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Belegprüfung über das Wirtschaftsjahr hinaus

Diskutiere Belegprüfung über das Wirtschaftsjahr hinaus im Verwaltungsbeirat Forum im Bereich Wohnungseigentum; Hallo zusammen, unser Wirtschaftsjahr läuft vom 01.07. bis zum 30.06. Es steht demnächst die Belegprüfung durch den Vewaltungsbeirat für die Eigentümerversammlung an. Diese wird dann ...

  1. Belegprüfung über das Wirtschaftsjahr hinaus #1
    Karl-Heinz
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    Belegprüfung über das Wirtschaftsjahr hinaus

    Hallo zusammen,

    unser Wirtschaftsjahr läuft vom 01.07. bis zum 30.06. Es steht demnächst die Belegprüfung durch den Vewaltungsbeirat für die Eigentümerversammlung an. Diese wird dann im Frühjahr stattfinden und über den vergangenen Zeitraum 01.07.2010 - 30.06.2011 entscheiden.

    Meine Frage: Kann der VBR auch die Unterlagen prüfen, welche über den Zeitraum des letzten Wirtschaftsjahres hinausgehen? Also quasi bis zum aktuellen Buchungsstand. Oder ist er beschränkt auf die Unterlagen bis zum 30.06.?

    Auf freiwilliger Basis geht natürlich alles. Aber wir rechnen damit, dass die Verwalterin nur das gesetzlich vorgeschriebene gestatten wird.

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    Belegprüfung über das Wirtschaftsjahr hinaus


  3. Belegprüfung über das Wirtschaftsjahr hinaus #2
    Zitat Zitat von Karl-Heinz Beitrag anzeigen
    Meine Frage: Kann der VBR auch die Unterlagen prüfen, welche über den Zeitraum des letzten Wirtschaftsjahres hinausgehen? Also quasi bis zum aktuellen Buchungsstand. Oder ist er beschränkt auf die Unterlagen bis zum 30.06.?
    Als Verwaltungsbeirat sollte man diese Frage eigentlich zumindest so nicht stellen. Man sollte wissen, dass die Belegprüfung kein Recht des Verwaltungsbeirats ist, sondern nach § 29 Abs. 3 WEG zu den Pflichten gehört. Der Unterschied ist, dass man Rechte ausüben oder es auch sein lassen kann. Bei Pflichten hat man dagegen kein derartiges Wahlrecht.

    Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Wenn ich schreibe sämtliche Unterlagen meine ich das auch genau so. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats auch Wohnungseigentümer sind, steht dieses Recht selbstverständlich auch jedem Mitglied des Verwaltungsbeirats zu. Jeder Wohnungseigentümer kann also jeden beliebigen Beleg jederzeit prüfen. Wo dabei die Grenze zum unzulässige Rechtsmissbrauch zu ziehen sein könnte, soll hier offen bleiben.

  4. Belegprüfung über das Wirtschaftsjahr hinaus #3
    Karl-Heinz
    Standardavatar
    Dann versuche ich die Frage anders zu stellen.

    Die Vorschrift des § 29 Abs. 3 WEG ist mir bekannt. Gerade weil diese m.E. interpretationsfähig ist, wollte ich wissen, welchen Umfang an Prüfungsrechten, bzw. auch Pflichten, ihr zu entnehmen sind. Vielleicht gibt es auch ein Urteil hierzu?

    Was das Prüfrecht des einzelnen Eigentümers betrifft......nun, wie soll ich sagen......es wäre uns einfach lieber, wenn wir sagen können, daß wir die Unterlagen im Rahmen der "normalen" Beiratsprüfung für die Eigentümerversammlung prüfen.

  5. Belegprüfung über das Wirtschaftsjahr hinaus #4
    Karl-Heinz,

    RMHV hat doch schon geschrieben: Jeder Eigentümer darf alles einsehen was diese WEG betrifft. Jeden Beleg, jedes Schreiben, jede Rechnung, sachlich und zeitlich unbegrenzt, alles eben.

    Wo ist das Problem?

    Wenn Du konkret schreibst, worum es Dir geht, könnte die Antwort vielleicht auch hilfreicher ausfallen.

    Christian Martens


Belegprüfung über das Wirtschaftsjahr hinaus

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