Vertrag Mietverwaltung gekündigt

Diskutiere Vertrag Mietverwaltung gekündigt im Verwaltung Forum im Bereich Betriebs- und Heizkosten; Hallo ihr, ich bin seit ein paar Jahren selbstständig und habe einen alten Vertrag "geerbt". Diesen habe ich jetzt wegen zu hoher Arbeitskosten gekündigt. Es ...


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  1. Vertrag Mietverwaltung gekündigt #1

    Vertrag Mietverwaltung gekündigt

    Hallo ihr,

    ich bin seit ein paar Jahren selbstständig und habe einen alten Vertrag "geerbt".
    Diesen habe ich jetzt wegen zu hoher Arbeitskosten gekündigt.
    Es handelt sich hierbei um einen Vertrag zur Mietverwaltung. Daher kann man ja das WEG Gesetz nicht anwenden.
    Meine Frage nun:

    Im Vertrag steht:
    Mit Beendigung des Vertrages endet auch die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung noch nicht erfasster oder nicht abgerechneter Nebenkosten, auch wenn diese in einem Zeitraum enstanden sind, in dem das Verwalterverhältnis noch bestand.

    Für mich klingt das zwar eindeutig, aber ich bin doch etwas unsicher. Ist hier denn das gleiche Recht wie beim WEG Verwalter anzuwenden?
    Und wie sieht es dann aus? Laut WEG muss der Verwalter ja eine jährliche Abrechnung erstellen.

    Könnte jemand helfen?

    Danke und Grüße Verwalterin

    •   



       

  2. Vertrag Mietverwaltung gekündigt #2

    RE: Vertrag Mietverwaltung gekündigt

    Original von Verwalterin
    Im Vertrag steht:
    Mit Beendigung des Vertrages endet auch die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung noch nicht erfasster oder nicht abgerechneter Nebenkosten, auch wenn diese in einem Zeitraum enstanden sind, in dem das Verwalterverhältnis noch bestand.
    Der Verwaltervertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, durch das der Verwalter zu gewissen Leistungen verpflichtet ist. Die Leistungspflicht endet mit dem Ende des Schuldverhältnisses. Leistungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig waren, müssen selbstverständlich auch nicht nachträglich erbracht werden. Im Gegenzug endet ebenso selbstverständlich der Vergütungsanspruch auch mit dem Ende des Schuldverhältnisses.

    Original von Verwalterin
    Für mich klingt das zwar eindeutig, aber ich bin doch etwas unsicher. Ist hier denn das gleiche Recht wie beim WEG Verwalter anzuwenden?
    Und wie sieht es dann aus? Laut WEG muss der Verwalter ja eine jährliche Abrechnung erstellen.
    Das Ende der Leistungspflicht ergibt sich keineswegs aus dem WEG, sondern aus dem BGB. Für die Mietverwaltung kann daher unter diesem Aspekt nichts anderes gelten als für die WEG-Verwaltung.
    Auch eine WEG-Abrechnung, die nach dem Ende der Verwalterbestellung bzw. des Verwaltervertrags fällig wird, hat der (im Fälligkeitszeitpunkt ehemalige) Verwalter nicht mehr zu erstellen.

  3. Vertrag Mietverwaltung gekündigt #3
    hi,

    ui- zwei Antworten von ein und derselben Person. Und klingt alles einleuchtend.

    Nun kann ich dem Vermieter mal seine Rechnungen und Forderungen in einem freundlichen Brief mit einem dicken Grinsen (siehste- ich hatte doch Recht) vor die Füße "werfen".
    Hattest du nochmal oben geschaut wegen der Schönheitsreps? da war noch ne kleine Frage

    Vielen lieben Dank

    Verwalterin

    •   



       


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