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Immobilien Forum » Betriebs- und Heizkosten » Fristen » Abrechnungsfrist » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Abrechnungsfrist
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Diif
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Abrechnungsfrist Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Mir ist gesagt worden, die Fristen für die Heizkostenabrechnung hätte sich geändert. Diese würde nur noch drei Monate betragen. :stupid

Das war mir nun ganz neu, Heizkosten fallen schließlich unter Betriebskosten und da gilt doch nach § 556 Abs. 3 BGB:

Abrechnungsfrist beginnt mit Ende des Abrechnungszeitraums und beträgt ein Jahr.
Sprich Abrechnung für 2005 bis spätestens 31.12.2006

Recherchen im Internet brachten auch immer nur dieses Ergebnis.
Hat da sonst noch jemand von gehört?

Und nebenbei:
Sollte ich mir von meinem Mieter schriftlich bestätigen lassen, daß er die Abrechnung erhalten hat, wenn ich sie nun nicht gerade per Einschreiben mit Rückschein verschicke? (Wär ja doof, wenn man im gleichen Haus wohnt.)
09.03.2006 16:24 Diif ist offline E-Mail an Diif senden Beiträge von Diif suchen Nehmen Sie Diif in Ihre Freundesliste auf

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Themenstarter Thema begonnen von Diif
RE: Abrechnungsfrist Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Ich habe darüber jetzt noch mal meditiert und da fiel mir ein, daß die Mieter der besagten Person zum 31.03.2005 ausgezogen sind.
D.h., die Abrechnung muss wirklich bis zum 31.03.2006 erstellt werden.

Sorry, falls ich hier irgend jemanden verwirrt haben sollte :shame

Ich hätte mir darüber auch gar keine Gedanken gemacht, wenn derjenige nicht gesagt hätte, diese Regelung sei neu. ???
Wohl ein typisches Beispiel von Missverständnis.
09.03.2006 17:29 Diif ist offline E-Mail an Diif senden Beiträge von Diif suchen Nehmen Sie Diif in Ihre Freundesliste auf

wolle
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:lol und da soll noch jemand sagen, die deutsche Rechtssprechung ist durchschaubar :zwinker
09.03.2006 20:33

DiplomHM Super Moderator DiplomHM ist weiblich
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RE: Abrechnungsfrist Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Zitat:
Original von Diif
Ich habe darüber jetzt noch mal meditiert und da fiel mir ein, daß die Mieter der besagten Person zum 31.03.2005 ausgezogen sind.
D.h., die Abrechnung muss wirklich bis zum 31.03.2006 erstellt werden.

Sorry, falls ich hier irgend jemanden verwirrt haben sollte :shame

Ich hätte mir darüber auch gar keine Gedanken gemacht, wenn derjenige nicht gesagt hätte, diese Regelung sei neu. ???
Wohl ein typisches Beispiel von Missverständnis.


Die Abrechnung muss nicht am 31.03.2006 erstellt sein! Die 12 Monate Abrechnungsfrist beziehen sich auf den Abrechnungszeitraum (z. B. 01.01.2005 - 31.12.2005), dann hat der Vermieter 12 Monate Zeit die Abrechnung zu erstellen, also bis zum 31.12.2006!

Nicht der Tag des Ein- oder Auszuges ist entscheidend!

__________________
Das Leben ist viel zu wichtig, um ernst genommen zu werden! Oscar Wilde
10.03.2006 09:35 DiplomHM ist offline E-Mail an DiplomHM senden Beiträge von DiplomHM suchen Nehmen Sie DiplomHM in Ihre Freundesliste auf

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RE: Abrechnungsfrist Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Die Abrechnungsfrist von einem Jahr gilt weiter !
Sollte die Frist aber nicht eingehalten werden können,
muß sie innerhalb von 3 Monaten ! nach Behebung der "Störung" nachgeholt werden !

Wann der Mieter auszieht, ist egal. Grundsätzlich bleibt es bei der Jahresfrist.
08.11.2007 17:41 Gasser ist offline E-Mail an Gasser senden Beiträge von Gasser suchen Nehmen Sie Gasser in Ihre Freundesliste auf

Heizer Moderator Heizer ist männlich
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Welche Störung?

Eine Abrechnung muss in jedem Falle gemacht werden. Fristgerecht oder nicht. Nach Fristablauf können nur keine Nachzahlungen mehr erhoben werden.

Da die Frist mit 12 Monaten sehr reichlich bemessen ist, werden "Störungen" nur in ganz seltenen Ausnahmefällen anerkannt werden.

Aber darum ging es hier glaube ich garnicht.

__________________
Heizkostenprofi
08.11.2007 19:18 Heizer ist offline E-Mail an Heizer senden Homepage von Heizer Beiträge von Heizer suchen Nehmen Sie Heizer in Ihre Freundesliste auf

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