Wohnungseigentumversammlung, Instandhaltungsrücklage, Kopfprinzip usw.

Diskutiere Wohnungseigentumversammlung, Instandhaltungsrücklage, Kopfprinzip usw. im WEG - Allgemeine Fragen Forum im Bereich Wohnungseigentum; Hallo, ich habe folgende wichtige Fragen zu klären. Nachdem unser Hausverwalter nicht vom Fach ist, wir ihn leider auch nicht "loswerden" möchte ich gut vorbereitet ...


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  1. Wohnungseigentumversammlung, Instandhaltungsrücklage, Kopfprinzip usw. #1

    Wohnungseigentumversammlung, Instandhaltungsrücklage, Kopfprinzip usw.

    Hallo,

    ich habe folgende wichtige Fragen zu klären. Nachdem unser Hausverwalter nicht vom Fach ist, wir ihn leider auch nicht "loswerden" möchte ich gut vorbereitet sein für die bald anstehende Eigentümerversammlung. Zum einen hat er immer nach Anteilen abgestimmt, was zum Nachteil für uns war, da eine Miteigentümerin schaltete und waltete wie sie wollte. Als ich ihn nach Recherchen auf das Kopfprinzip aufmerksam gemacht habe und auf welche Legitimation er sich stütze, wusste er auch keine Antwort...Jetzt stellt sich mir aber folgende Frage: der Hausverwalter ist sofort zur Miteigentümerin gegangen, hat ihr berichtet vom Kopfprinzip und sie will/hat jetzt einen Anteil der Wohnung an die Kinder überschrieben. ABER: Sie hat ein kleines Appartment (35qm) und eine "normale" Wohnung (70 gm), diese sind miteinander verbunden, heißt, ist im Prinzip eine große Wohnung für mein Verständnis. Kann Sie hier trotzdem 2 Stimmen haben oder sagen, das kleine Appartment gehört meinem Ex-Mann die große Wohnung mir, wir haben jeder eine Stimme? Sobald für mich eine Wohnung verbunden ist und nicht komplett zu ist es für mich eine Stimme. Wie ist die Rechtslage? Punkt 2: Da sich 2 Wohnungen im Zwangsversteigerungsverfahren befinden, eine im Januar, eine im April bin ich der Ansicht, hier dürfen die jetztigen "noch Eigentümer" weder abstimmen noch ihre Stimme weitergeben, sondern hier müssen die Zwangs-/und oder Insolvenzverwalter eingeladen werden, wenn ich mir alles im Netz so durchlese, ist das richtig? Punkt 3: Da neben den Eigentümern dessen Wohnungen sich in der Zwangsversteigerung befinden noch ein Herr existiert, der laut eigenen Aussagen knapp bei Kasse war und der Hausverwalter ihm gesagt hat, zahl mal wenn du wieder liquide bist....kann ich hier verlangen, das namentlich aufgeführt wird, wer im Zahlungsrückstand ist? Bisher bekommen wir immer nur eine Summe genannt, aber ohne Kontoauszügen usw..? Da diese Art von Zahlungsmoral für mich weit weg ist, selbst wenn ich knapp wäre würde ich einen Kredit aufnehmen (was der Herr nicht ist, da bekannte zahlungskräftige Firma und Montagetätigkeit) ist das für mich ein zinsloses Darlehn auf Kosten der Miteigentümer.

    Vielen Dank schonmal für Tipps, Hilfen, Anregungen usw.

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  2. Wohnungseigentumversammlung, Instandhaltungsrücklage, Kopfprinzip usw. #2
    Oh Mann!
    Oder auch: willkommen hier.

    Wie abzurechnen ist, steht i.a. in der Teilungserklärung.
    Wie abzustimmen ist, steht i.a. in der Teilungserklärung.
    Steht dort nichts dazu (kann vorkommen) greifen die gesetzlichen Vorgaben, Abrechnung nach MEA und Abstimmung nach Köpfen.

    Wie kann man einen Verwalter wählen, der nicht vom Fach ist? (Hilft Dir nicht weiter, aber ich frage mich natürlich...)
    Warum wird man den Verwalter nicht los? Er kann für maximal fünf Jahre bestellt werden. Enthält sein Vertrag keine Kündigungsmöglichkeit?

    soviel ersteinmal,
    Christian Martens

  3. Wohnungseigentumversammlung, Instandhaltungsrücklage, Kopfprinzip usw. #3
    Hi Christian,

    erstmal Danke für die Hilfe. In der Teilungserklärung steht diesbzgl. gar nichts, also war für mich irgendwie klar, es geht immer nach dem aktuellen WEG-Recht.

    Wir sind eigentlich ein 9-Familienhaus. Auf jeder Etage sind 3 Wohnungen. 2 große und eine kleine in der Mitte. Diese ist aber auf 2 Etagen mit der großen zusammengelegt worden.

    Hausverwalter: Ein Privatmann, damalig hatten hier 2 Eigentümer gewohnt und der Rest war noch nicht verkauft. Nun sind hier 6 Parteien. Ein Eigentümer zahlt nicht, ist gerade knapp (seine Autoreparatur war laut eigener Aussagen teuer und das Hausgeld kann warten, kommt dann irgendwann....(toll oder?)). Zwei Eigentümer befinden sich mit ihren Wohnungen in der Zwangsversteierung (sch...egal Einstellung). Ein Eigentümer ist inzwischen augezogen und hat vermietet und die letzte Eigentümerin kennt unseren Hausverwalter seit ca. 25 Jahren persönlich (sind auf Du, hahahihihihoho, so kam er wohl auch an den Job), dieser Person gehört auch eine große Wohnung und im DG, hat sie auch noch das kleine Appartment dazugekauft (Bildungsstand nicht unbedingt vorhanden, wie auch immer solche Leute an Kredite kommen...aber sie zahlt wenigstens).

    Ist schon heftig, wir und der ausgezogene Eigentümer sind uns einig, der noch hier wohnende nicht zahlende wählt ihn nicht ab (warum sollte er, er bekommt ein ein zinsloses Darlehn). Achja und billig ist der Hausverwalter auch. Wir würden lieber mehr zahlen und hätten Leute vom Fach wie Haus und Grund oder sowas.

    Der Verwaltervertrag verlängert sich immer um ein Jahr wenn er nicht zum Jahresende gekündigt wird (wurde von uns nie unterzeichnet, wir hatten mit der Wohnung auch den Hausverwalter am Popo....)

    Ein Fass ohne Boden..... :-( Und wir wissen auch mittlerweile nicht weiter. Im Grunde wohnen wir hier sehr gerne, Tür zu und wir haben es uns schön gemacht.

    Bin für jede Hilfe sehr dankbar.

    Gruß
    Mark

  4. Wohnungseigentumversammlung, Instandhaltungsrücklage, Kopfprinzip usw. #4
    Mark,

    der Vertrag mag sich verlängern - eine Bestellung jedoch nicht, zumindest nicht über einen Zeitraum von fünf Jahren hinaus.

    1. Schritt: Mehrheiten finden und sinnvoll handeln (kompetenten Verwalter bestellen).
    Wenn das nicht möglich ist:

    2. Schritt: Fachanwalt aufsuchen und juristisch für Ordnung sorgen.
    Spätestens zur nächsten Eigentümerversammlung das Thema Verwalterbestellung auf die Tagesordnung bringen (sofort schriftlich beantragen, Minderheitenquorum beachten) und den Miteigentümern klarmachen, wie es künftig laufen muß.

    3. Tief durchatmen und viel Erfolg.

    Christian Martens

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