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gefälschte Rechnungen als Abrechnungsbasis?

Diskutiere gefälschte Rechnungen als Abrechnungsbasis? im Verwaltungsbeirat Forum im Bereich Wohnungseigentum; Hallo, ich hoffe ich bin hier richtig. In einer Mietpoolabrechnung tauchen massenweise gefälschte Rechnungen und Quittungen des Hausmeisters auf. Der Verwalter unternimmt gegen den Hausmeister ...

  1. gefälschte Rechnungen als Abrechnungsbasis? #1

    gefälschte Rechnungen als Abrechnungsbasis?

    Hallo,

    ich hoffe ich bin hier richtig.

    In einer Mietpoolabrechnung tauchen massenweise gefälschte Rechnungen und Quittungen des Hausmeisters auf. Der Verwalter unternimmt gegen den Hausmeister nichts und will auch an der Abrechnung nichts ändern. Er meint der Hausmeister wäre ja bei der WEG angestellt und deshalb müsse die WEG selbst gegen den Hausmeister vorgehen. Wir sehen das anders, weil auf den Rechnungen Steuernummer, Rechnungsnummer und auch die Anschrift des Rechnungsausstellers nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Schon aus diesen Gründen hätten die Rechnungen nicht verbucht werden dürfen - also ein Verschulden zu 100% beim Verwalter liegt, der ja den Betrug durch seine schlechte Arbeit erst ermöglichte.

    Mittlerweile sind wir den Verwalter endlich los und auch der Mietpool endet am 30.6. Er hält aber noch immer einen großen Betrag zurück, weil er damit den defizitären Mietpool finanziert hat. Das Geld hat er sich aus der Kasse der WEG genommen. Dafür gab es zwar einen Eigentümerbeschluß, doch die damit verbundene Verzinsung erfolgte nicht.

    Nun meine Frage: Muß der Verwalter gefälschte Rechnungen aus der Abrechnung herausnehmen? Wie kann man ihn dazu bewegen?

    Ich habe schon Strafanzeige wegen Abrechnungsbetrug gestellt, und dem Hausmeister ist Finanzamt und Staatsanwalt auf den Fersen, doch das dauert alles furchtbar lange und blockiert eine dringend nötige Reparaturmaßnahme.

    Gruß Mike

  2.   

    gefälschte Rechnungen als Abrechnungsbasis?


  3. gefälschte Rechnungen als Abrechnungsbasis? #2
    doch das dauert alles furchtbar lange und blockiert eine dringend nötige Reparaturmaßnahme
    Warum das denn? Wenn die eigentümer sich einig sind, können die auch mal über den Verwalter hinweg notwendige Maßnahmen starten. Angebote einholen und vergleichen Auftrag durch WEG.

  4. gefälschte Rechnungen als Abrechnungsbasis? #3
    Warum?

    Weil dem neuen Verwalter die 60.000 fehlen, die der alte Verwalter sich aus der WEG Kasse genommen hat um das Defizit aus dem Mietpool auszugleichen. Hätte er die gefälschten Rechnungen nicht verbucht, gäbe es kein Defizit und die 60.000 wären in unserer Kasse.

    Mike

  5. gefälschte Rechnungen als Abrechnungsbasis? #4

    RE: gefälschte Rechnungen als Abrechnungsbasis?

    Original von mkaleu

    Nun meine Frage: Muß der Verwalter gefälschte Rechnungen aus der Abrechnung herausnehmen? Wie kann man ihn dazu bewegen?
    In die Jahresabrechnung einer Wohnungeseigentümergemeinschaft gehen alle Einnahmen und Ausgaben des Jahres ein.

    Wenn der Verwalter eine Abrechnung vorlegt, die alle Ausgabe enthält, hat er - zumindest in diesem Punkt - alles richtig gemacht.

    Über die Abrechnung entscheiden die Eigentümer in der Eigentümerversammlung. Die Eigentümer können mit der Beschlussfassung die Abrechnung beliebig ändern.

    Wenn nun eine ausreichende Zahl von Eigentümern beschließen sollte, dass die irgendwelche Beträge nicht in die Abrechnung eingehen sollen, dann wäre dies zunächst ein gültiger Beschluss.

    Da sich die Realität aber nicht der Beschlusslage anpasst, fehlt dann an irgendeiner Stelle einfach Geld.
    Würde der Verwalter oder irgendein Wohnungseigentümer den Beschluss über eine wie beschrieben geänderte Abrechnung anfechten, müsste dieser Beschluss aufgehoben werden, da er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

    Ich habe schon Strafanzeige wegen Abrechnungsbetrug gestellt, und dem Hausmeister ist Finanzamt und Staatsanwalt auf den Fersen, doch das dauert alles furchtbar lange und blockiert eine dringend nötige Reparaturmaßnahme.
    Was auch immer dabei in einem konkreten Fall herauskommen mag...
    Das Ergebnis eines Strafverfahrens wird sicher nicht sein, dass das Geld auf dem Tisch der Gemeinschaft liegt.

    Betrachtet man die Sachverhaltsdarstellung, dürften Zweifel an den behaupteten Zusammenhängen angebracht sein.
    Der Hausmeister kann nicht gleichzeitig angestellt sein und Rechnungen schreiben. Was soll denn nun zutreffen? Schreibt er keine Rechnungen, kann es auch keine gesetzlichen Vorgaben geben, die bei der Rechnungslegung zu beachten wären.
    Im übrigen ist völlig offen, welche gestzlichen Vorgaben bei den Rechnungen angeblich nicht beachtet sein sollen und welche Rechtsfolgen damit verbunden wären.

  6. gefälschte Rechnungen als Abrechnungsbasis? #5

    RE: gefälschte Rechnungen als Abrechnungsbasis?

    Original von RMHV

    Ich habe schon Strafanzeige wegen Abrechnungsbetrug gestellt, und dem Hausmeister ist Finanzamt und Staatsanwalt auf den Fersen, doch das dauert alles furchtbar lange und blockiert eine dringend nötige Reparaturmaßnahme.
    Was auch immer dabei in einem konkreten Fall herauskommen mag...
    Das Ergebnis eines Strafverfahrens wird sicher nicht sein, dass das Geld auf dem Tisch der Gemeinschaft liegt.

    Betrachtet man die Sachverhaltsdarstellung, dürften Zweifel an den behaupteten Zusammenhängen angebracht sein.
    Der Hausmeister kann nicht gleichzeitig angestellt sein und Rechnungen schreiben. Was soll denn nun zutreffen? Schreibt er keine Rechnungen, kann es auch keine gesetzlichen Vorgaben geben, die bei der Rechnungslegung zu beachten wären.
    Im übrigen ist völlig offen, welche gestzlichen Vorgaben bei den Rechnungen angeblich nicht beachtet sein sollen und welche Rechtsfolgen damit verbunden wären.
    Interessant was man so erlebt. Da betrügen Verwalter und der Hausmeister wohl gemeinsam und hier werden daran Zweifel geäußert. Es gibt keinen Zweifel!

    Recht hast Du, dass man nicht weiß was die Strafverfahren bringen. Daher eben auch mein Beitrag der einfach klären soll ob man gefälschte Rechnungen in einer Abrechnung verwenden darf.

    Der Verwalter war WEG Verwalter und Mietpoolverwalter in einer Person und war nicht in der Lage diese beiden Dinge (Kassen) in den 19 Jahren seiner Tätigkeit von einander zu trennen. Man kennt die Firma im Zusammenhang von "Schrottimmobilien". Wir sind da sicher kein Einzelfall und so sollte man die Abrechnungen einfach mal mit den Firmen kontrollieren, die als Absender erscheinen. Das ganz besonders, wenn solche Rechnungen auf "Zweckform" Vordrucken geschrieben wurden.

    Der Hausmeister Nr.1 War bei der WEG beschäftigt und nur für den Garten und Aufzug tätig.

    Der Hausmeister Nr.2 war nur für Reparaturen zuständig. Obwohl er auch auf der Lohnliste der WEG stand führte er nur Reparaturen des Mietpools aus und kümmerte sich ausschließlich um die Mieter des Mietpools. Dieser Hausmeister hat sein Gehalt zudem noch zu 2/3 über seine Frau abrechnen lassen und monatlich eine Kassenabrechnung zwischen 3000 und 4000 Euro vorgelegt. Darin befanden sich Rechnungen einer Phantasiefirma (er selbst war der monatliche Rechnungsschreiber) und von drei wirklich existierenden Firmen die aber nichts von ihren Rechnungen wußten und mittlerweile Strafanzeige gestellt haben. In allen Rechnungen wurde Material zu überhöhten Preisen abgerechnet und MwSt ausgewiesen. Wird auf einer Rechnung MwSt. ausgewiesen, ist seit 2004 zwingend die Angabe einer Umsatzsteuernummer vorgeschrieben. Wird ein Firmenname gewählt, der keine Rückschlüsse auf den Inhaber oder die Rechtsform zuläßt, aber auch nicht im HR eingetragen wurde, entspricht so eine Rechnung auch nicht den Anforderungen. Wird dann auch noch auf die Angabe einer Straße und Hausnummer verzichtet, ist das ein weiterer Punkt, warum ein ordentlicher Kaufmann so eine Rechnung nicht buchen solle. Als Verwalter macht er sich wegen seiner groben Nachlässigkeit Schadenersatzpflichtig.

    Nun aber meine Frage: Darf der Verwalter nachweislich gefälschte Rechnungen abrechnen?

    Obiges gilt für die Mietpoolabrechnung 2008, die ein deutliches Minus ausweist. Dieser Abrechnung und dem Verwalter wurde wegen der Fälschungen keine Entlastung erteilt. Was das Halbjahr 2009 bringen wird, wissen wir noch nicht, wenn am 30.6 damit Schluß ist.

    Weiteres Problem ist, dass der alte Verwalter die WEG Abrechnung 2008 nicht mehr als seine Aufgabe ansieht (obwohl er ja dafürch schon kassiert hat) Die gefälschte Rechnungen sind aber auch Bestandteil der Abrechnung und natürlich bei der Rechnungsprüfung beanstandet.

    Das sagt der Gesetzgeber zu Rechnungen:

    Pflichtangaben nach § 14 UStG
    Eine Rechnung2 muss folgende Angaben enthalten:
    -Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unter-nehmers und des Leistungsempfängers. Dabei ist es wie bisher ausreichend, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.
    -Die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Im Fall der Gutschrift ist die Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und nicht die des die Gut-schrift erteilenden Unternehmers anzugeben. Die Pflicht zur Angabe der Steuernummer/USt-IdNr. gilt auch für Kleinunternehmer.


gefälschte Rechnungen als Abrechnungsbasis?

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