Wahl des Beiratsvorsitzenden

Diskutiere Wahl des Beiratsvorsitzenden im Verwaltungsbeirat Forum im Bereich Wohnungseigentum; Hallo zusammen, eine kurze Frage habe ich: wer wählt den Beirats-Vorsitzenden ? die Beiräte, der Verwalter oder die Eigentümergemeinschaft ? Mit unserem BR Vorsitzenden habe ...


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  1. Wahl des Beiratsvorsitzenden #1

    Wahl des Beiratsvorsitzenden

    Hallo zusammen,

    eine kurze Frage habe ich: wer wählt den Beirats-Vorsitzenden ? die Beiräte, der Verwalter oder die Eigentümergemeinschaft ? Mit unserem BR Vorsitzenden habe ich Probleme, wir haben ihn nur als BR gewählt, jetzt nennt er sich BR-Vorsitzender.

    Danke für alle Info,

    Gruß JensG

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  2. Wahl des Beiratsvorsitzenden #2

    RE: Wahl des Beiratsvorsitzenden

    aus w_w_w.fibucom.com/index.php?option=com_content&task=view&id=6&Itemid =39

    Vorsitzender
    Die Wahl des Beiratsvorsitzenden kann auf der Wohnungseigentümerversammlung erfolgen, die Mitglieder des Beirates können den Vorsitzenden jedoch auch selbst aus ihrer Mitte heraus wählen. Auch die Möglichkeit eines rotierenden Systems ist denkbar, d.h. dass sich die Mitglieder des Beirates im Vorsitz abwechseln. Eine solche Regelung muss jedoch eindeutig sein, damit Klarheit darüber herrscht, wer zum jeweiligen Zeitpunkt Vorsitzender des Beirates ist. Eine klare Regelung muss auch hinsichtlich des stellvertretenden Vorsitzenden bestehen, da ihm das Gesetz, wie auch dem Vorsitzenden, eine bestimmte Funktion hinsichtlich des Einberufungsrechtes zur Wohnungseigentümerversammlung gemäß § 24 Abs. 3 WEG (Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung bei fehlendem Verwalter oder sich weigerndem Verwalter) zuweist.

    Siehe auch
    w_w_w.WEG-Verwaltungsbeirat.de

  3. Wahl des Beiratsvorsitzenden #3

    RE: Wahl des Beiratsvorsitzenden

    Hallo JensG,

    zunächst solltest du in der Teilungserklärung nachlesen, ob da etwas geregelt ist.

    Danach kann es sein, dass die Beiratsmitglieder aus ihrer Mitte (also anlässlich einer Beiratssitzung) ihren Vorsitzenden und ihren Vertreter wählen.

    Als Vorsitzender ist dieser Eigentümer aber keinen Deut besser als als "normales" Beiratsmitglied. Du musst ihn ja jetzt nicht als König verehren oder so. Aber manche Vor-Sitzende sind eben so, dass sie meinen, das müsste so sein. ;-)

    Schließlich ist das Beiratsamt ja eines, dass kaum Rechte, dagegen aber deutliche Pflichten einräumt. Siehe § 29 WEG.

    MfG. PHinske

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