Weiter Mietzahlungspflicht nach Übergabe?

Diskutiere Weiter Mietzahlungspflicht nach Übergabe? im Übergabe Ein- oder Auszug Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Hallo zusammen, Mieter kündigt die Wohnung fristgerecht zum 30.11.2010. Vermieter möchte gerne Wohnungsschlüssel bereits im Oktober haben, um sie Mietinteressenten oder Maklern anbieten zu können. ...


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  1. Weiter Mietzahlungspflicht nach Übergabe? #1

    Weiter Mietzahlungspflicht nach Übergabe?

    Hallo zusammen,

    Mieter kündigt die Wohnung fristgerecht zum 30.11.2010.
    Vermieter möchte gerne Wohnungsschlüssel bereits im Oktober haben, um sie Mietinteressenten oder Maklern anbieten zu können.
    Vermieter ist bis 24.10. verreist.
    Telefonisch wird am 25.10. der Wohnungsübergabetermin für den 26.10. vereinbart und dann die Mietsache ohne Beanstandungen mit allen Schlüsseln zurückgegeben.

    Ein Tiefgaragenstellplatz ist noch (unter-)vermietet bis 30.11. Hierfür erhält der VM die 30€ für den November in bar gegen Quittung.

    Nun verlangt der VM die Novembermiete (abzgl. der 30€).
    Ist das rechtens?
    Weiss jmd. anwendbare Gesetzesvorschriften oder Gerichtsurteile?
    Danke vorab!

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  2. Weiter Mietzahlungspflicht nach Übergabe? #2

    RE: Weiter Mietzahlungspflicht nach Übergabe?

    Original von Berny
    Ist das rechtens?
    Ja, die Übergabe entbindet nicht von der Mietzahlungspflicht bis zum Ablauf des Mietvertrages gem. Kündigungsfrist. Frei nach dem Grundsatz der Trennung zweier Rechtsgeschäfte. Einzig und allen darf der Vermieter für den strittigen Zeitraum nun die Wohnung nicht schon neu vermieten und somit zwei parallele Mietzahlungen für eine und die selbe Wohnung im selben Monat verlangen, hier bedarf es eines Aufhebungsvertrages mit dem noch-Mieter. Der Mieter hat den Zugriff auf die angemietete Wohnung freiwillig weit vor Ablauf der Deadline zur Übergabefrist selber aufgegeben, dies entbindet ihn aber nicht von seinen Pflichten (u.a. eben auch Mietzahlung) aus dem MV. Er kann aber mit dem VM verhandeln, dass die Wohnung nun zu einem früheren Zeitpunkt neu vermietet wird und er für den gutgeschriebenen Zeitraum eine Rückerstattung bekommt, falls jemand früher einziehen/anmieten will/muß. Dies ist aber ein Entgegenkommen des VM ggüb. dem M aus der Möglichkeit der freien Wohnung heraus und erwirkt keinen Anspruch des M auf einen wie auch immer gearteten Wegfall der Mietzahlungspflicht ggüb. dem VM aus einer vorgezogenen Rückgabe der Räume.

  3. Weiter Mietzahlungspflicht nach Übergabe? #3

    RE: Weiter Mietzahlungspflicht nach Übergabe?

    Original von malloy
    Original von Berny
    Ist das rechtens?
    Ja, die Übergabe entbindet nicht von der Mietzahlungspflicht bis zum Ablauf des Mietvertrages gem. Kündigungsfrist. Frei nach dem Grundsatz der Trennung zweier Rechtsgeschäfte. Einzig und allen darf der Vermieter für den strittigen Zeitraum nun die Wohnung nicht schon neu vermieten und somit zwei parallele Mietzahlungen für eine und die selbe Wohnung im selben Monat verlangen, hier bedarf es eines Aufhebungsvertrages mit dem noch-Mieter. Der Mieter hat den Zugriff auf die angemietete Wohnung freiwillig weit vor Ablauf der Deadline zur Übergabefrist selber aufgegeben, dies entbindet ihn aber nicht von seinen Pflichten (u.a. eben auch Mietzahlung) aus dem MV. Er kann aber mit dem VM verhandeln, dass die Wohnung nun zu einem früheren Zeitpunkt neu vermietet wird und er für den gutgeschriebenen Zeitraum eine Rückerstattung bekommt, falls jemand früher einziehen/anmieten will/muß. Dies ist aber ein Entgegenkommen des VM ggüb. dem M aus der Möglichkeit der freien Wohnung heraus und erwirkt keinen Anspruch des M auf einen wie auch immer gearteten Wegfall der Mietzahlungspflicht ggüb. dem VM aus einer vorgezogenen Rückgabe der Räume.
    Hallo Malloy,
    danke Dir für die Aufklärung! Konnte bei weiteren Recherchen auch nur ähnliches, wie Du es schreibst, feststellen. Danke nochmals - und

  4. Weiter Mietzahlungspflicht nach Übergabe? #4
    Rutscherle

    Gibt es Urteile zu diesem Zeitraum

    Gibt es eigentlich irgendwelche Urteile zu dem Zeitraum zwischen Übergabe der Wohnung und Ende des Mietzeitraums.
    Hat der Vermieter während der Zeit schon den vollen Schutz der Wohnung, oder darf der Mieter während der Zeit noch die Wohnung ohne Zustimmung / beisein des Vermieters betreten, z.B. um noch ausstehende Arbeiten durchzuführen? Hatder Mieter ggf. auch einen Rechtsanspruch darauf, nochmals die Schlüssel zu erhalten?

  5. Weiter Mietzahlungspflicht nach Übergabe? #5
    Ist ein Mieter vor Beendigung des Mietverhältnisses aus der Wohnung ausgezogen, bleibt er gleichwohl bis zum Ende der Mietzeit zur Zahlung der Warmmiete verpflichtet. Er darf auch die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nicht zurückbehalten. Diese muss der Vermieter am Ende ordnungsgemäß abrechnen.

    Urteil des AG Leipzig vom 12.04.2010
    Aktenzeichen: 162 C 6252/09
    Pressemitteilung des AG Leipzig

    Suzi

  6. Weiter Mietzahlungspflicht nach Übergabe? #6
    Zitat Zitat von Suzuki650 Beitrag anzeigen
    Ist ein Mieter vor Beendigung des Mietverhältnisses aus der Wohnung ausgezogen, bleibt er gleichwohl bis zum Ende der Mietzeit zur Zahlung der Warmmiete verpflichtet.
    Daraus ergibt sich, daß der Mieter die Wohnung sowohl noch betreten - als auch die Schlüssel von Vermieter fordern darf.

    Evtl. müssen hinterher eben nur die Zählerstände erneut abgelesen werden.

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