Kautionsforderung nach Eigentümerwechsel

Diskutiere Kautionsforderung nach Eigentümerwechsel im Sicherheitsleistung Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Hallo, ich habe ein Mehrfamilienhaus (mit Mietern) erworben. Das ich damit in die bestehenden Mietverträge als Vermieter einsteige ist klar. Nun ist in einem Mietvertrag ...


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  1. Kautionsforderung nach Eigentümerwechsel #1

    Kautionsforderung nach Eigentümerwechsel

    Hallo,

    ich habe ein Mehrfamilienhaus (mit Mietern) erworben. Das ich damit in die bestehenden Mietverträge als Vermieter einsteige ist klar.
    Nun ist in einem Mietvertrag das Hinterlegen einer Mietkaution als Banksparbuch zum Mietbeginn festgehalten (also zum Zeitpunkt der Mietvertragsunterzeichnung noch nicht erfolgt). Der Verkäufer sagt, dies sei nicht erfolgt und es wurde keine Kaution hinterlegt. Die Mieter sprechen von einer Barkaution, haben aber keinen Nachweis dafür (???).
    Kann ich nun die im Mietvertrag vereinbarte Kaution als Sparbuch nach meinem Kauf von den Mietern (dem Verkäufer ist ja ein Empfang nicht nachzuweisen) einfordern, oder muss ich ohne Sicherheit der Mieter leben?

    Für Hilfe bin ich dankbar!

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  2. Kautionsforderung nach Eigentümerwechsel #2

    RE: Kautionsforderung nach Eigentümerwechsel

    da steht dann wohl aussage gegen aussage.

    aber es drängt sich doch die frage auf, wie man so dumm sein kann, seine kaution (3 kaltmieten sind ja schon ein betrag, den man nicht aus der portokasse nimmt) bar zu bezahlen ohne sich wenigstens eine quittung geben zu lassen...

    ehrlich gesagt: ich wüsste jetzt nicht, wem ich da glauben soll...

    aber: wenn das geld tatsächlich nicht eingegangen ist, dann hat der verkäufer dies ja hoffentlich angemahnt? da müsste er ja dann etwas schriftliches haben, oder nicht?

  3. Kautionsforderung nach Eigentümerwechsel #3

    RE: Kautionsforderung nach Eigentümerwechsel

    Nein, schriftlich gibt es gar nichts.
    Ich bin eher geneigt dem ehem. Vermieter zu glauben. Aber Glauben ist ja hier nicht die Frage.
    Da keine Quittung vorliegt muss ich davon ausgehen, dass keine Zahlung erfolgt ist.
    Ich möchte aber als neuer Vermieter keinen Mieter ohne Kaution haben, also keinerlei Sicherheit haben. Die Frage ist, ob ich berechtigt bin die im Mietvertrag vereinbarte Kaution nun einzufordern.

  4. Kautionsforderung nach Eigentümerwechsel #4

    RE: Kautionsforderung nach Eigentümerwechsel

    Original von lostcontrol
    da steht dann wohl aussage gegen aussage.
    Das mag die tatsächliche Situation zutreffend beschreiben, nicht jedoch die Rechtslage. Im Streitfall müsste der Mieter die Erfüllung seiner Verpflichtung beweisen. Gelingt ihm dies nicht, ist die Verpflichtung weiter offen und die Erfüllung kann im Grundsatz eingefordert werden.
    Zu beachten ist, dass zumindest ein Teil der Rechtsprechung von einer Verjährung des Kautionsanspruchs ausgeht. Nach meinem Verständnis würde dies bedeuten, dass der Kautionsanspruch des Vermieters als Zahlungsanspruch gesehen wird, der mit Erfüllung erloschen wäre. Die Folge daraus müsste m.E. sein, dass entweder kein Rechtsanspruch mehr auf die Kaution besteht oder dass die Kaution in das Eigentum des Vermieters übergehen müsste. Beides wäre unzutreffend. Die Kaution, auch Mietsicherheit genannt, ist nach meiner Auffassung ein Anspruch auf die Überlassung einer Sicherheit, der für die Dauer gesamte des Mietverhältnisses besteht.
    Die Rechtslage erscheint mir keineswegs eindeutig. Anwaltliche Beratung dürfte also erforderlich sein.


    ehrlich gesagt: ich wüsste jetzt nicht, wem ich da glauben soll...

    aber: wenn das geld tatsächlich nicht eingegangen ist, dann hat der verkäufer dies ja hoffentlich angemahnt? da müsste er ja dann etwas schriftliches haben, oder nicht?
    Im Zivilprozess geht es nicht um glauben, sondern um beweisen. Die Beweislast ist dabei eindeutig. Ob angemahnt wurde oder nicht kann vielleicht für die Frage einer eventuellen Verwirkung relevant werden. Soweit der Vermieter - eventuell mehrmals - angemahnt hätte, wird sich der Mieter kaum auf Verwirkung berufen können.
    Verwirkung kann eintreten, wenn der Gläubiger die Erfüllung über einen längeren Zeitraum nicht gefordert hat (das sog. Zeitmoment) und der Schuldner aus dem Verhalten des Gläubigers schließen durfte, dass die Erfüllung auch nicht mehr gefordert werden wird ( das sog. Umstandsmoment). Für die Annahme einer Verwirkung müssen beide Momente vorliegen.

  5. Kautionsforderung nach Eigentümerwechsel #5

    RE: Kautionsforderung nach Eigentümerwechsel

    [QUOTE]Verwirkung kann eintreten, wenn der Gläubiger die Erfüllung über einen längeren Zeitraum nicht gefordert hat (das sog. Zeitmoment) und der Schuldner aus dem Verhalten des Gläubigers schließen durfte, dass die Erfüllung auch nicht mehr gefordert werden wird ( das sog. Umstandsmoment). Für die Annahme einer Verwirkung müssen beide Momente vorliegen.

    Da der Mietvertrag auf den 01.03.2005 datiert und seit der Schuldrechtsmodernisierung seit 2002 eine generelle Verjährung von 3 Jahren vorgesehen ist, kann ich wohl davon ausgehen, daß ich die Mietkaution nachfordern kann. Prima.

    Vielen Dank für die Unterstützung !!!

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