Forumsuche |
|
|
|
 |
Abrechnungsfrist |
Diif
Pflanzsamen
Dabei seit: 18.02.2006
Beiträge: 38
Level: 23 [?]
Erfahrungspunkte: 61.667
Nächster Level: 62.494
 |
|
Mir ist gesagt worden, die Fristen für die Heizkostenabrechnung hätte sich geändert. Diese würde nur noch drei Monate betragen.
Das war mir nun ganz neu, Heizkosten fallen schließlich unter Betriebskosten und da gilt doch nach § 556 Abs. 3 BGB:
Abrechnungsfrist beginnt mit Ende des Abrechnungszeitraums und beträgt ein Jahr.
Sprich Abrechnung für 2005 bis spätestens 31.12.2006
Recherchen im Internet brachten auch immer nur dieses Ergebnis.
Hat da sonst noch jemand von gehört?
Und nebenbei:
Sollte ich mir von meinem Mieter schriftlich bestätigen lassen, daß er die Abrechnung erhalten hat, wenn ich sie nun nicht gerade per Einschreiben mit Rückschein verschicke? (Wär ja doof, wenn man im gleichen Haus wohnt.)
|
|
09.03.2006 16:24 |
|
|
Immonet
|
|
|
|
Diif
Pflanzsamen
Dabei seit: 18.02.2006
Beiträge: 38
Level: 23 [?]
Erfahrungspunkte: 61.667
Nächster Level: 62.494
Themenstarter
 |
|
Ich habe darüber jetzt noch mal meditiert und da fiel mir ein, daß die Mieter der besagten Person zum 31.03.2005 ausgezogen sind.
D.h., die Abrechnung muss wirklich bis zum 31.03.2006 erstellt werden.
Sorry, falls ich hier irgend jemanden verwirrt haben sollte
Ich hätte mir darüber auch gar keine Gedanken gemacht, wenn derjenige nicht gesagt hätte, diese Regelung sei neu. ???
Wohl ein typisches Beispiel von Missverständnis.
|
|
09.03.2006 17:29 |
|
|
wolle unregistriert
 |
|
und da soll noch jemand sagen, die deutsche Rechtssprechung ist durchschaubar :zwinker
|
|
09.03.2006 20:33 |
|
|
 |
|
 |
 |
|
 |
DiplomHM

Chief assistent
   

Dabei seit: 31.12.2005
Beiträge: 340
Status: Facility Manager Herkunft: Hanau Ort der Immobilie: Deutschland - überwiegend Gewerbe
Level: 34 [?]
Erfahrungspunkte: 568.412
Nächster Level: 677.567
 |
|
| Zitat: |
Original von Diif
Ich habe darüber jetzt noch mal meditiert und da fiel mir ein, daß die Mieter der besagten Person zum 31.03.2005 ausgezogen sind.
D.h., die Abrechnung muss wirklich bis zum 31.03.2006 erstellt werden.
Sorry, falls ich hier irgend jemanden verwirrt haben sollte
Ich hätte mir darüber auch gar keine Gedanken gemacht, wenn derjenige nicht gesagt hätte, diese Regelung sei neu. ???
Wohl ein typisches Beispiel von Missverständnis. |
Die Abrechnung muss nicht am 31.03.2006 erstellt sein! Die 12 Monate Abrechnungsfrist beziehen sich auf den Abrechnungszeitraum (z. B. 01.01.2005 - 31.12.2005), dann hat der Vermieter 12 Monate Zeit die Abrechnung zu erstellen, also bis zum 31.12.2006!
Nicht der Tag des Ein- oder Auszuges ist entscheidend!
__________________ Das Leben ist viel zu wichtig, um ernst genommen zu werden! Oscar Wilde
|
|
10.03.2006 09:35 |
|
|
 |
|
 |
Yellow Strom
|
|
|
|
Gasser
Unkraut
Dabei seit: 08.11.2007
Beiträge: 1
Status: Mieter Herkunft: Berlin
Level: 9 [?]
Erfahrungspunkte: 995
Nächster Level: 1.000
 |
|
Die Abrechnungsfrist von einem Jahr gilt weiter !
Sollte die Frist aber nicht eingehalten werden können,
muß sie innerhalb von 3 Monaten ! nach Behebung der "Störung" nachgeholt werden !
Wann der Mieter auszieht, ist egal. Grundsätzlich bleibt es bei der Jahresfrist.
|
|
08.11.2007 17:41 |
|
|
 |
|
 |
 |
|
 |
Heizer
Prokurist
   

Dabei seit: 14.10.2006
Beiträge: 1.132
Status: Eigentümer Ort der Immobilie: Bundesweit
Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.567.492
Nächster Level: 1.757.916
 |
|
Welche Störung?
Eine Abrechnung muss in jedem Falle gemacht werden. Fristgerecht oder nicht. Nach Fristablauf können nur keine Nachzahlungen mehr erhoben werden.
Da die Frist mit 12 Monaten sehr reichlich bemessen ist, werden "Störungen" nur in ganz seltenen Ausnahmefällen anerkannt werden.
Aber darum ging es hier glaube ich garnicht.
__________________ Heizkostenprofi
|
|
08.11.2007 19:18 |
|
|
|
|
|
 |
|