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Zeitschriften als Abo für den Beirat?

Diskutiere Zeitschriften als Abo für den Beirat? im Verwaltungsbeirat Forum im Bereich Wohnungseigentum; Hallo Zusammen, in unserer Eigentümergemeinschaft bekommen die Beiratsmitglieder keine Aufwandsentschädigung gleich welcher Art. Alles wird Ehrenamtlich und somit ohne Entlohnung erledigt. Seit langem gibt es ...

  1. Zeitschriften als Abo für den Beirat? #1

    Zeitschriften als Abo für den Beirat?

    Hallo Zusammen,
    in unserer Eigentümergemeinschaft bekommen die Beiratsmitglieder keine Aufwandsentschädigung gleich welcher Art. Alles wird Ehrenamtlich und somit ohne Entlohnung erledigt.
    Seit langem gibt es die Regelung, dass die Beiratsmitglieder das hiesige Tagesblatt als Abo in deren Heimetort geschickt bekommen; auf Kosten der Allgemeinheit.

    Ich als Verwalter finde das grundsätzlich OK; nun haben wir aber neue Eigentümer, die das gar nicht OK finden und dies bei der letzten Versammlung stark moniert haben.

    Wie sieht es denn grundsätzlich mit einer Aufwandsentschädigung oder eine "Belohnung" in dieser Art aus? Wo sagt das sonst so allwissende WEG etwas hierzu?

    Danke für die Antworten und Kommentare.

    Georg

  2.   

    Zeitschriften als Abo für den Beirat?


  3. Zeitschriften als Abo für den Beirat? #2

    RE: Zeitschriften als Abo für den Beirat?

    Original von Meeresbrandung
    ... nun haben wir aber neue Eigentümer, die das gar nicht OK finden und dies bei der letzten Versammlung stark moniert haben.
    Die Frage ist immer die gleiche: gibt es einen gültigen Beschluss?

    Wenn die Eigentümer das so beschlossen haben, kann ein einzelner das so lange er will monieren.

    Original von Meeresbrandung
    Wie sieht es denn grundsätzlich mit einer Aufwandsentschädigung oder eine "Belohnung" in dieser Art aus? Wo sagt das sonst so allwissende WEG etwas hierzu?
    Eine Vergütung der Beiratstätigkeit ist im WEG nicht vorgesehen, allerdings auch nicht verboten. Die Eigentümer können selbstverständlich auch eine Vergütung beschließen. Es handelt sich um eine Angelegenheit der Verwaltung, für die Beschlusskompetenz besteht. Ein Vergütungsbeschluss ist also nicht mangels Beschlusskompetenz nichtig und könnte damit nur vom Gericht nach fristgerechter Anfechtung aufgehoben werden.


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