beiratsfrage

Diskutiere beiratsfrage im Verwaltungsbeirat Forum im Bereich Wohnungseigentum; eine WEG hat seit jahren einen beirat, der allerdings entgegen § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG aus nur einer person besteht, da es schon ...


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  1. beiratsfrage #1

    beiratsfrage

    eine WEG hat seit jahren einen beirat, der allerdings entgegen § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG aus nur einer person besteht, da es schon immer schwierig war, überhaupt einen eigentümer für die aufgabe des beirats zu gewinnen.
    nun ist ein neuer eigentümer hinzugekommen, der mit in den beirat möchte.
    er ist bei den übrigen eigentümern aber sehr unbeliebt, sie wollen ihn nicht.

    muss er durch beschluss gewählt werden ? ist überhaupt ein beirat iS des § 29 WEG vorhanden, wenn er nicht aus drei personen besteht ?

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  2. beiratsfrage #2

    RE: beiratsfrage

    Original von pragmatiker
    muss er durch beschluss gewählt werden ? ist überhaupt ein beirat iS des § 29 WEG vorhanden, wenn er nicht aus drei personen besteht ?
    Der Beschluss zwar fehlerhaft und anfechtbar, aber nicht nichtig. Ohne Anfechtung wird der Beschluss also gültig sein. Es wird einen Verwaltungsbeirat geben und eine Änderung der Bestellung erfordert einen erneuten Beschluss.

  3. beiratsfrage #3

    RE: beiratsfrage

    nachdem ich die frasge gestellt hatte, habe ich den alten thread aus april 2007 gefunden, in dem es ja genau um dieses thema schon ging. da hast du mit martens darüber diskutiert.

    die frage, die martens hatte, habe ich aber immer noch. er schrieb ja damals

    "Die Eigentümerversammlung hat keine Beschlußkompetenz, mit einem Mehrheitsbeschluß die Anzahl der Beiräte festzulegen. Darin sind wir uns einig, auch, wenn Du es nicht so schreibst.

    Du hast in den letzten Tagen in einem anderen thread gerade über die Unmöglichkeit geschrieben, mit einem Mehrheitsbeschluß gegen Vereinbarungen "anzustinken", das gilt vermutlich auch hier als Deine Ansicht."


    wenn deine ansicht stimmt, stünde der nicht angefochtene mehrheitsbeschluss über der formvorschrift "vereinbarung".
    ich komm da ehrlich nicht mit. kannst du mir deine auffassung noch mal erklären ?

  4. beiratsfrage #4

    RE: beiratsfrage

    Original von pragmatiker
    [I]"Die Eigentümerversammlung hat keine Beschlußkompetenz, mit einem Mehrheitsbeschluß die Anzahl der Beiräte festzulegen.
    Richtig, ein Beschluss, dass alle zukünftigen Beiräte ein vom Gesetz - oder einer Vereinbarung - abweichenden Mitgliederzahl haben müssten, wäre wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig.

    Hier gind es aber darum, dass die Gemeinschaft einen Beirat mit einem Mitglied bestellt hat. Die Beschlusskompetenz zur Bestellung des Beirats steht im Gesetz. Der Bestellungsbeschluss ist also nicht nichtig. Der Beschluss wird möglicherweise nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und wäre im Anfechtungsverfahren vielleicht aufzuheben, bleibt aber bis zu einer Aufhebung durch das Gericht eben gültig.


    Original von pragmatiker
    wenn deine ansicht stimmt, stünde der nicht angefochtene mehrheitsbeschluss über der formvorschrift "vereinbarung".
    Ein Beschluss steht nicht über einer Vereinbarung. Es gibt aber zugegebenermaßen gewisse Überschneidungen.

    Eine Vereinbarung kann nicht durch Beschluss geändert werden. Der Versuch führt nicht zu einem anfechtbaren, sondern zu einem nichtigen Beschluss.
    Voraussetzung für einen Beschluss ist immer die Beschlusskompetenz. Wenn Beschlusskompetenz gegeben ist, können die Eigentümer beschließen. Widerspricht der Beschlussinhalt bei gegebener Beschlusskompetenz einer Vereinbarung, ist der Beschluss fehlerhaft. Ein gutes Beispiel ist vielleicht der Kostenverteilungsschlüssel. Die Eigentümer sollen aus Gerechtigkeitsgünden der unerschütterlichen Überzeugung sein, dass z.B. Kosten für Müll nach Personenzahl verteilt werden müssten und beschließen abweichend von der Teilungserklärung: "Kosten für Müll werden ab sofort immer nach Person verteilt". Dieser Beschluss ist nichtig. Würde der Beschluss lauten: "Kosten für Müll werden in der nächsten Abrechnung nach Person verteilt", wäre dies - auch wenn es schwer zu glauben ist - nur anfechtbar. Es ist keine Änderung der Vereinbarung, sondern ein Beschluss zur nächsten Abrechnung. Ebenso wäre ein Beschluss über eine Abrechnung mit dem Verteilungsschlüssel Personenzahl nur anfechtbar. Der Beschluss missachtet die Vereinbarung - möglicherweise um der "Gerechtigkeit" willen sogar vorsätzlich - und ist eben trotzdem nicht nichtig, sondern anfechtbar. Als grobe Richtschnur kann man sich daran orientieren, ob ein Beschluss für einen Einzelfall vereinbarungswidrig ist oder ob ein Beschluss die Vereinbarung auf Dauer ändern soll. Einmalig ist anfechtbar, auf Dauer ist nichtig.

  5. beiratsfrage #5

    RE: beiratsfrage

    mmh, danke. das ist interessant. sind dir urteile oder fundstellen bekannt, die zu diesem sachverhalt passen ?

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