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Dieses Thema wurde als unerledigt markiert.  |
Tod Des Nachmieters An Die Erben |
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MERTO unregistriert
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| Tod Des Nachmieters An Die Erben |
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HALLO,
habe eine nachmieter gehabt die 87 jahre alt war sie hatte alleine die wohnung gemietet und sie starb vor kurzem 07.03.2006.
sie hat jedoch eine tochter hat mich am 10.03.2006 angerufen um termin gebeten in dieser wohnung und sagte das ich alleine kommen sollte am telefon.
wir haben uns getroffen am 12.03.2006
sie und ihre freund waren zu hause wollte die wohnung kündigen habe dann gesagt es muss schriftlich sein
dann sagte sie ich habe schon alles geschrieben sie müssen nur unterschreiben da stand
hiermit kündige ich die wohnung .....zum 31.03.2006.sie wollten sowieso renovieren bis zum 31.03.2006 ist die bude leer dann können sie auch renovieren da habe ich gesagt die kündigungsfrist ist 3 monate
da sagt sie nein ich kann das nicht zahlen meine mutter ist gestorben habe für die beerdigung 5000 euro bezahlt habe kein geld bin hartz 4 fall du kannst sowieso nichts kriegen von mir weil ich nichts hab
habe gesagt unterschreibe die kündigung nicht
dann sagte seine freund wie ist es wenn wir nachmieter suchen
habe gesagt wenn ihr findet ist ok
was soll ich machen?
auch wenn sie hartz 4 fall ist kann ich die miete trotzdem kriegen ?
HELFEN SIE MIR BITTE DANKE!!!!!
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13.03.2006 17:33 |
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Immonet
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wolle unregistriert
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Sehe ich das richtig, dass du Vermieter bist? Dann ist die Kü Frist bei Tod bis zum Ende des Monats. der Erbe haftet jedoch für die sonst üblichen weiteren 2 Monate.
Trotzdem würde ich mich nicht darauf verlassen, dass die Wohnung bis zum 31.3 dann auch geräumt wird. Wenn die Sachen bis dahin doch nicht entfernt sind, musst du sie lagern... Das kostet.
Lass sie den Nachmieter finden und schau ihn dir an. Dann noch eine ordentliche Abnahme mit Schlüsselübergabe Ende März. Die Kaution kannst du bis zur erstellung der Abrechnung zurück halten.
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13.03.2006 18:43 |
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RMHV
Schlüsselfertig
       
Dabei seit: 16.07.2005
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| Zitat: |
Original von Capo
... Dann ist die Kü Frist bei Tod bis zum Ende des Monats. der Erbe haftet jedoch für die sonst üblichen weiteren 2 Monate.
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Auch die Beförderung zum Chief ändert das BGB nicht...
Der Erbe hat nach § 564 BGB eine Sonderkündigungsrecht mit gesetzlicher Frist, also 3 Monaten. Diese Sonderkündigugnsrecht kann ausgeübt werden innerhalb eines Monats - ich vereinfache jetzt etwas - nachdem der Erbe von seinem Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat.
Die Kündigungsfrist sind also keineswegs der laufende Monat plus irgendeine ominöse Haftung für 2 weitere Monate.
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14.03.2006 10:56 |
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Diif
Pflanzsamen
Dabei seit: 18.02.2006
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@capo:
[...]Die Kaution kannst du bis zur erstellung der Abrechnung zurück halten.[...]
?
Ich dachte drei bis sechs Monate (Kündigungsfristen von Sparbüchern)
Ich hab mal was gegoogelt und folgendes gefunden:
Wann muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen?
Ist das Mietverhältnis beendet, die Wohnung tipptopp und alles bezahlt, muss der Vermieter nicht nur die Kaution, sondern auch die erwirtschafteten Zinsen auszahlen. Legt er das Geld günstiger an als zu dem üblichen Zinssatz, der für Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist gewährt wird, muss er auch die höheren Zinsen dem Mieter gesamt auszahlen. Will der Vermieter den Zinsüberschuss behalten und setzt eine entsprechende Klausel in den Mietvertrag, ist diese unwirksam.
Nicht vergessen: Der Vermieter muss aber nicht nur das Geld hergeben, sondern auch Bürgschaftsurkunde oder Sparbuch.
Eine genaue Frist zur Rückgabe der Kaution schreibt das Gesetz nicht vor. Es heißt nur, dass der Vermieter das Geld so schnell wie möglich nach Beendigung des Mietverhältnis auszahlen soll. Der Vermieter darf sich die Zeit nehmen, um zu prüfen, ob er noch Ansprüche gegenüber den Mieter hat. Richter halten maximal sechs Monate als angemessen.
Ist jedoch schon ein neuer Mieter eingezogen, muss der Vermieter wissen, was er mit dem Vormieter noch abrechnen will. Er muss sofort nach Einzug des neuen Mieters die Kaution abrechnen.
Stehen noch Nebenkostenabrechnungen aus, darf der Vermieter nicht die vollen drei Monatsmieten zurückbehalten, sondern nur einen entsprechenden Teil der Kaution bis zur Jahresabrechnung. Das dürfen aber nicht mehr als drei bis vier der monatlichen Vorauszahlungen sein. Nur wenn nach der letzten Abrechnung nachgezahlt werden musste, sind höhere Reserven erlaubt.
Die übrige Kaution muss der Vermieter also sofort an den Mieter auszahlen, wenn die Wohnung ordnungsgemäß übergeben worden ist.
Zahlt der Vermieter die Kaution ohne Vorbehalt zurück, kann er später keine Ansprüche mehr wegen erkennbarer Mängel geltend machen.
Quelle: sueddeutsche.de
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14.03.2006 11:36 |
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