Schönheitsreparaturen bei kurzer Mietdauer

Diskutiere Schönheitsreparaturen bei kurzer Mietdauer im Schönheitsreparaturen Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Guten Tag liebe Vermieter, ich habe eine Frage zu den Schönheitsreparaturen. Wir haben den aktuellen Mietvertrag vom Vermieterverein Stuttgart und sind in der folgenden Situation: ...


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  1. Schönheitsreparaturen bei kurzer Mietdauer #1
    Unregistriert

    Schönheitsreparaturen bei kurzer Mietdauer

    Guten Tag liebe Vermieter,

    ich habe eine Frage zu den Schönheitsreparaturen. Wir haben den aktuellen Mietvertrag vom Vermieterverein Stuttgart und sind in der folgenden Situation:

    Ein potentieller Käufer unseres Hauses durfte drei Monate "probewohnen". Er hat sich, aus Kostengründen, gegen den Kauf des Hauses entschieden und möchte nun selbst bauen. In der Zwischenzeit, das ist ungefähr ein Jahr (vermutlich werden es anderthalb Jahre) möchte er und seine Familie (sechs Personen) das Haus mieten. Die Frage ist, muss der Mieter überhaupt für die Schönheitsreparaturen aufkommen, er wohnt ja gar nicht lange genug im Objekt, um an die im Vertrag (§ 7) genannten Renovierungsfristen heranzukommen. Zudem beruft sich § 18 (Schönheitsreparaturen bei Auszug) ja auch maßgeblich auf § 7. Wir haben einfach Bedenken, dass wir auf möglicherweise anfallenden Renovierungskosten, die bei einer sechs köpfigen Familie nach wahrscheinlich aufgewendet werden müssen, sitzen bleiben. Gibt es Formulierungen, wie man sicherstellen kann, dass der Mieter für etwaige Schäden aufkommt und die man unter § 24 "Sonstige Vereinbarungen" anfügen könnte?

    Ich würde mich über Antworten sehr freuen.

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  2. Schönheitsreparaturen bei kurzer Mietdauer #2
    Kostenvoranschlag von einem Maler machen lassen (möglichst hoch) und dann nach Tagen Mietzeit anteilig berechnen was die anteiligen Renovierungskosten sind. Diese können Sie in Rechnung stellen oder ihnen zur Wahl stellen selbst zu streichen (dies müssen Sie ihnen aber nicht vorher sagen).
    Das sollten Sie aber so im MV geregelt haben. Zulässig ist es.

  3. Schönheitsreparaturen bei kurzer Mietdauer #3
    Zitat Zitat von Harmony Beitrag anzeigen
    Zulässig ist es.
    Hä!!? ... Und die vielen BGH-Entscheidungen zu starren Renovierungsfristen gelten hier wohl nicht, oder?

  4. Schönheitsreparaturen bei kurzer Mietdauer #4
    Ich würde ein besonders sorgfältiges Übergabeprotokoll mit Fotos erstellen und vereinbaren, dass die Mietsache im gleichen Zustand wieder zurückzugeben ist.

  5. Schönheitsreparaturen bei kurzer Mietdauer #5
    Daher würde ich 25% Kulanz abziehen. Für Abwesenheit oder ähnliches.

    Wenn ein Mieter sonst 1 Jahr in der Wohnung wohnt und ich mich mit ihm einige, was soll ich danach denn sonst machen?? Da wird sich die Farbe an der Wand sehr wahrscheinlich nicht viel geändert haben. Wenn ich jetzt oft Mieter habe die nach 1 Jahr wieder gehen bleibe ich ja auf allen Renovierungskosten sitzen.
    Die Methode mit dem anteiligen Renovierungskosten ist absolut nachvollziehbar und da beschwert sich auch kein Mensch, wenn es auch schon im MV festgeschrieben steht.

  6. Schönheitsreparaturen bei kurzer Mietdauer #6
    Zitat Zitat von Harmony Beitrag anzeigen
    ... Die Methode mit dem anteiligen Renovierungskosten ist absolut nachvollziehbar und da beschwert sich auch kein Mensch, wenn es auch schon im MV festgeschrieben steht.
    Teilabgeltungsklauseln sind durchaus üblich und grundsätzlich auch zulässig. Der Teufel steckt allerdings im Detail. Wenn eine Teilabgeltungsklausel den tatsächlichen Renovierungsbedarf nicht berücksichtigt, also nach festgelegten Zeiten festgelegte Kostenanteile vom Mieter zu zahlen sind, ist diese Klausel wegen starrer Fristen unwirksam. Versucht man dieses Problem zu lösen, wird man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Klausel kommen, die sehr komplex und damit kaum verständlich sein wird. In diesem Fall wäre die Klausel wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot wieder unwirksam.

    Bisher habe ich noch keine Teilabgeltungsklausel gesehen, die den Anforderungen des BGH gerecht werden könnte.

  7. Schönheitsreparaturen bei kurzer Mietdauer #7
    Ne Kopie aus unseren MV kann ich leider nicht machen, aber sie sind von einem Juristen geprüft und als in Ordnung abgesegnet.
    Soweit ich mich informiert habe ist der Zustand der Wohnung nicht relevant für den Anspruch des Vermieters auf Zahlung der fiktiven Renovierungskosten.
    Ich halte mich an 5 Jahre Renovierungsturnus und wer vorher auszieht muss anteilig die fiktiven Renovierungskosten (-25% Kulanz) tragen. Jeder Mieter hat aber auch die Option selbst zu streichen um den Kosten zu entgehen. Ansonsten wäre ja immer der Vermieter der dumme am Schluss. So ist es fair und die Mieter sehen es auch ein. Sehe keine andere praktikable Variante.

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