Wie ist die rechtliche Situation? Eigentümergemeinschaft aus 6 WE. Wie sind die Beschlüsse der im letzten Jahr stattgefundenen WE-Versammlung rechtlich zu werten? Stellt sich nicht die Vertrauensfrage? Bitte um rasche Antwort - sehr dringend.
Hausverwalter hat vor einem Jahr vergessen seinen Vertrag zu verlängernDiskutiere Hausverwalter hat vor einem Jahr vergessen seinen Vertrag zu verlängern im WEG-Verwaltung Forum im Bereich Wohnungseigentum; Wie ist die rechtliche Situation? Eigentümergemeinschaft aus 6 WE. Wie sind die Beschlüsse der im letzten Jahr stattgefundenen WE-Versammlung rechtlich zu werten? Stellt sich nicht ... |
Wie ist die rechtliche Situation? Eigentümergemeinschaft aus 6 WE. Wie sind die Beschlüsse der im letzten Jahr stattgefundenen WE-Versammlung rechtlich zu werten? Stellt sich nicht die Vertrauensfrage? Bitte um rasche Antwort - sehr dringend.
Die Anfechtungsfrist ist vorbei.
Das heißt: Die Beschlüsse gelten, soweit sie nicht nichtig sind.
MfG, PHinske
wie PHinske schon schrieb, die Beschlüsse-sofern sie nicht angefochten wurden, und auch nicht gegen geltendes Recht verstoßen sind gültig. Ihr als Gemeinschaft habt doch beschlossen und das hat dem Grunde nach nun erst mal nix mit der Verwaltung zu tun. Ihr habt als Gemeinschaft auch den TOPs zugestimmt und anschließend darüber entschieden.
Blog war zwar dringend aber vor deiner Info:kann ich nicht ganz die Antworten nachvollziehen.Wie ist die rechtliche Situation? Eigentümergemeinschaft aus 6 WE. Wie sind die Beschlüsse der im letzten Jahr stattgefundenen WE-Versammlung rechtlich zu werten? Stellt sich nicht die Vertrauensfrage? Bitte um rasche Antwort - sehr dringend.
Die Beschlüsse - sofern Beschlussantrag mehrheitlich angenommen wurde - hat der Verwalter umzusetzen!
Wenn der Verwalterbestellung allerdings abgelaufen ist ohne dass die Eigentümergemeinschaft diese durch Beschluß verlängert hat oder einen neuen Verwalter bestellt hat, dann habt Ihr grundsätzlich KEINEN Verwalter mehr.
Sofern allerdings euer "alter" Verwalter eure Geschäfte weiter regelt, könnte man möglicherweise von einem kunkludenten Verhalten in Bezug auf die Verwaltung eurer Gemeinschaft ausgehen, da Ihr die Verwaltungstätigkeit des "alten" nicht unterbindet.
Folge wäre allerdings, dass euer Verwaltungsbeirat die Geschäfte der Gemeinschaft bis zur Bestellung eines neuen Verwalters regeln müsste.
Allerdings, sofern doch kein regulärer Verwalter bestellt ist stellt sich die Frage:
Wer lädt die Eigentümergemeinschaft zur nächsten Versammlung ein? Der "alte", nicht offiziell bestellte Verwalter oder der verwaltungsbeirat.
Oft hilft ein Blick in die Teilungserklärung (sofern nicht in deinen Akten, bei Verwalter besorgen (Kopiekosten) oder über Grundbuchamt) die doch einiges regelt bezüglich der Verwaltung, der Einberufung zur Eigentümerversammlung u.s.w.. Sobald z. Bsp. in der Teilungserklärung die Verwalterzustimmung zu einem Wohnungsverkauf vereinbart ist, müssen sogar die Unterschriften der Eigentümer unter dem Protokoll der Eigentümerversammlung, in welcher der Verwalter bestellt wurde, notariell beglaubigt werden (das Protokoll ist dann die Urkunde, die den Nachweis der verwalterbestellung belegt).
Ihr seid wirklich in einer heiklen Situation ohne offiziell bestelltem Verwalter.
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