oder ausgetauscht wird.
    Da habe ich wesentlich pflegeleichtere Mieter als du.
    Grüße
    Peter

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