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Mehr Personen als im Mietvertrag vereinbart |
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ffmler
Unkraut
Dabei seit: 18.01.2007
Beiträge: 6
Status: Vermieter
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Mehr Personen als im Mietvertrag vereinbart |
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Hallo,
wir vermieten derzeit ein 1-Zimmerappartment. Gemäß Mietvertrag ist die Wohnung an eine Person vermietet. Seit Einzug (ca. 1/2 Jahr her) wird die Wohnung von 2 Personen bewohnt. Auf unser erstes Schreiben diesbezüglich wurden wir mit Hinweis auf die gesetzlichen Regelung des Besuchsrechtes vertröstet und darauf hingewiesen, dass die zweite Person innerhalb weiterer vier Wochen eine eigene Wohnung beziehen würde. Da dies leider nicht geschehen ist, habe ich bei der Meldebehörde angefragt, ob die zweite Person einen Wohnsitz in unserem Haus gemeldet hat. Dem ist so. Diese Aussage werde ich in Kürze auch schriftlich vorliegen haben.
Berechtigt diese Tatsache zur Kündigung bzw. zur fristlosen Kündigung?
Für Hinweise ggf. vorhandenen Urteile wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ffmler
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18.01.2007 22:44 |
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Tarifcheck
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Capo
Geschäftsführer

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Unerlaubte Untervermietung ist Abmahnfähig...
Wie wäre es mit
1. Einer NK Anpassung (der Verbrauch wird steigen)
2. Einem Untermietzuschlag? Liegt im ermessen des Vermieters...
Oder willst du ihn unbedingt raus haben?
__________________ Das ist keine Rechtsberatung -> Dummgebabbelt is' glei'
Mensch: ein Lebewesen, das klopft, schlechte Musik macht und seinen Hund bellen läßt. Manchmal gibt er auch Ruhe, aber dann ist er tot.
Kurt Tucholsky
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18.01.2007 23:00 |
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ffmler
Unkraut
Dabei seit: 18.01.2007
Beiträge: 6
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Themenstarter
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Hallo Capo,
erst mal Danke für die Vorschläge. Auch wenn ich mich in die Ecke "Böser Vermieter" stelle... Da das Mietverhältnis nicht wirklich gut verläuft, tendiere ich eher zur Kündigung, wenn der geschilderte Sachverhalt dies zulässt.
Viele Grüße
Ffmler
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18.01.2007 23:22 |
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Capo
Geschäftsführer

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Ein spezielles Kü Recht gibt's für Wohnungen, die in einem "Selbstgenutzten 2 Wohnungen" Objekt liegen. Ansonsten geht es wohl mehr in Richtung Abmahnung. eine Wiederholung (2.te Abmahnung) stellt dich auf eine bessere Position. Vielleicht kann ein guter Anwalt da auch jetzt schon was dran drehen...
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Kurt Tucholsky
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18.01.2007 23:49 |
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ffmler
Unkraut
Dabei seit: 18.01.2007
Beiträge: 6
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Themenstarter
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Da der Sachverhalt ...in einem "Selbstgenutzten 2 Wohnungen" Objekt liegen... wohl zutreffen dürfte, würde mich natürlich sehr interessieren, welche Regelungen es hier gibt und wo ich diese ggf. auch selbst nachlesen kann.
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19.01.2007 09:42 |
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Cesar
Fundament
   

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Ich kann mich der Meinung von capo wie o.g nur anschließen.
Mit Abmahnungen (erste und zweite) bist normalerweise immer auf der sicheren Seite. Ich gehe einfach mal davon aus, dass kein Untermietvertrag besteht.
Eine Heimliche Unterbringung eines untermieters ist rechtlich nicht annehmbar.
Dies ist Rechtswidrig und somit macht sich dein Mieter Strafbar.
(Alle angaben ohne Gewähr)
__________________ :-) --->CARPE-DIEM<--- (-:
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19.01.2007 10:06 |
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Capo
Geschäftsführer

Dabei seit: 23.04.2006
Beiträge: 4.252
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@frankfurter
Wenn du sagst, dass dieses Objekt nur 2 Wohnungen hat, wovon die eine vom Vermieter genutzt wird, kann sofort gekündigt werden. Diese Situation gibt dem Vermieter noch echte KÜ Rechte.
Also Kü schreiben und gut is'
Einen Grund bedarf es da weniger...
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Kurt Tucholsky
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20.01.2007 09:28 |
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RMHV
Schlüsselfertig
       
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Beiträge: 2.487
Status: Hausverwalter Herkunft: Halle/Saale
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| Zitat: |
Original von Cesar
Ich kann mich der Meinung von capo wie o.g nur anschließen.
Mit Abmahnungen (erste und zweite) bist normalerweise immer auf der sicheren Seite. Ich gehe einfach mal davon aus, dass kein Untermietvertrag besteht.
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Ist es nicht schön, wenn sich 2 einig sind...
Auch wenn die Bewertung im Ergebnis zufällig richtig ist, wird doch ständig von falschen, weil viel zu eng gefassten, Voraussetzungen ausgegangen.
Nach § 540 Abs. 1 BGB benötigt der Mieter für jede Gebrauchsüberlassung an Dritte die Erlaubnis des Vermieters. Untervermietung, also die Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, ist nur eine Möglichkeit zur Gebrauchsüberlassung. Da aber auch die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Erlaubnis bedarf, gibt es für den Vermieter keinen Grund über die Existenz eines Untermietvertrags nachzudenken. Nachdenken könnte man allerdings über die Frage, ob der Mieter möglicherweise nach § 553 BGB Anspruch auf die Erlaubnis hat. Es darf nicht übersehen werden, dass eine Gebrauchsüberlassung an Dritte auch auch der Mieter ohne Erlaubnis auch dann rechtswidrig ist, wenn der Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis hat. Die Erlaubnis muss auch in diesen Fällen eingeholt werden.
Weiter wird man darüber nachdenken müssen, ob es sich bei der aufgenommenen Person um einen Dritten im Sinne des Gesetzes handelt. Handelt es sich bei der aufgenommenen Person nicht um einen Dritten, ist eine Erlaubnis nicht erforderlich.
Jede auf Dauer angelegte Aufnahme einer weiteren Person in der Wohnung ist eine Gebrauchsüberlassung. Besuch ist nicht auf Dauer angelegt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Besuch auch 6-8 Wochen dauern kann. Ein Aufenthalt, der über diesen Zeitrahmen hinausgeht, kann kein Besuch mehr sein.
Kennt der Vermieter die wesentlichen Aspekte des Sachverhalts, kann er über eine Abmahnung entscheiden. Nicht übersehen werden sollte auch der Aspekt, dass eine Abmahnung wegen einem nicht vorliegenden Fehlverhalten das Papier nicht wert ist.
| Zitat: |
Eine Heimliche Unterbringung eines untermieters ist rechtlich nicht annehmbar.
Dies ist Rechtswidrig und somit macht sich dein Mieter Strafbar.
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Sorry, aber etwas mehr nachdenken und dafür weniger Werbung schauen kann nicht schaden.
Mietrecht ist Zivilrecht und rechtswidrige Handlung lösen Schadenersatzansprüche aus, sind aber keineswegs gleich strafbar. Der Gedanke daran lässt leider nur den Schluss völliger Ahnungslosigkeit zu.
Im konkreten Sachverhalt kommt eine erleichterte Kündigung nach § 573a Abs. 1 BGB mit einer um 3 Monate verlängerten Kündigungsfrist in Betracht. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und es muss auf die Rechtsgrundlage hingewiesen werden. Allgemein wird wohl davon ausgegangen, dass gegen eine Kündigung nach § 573a BGB ein Widerspruch nicht möglich ist. Eine nachvollziehbare und über Wunschdenken hinausgehende Begründung dafür habe ich bisher allerdings noch nicht gelesen.
Nach § 573a BGB ist lediglich das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nicht erforderlich. Die §§ 568 und 574 bis 574c BGB sind m.E. uneingeschränkt anzuwenden. Sollte meine Bewertung richtig sein, könnte es nicht schaden, wenn der Vermieter auch bei einer Kündigung nach § 573a BGB Gründe nennt.
Es wäre vielleicht interessant zu erfahren, ob schon mal irgendjemand eine Kündigung nach § 573a BGB vor Gericht erfolgreich durchgefochten hat.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von RMHV: 20.01.2007 11:07.
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20.01.2007 11:04 |
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ffmler
Unkraut
Dabei seit: 18.01.2007
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| Pfiffiger Rechtsanwalt gesucht |
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Vielen Dank für die sehr aufschlussreichen Antworten auf meine Frage. Speziell der Tipp bzgl. § 573 a hat mir sehr geholfen und ich hoffe nunmehr auf dieser Grundlage die Kündigung auch durch zu bekommen.
Um hier jedoch keinen Formfehler zu begehen, möchte ich alles weitere gerne von einem Rechtsanwalt erledigen lassen. Da ich bisher zum Glück noch keinen Bedarf an ein Mietrechtsspezialisten hatte, wäre ich für eine Empfehlung im Raum Frankfurt/M. sehr dankbar.
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21.01.2007 20:24 |
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