Hallo,
ich würde mich über Hinweise freuen, inwieweit der Absatz 5 nach dem BGH Urteil zur Quotenabgeltung noch wirksam sein dürfte. (Auszug eines Mietvertrages)
Die strittige Frage ist: ist der Mieter lt. Mietvertrag bei Auszug (jetzt, nach 46 Monaten) zur anteiligen Kostenübernahme lt. Kostenvoranschlag wirksam verpflichtet worden ?
Danke !!!
§18: Schönheitsreparaturen
1. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen durchzuführen.
2. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere der Anstrich von Decken, Wänden, Holzteilen, Heizkörpern mit Heizrohren sowie das Tapezieren innerhalb der Mieträume. Die Arbeiten sind fachgerecht durchzuführen. Die Räume müssen beim Auszug in einer Farbgestaltung zurückgegeben werden, die dem durchschnittlichen und üblichen Geschmacksempfinden entspricht. Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, dass bei Anmietung der Räume notwendige Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt waren.
Datum
Datum
3. Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen fällig:
a) in Küchen oder Kochnischen, Bädern und Duschen b) in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten c) in sonstigen Nebenräumen
alle 3 Jahre alle 5 Jahre alle 7 Jahre
Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und Einbaumöbeln ist regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich.
Je nach Renovierungsbedarf können die Fristen kürzer oder länger sein. Die Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.
4. Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach § 18 Ziff. 3 seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind.
5. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung nach Weisung des Vermieters in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der oben genannten Fristen – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses – durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot eines anerkannten Malerfachbetriebes. Weist der Mieter binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Kostenvoranschlages den kostengünstigeren Voranschlag eines anderen Malerfachbetriebes nach, gilt dieser als zwischen den Parteien vereinbart. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheits- reparaturen selbst fachgerecht durchführt.


