i.A. unterschreiben für den Beiratsvors.?

Diskutiere i.A. unterschreiben für den Beiratsvors.? im Verwaltungsbeirat Forum im Bereich Wohnungseigentum; Wir haben in der WEG einen neuen Beirat, wo der Vorsitzender sich quasi selbst zu diesem Posten auserkoren hat. Problem, das ich habe ist, dass ...


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  1. i.A. unterschreiben für den Beiratsvors.? #1

    i.A. unterschreiben für den Beiratsvors.?

    Wir haben in der WEG einen neuen Beirat, wo der Vorsitzender sich quasi selbst zu diesem Posten auserkoren hat. Problem, das ich habe ist, dass seine Frau die "Arbeiten" für ihn ausführt und "i.A. des Beirates" unterschreibt ohne dass die zwei anderen Beiratsmitglieder Bescheid wissen. Ist dieses zulässig?
    Danke im Voraus.
    Gemozac

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  2. i.A. unterschreiben für den Beiratsvors.? #2

    RE: i.A. unterschreiben für den Beiratsvors.?

    Hi Gemozac,

    geregelt ist die Thematik Verwaltungsbeirat im § 29 Wohnungseigentumsgesetz (Link zum Gesetz: http://www.immobilienmanager24.de/service.html nach unten scrollen).

    Hat die Gemeinschaft durch Beschluss bei der Bestellung nichts zum Vorsitz oder sonst geregelt wird der Vorsitzende bei der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsbeirates von diesem selbst gewählt. Sich selbst alleine ohne Zustimmung der anderen Beiräte zum Vorsitzenden zu bestimmen ist nicht möglich.

    Im übrigen ist das Amt des Verwaltungsbeirates an die Person geknüpft, welche gewählt wurde. Im Kommentar zu § 29 Wohnngseigentumsgesetz von Bärmann/Pick wird es als höchstpersönliches Amt bezeichnet.

    Eine eigenmächtige Übertragung des Amtes an Dirtte ist nicht zulässig, auch wenn es die Frau ist.

    Was schreibt die denn überhaput?

  3. i.A. unterschreiben für den Beiratsvors.? #3

    RE: i.A. unterschreiben für den Beiratsvors.?

    Hallo Unkraut,

    vielen Dank für die Erklärung. Die Ehefrau unterschreibt alles, wichtig oder unwichtig ohne vorherige Rücksprache mit den anderen Beiratsmitgliedern.
    Ist Beiratsarbeit eigentlich geheim" d.h. nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt?
    Danke für die Hilfe!
    Gruß,
    Gemozac

  4. i.A. unterschreiben für den Beiratsvors.? #4

    RE: i.A. unterschreiben für den Beiratsvors.?

    Hallo Gemozac,

    lies dir doch mal das Gesetz im § 29 Absatz 2 und 3 durch. Da stehen die Aufgaben des Verwaltungsbeirates. Die Aufgaben sind die Prüfung der Rechnungslegung und des Wirtschaftsplanes, ggf. von Kostenanschlägen sowie die Unterstützung der Verwaltung.

    Da gibts in der Regel nicht viel zu schreiben. Ich beschäftige mich mit WEG-Verwaltung seit den frühen 90ern und mir stellt sich immer noch die Frage was da geschrieben wird? Mal von sehr großen Gebäuden und solchen mit Mega Problemen abgesehen tagt der Verwaltungsbeirat einmal im Jahr (da der Verwaltungsbeirat ein unbezahltes Amt ist, langt das den meinsten Eigentümern auch so ...), prüft dann die Abrechnung, spricht mit dem Verwalter über die Tagesordnung und Zeitpunkt der nächsten Eigentümerversammlung und gut ist. Bei größeren Instandsetzungsarbeiten wird der Beirat auch an Terminen und an der Vergabe von Aufträgen beteiligt und bei Problemen wird Rücksprache gehalten. Aber nicht jedes Jahr wird das Dach neu gemacht oder es treten umfangreiche Rechtstreite für die Gemeinschaft auf.

    Der Verwaltungsbeirat ist kein "Super-Eigentümer", verfügt auch über keine "Geheim-Informationen" und hat führt i.d.R. keinen regen Schriftverkehr. Dafür gibt es den Verwalter, dessen Aufgabe ist es Beschlüsse umzusetzen.

    Im übrigen haftet der Verwaltungsbeirat auch. Aus diesem Grunde sollte man tunlichst den gesetzlichen Umfang nicht eigenmächtig erweitern, z.B. um Angelegenheiten welche der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung unterliegen. Denn diese entscheidet die Belange der Gemeinschaft durch Beschluss, nicht der Verwaltungsbeirat. Ich kenne Fälle bei denen in der Eigentümerversammlung Miteigentümer mit Ihrem Beirat lange und intensiv die Haftungsfrage diskutiert haben, da dieser nicht durch Beschluss legitimierte Entscheidungen getroffen hat.

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