elementarschaden

Diskutiere elementarschaden im WEG-Verwaltung Forum im Bereich Wohnungseigentum; frage 1: ein eigentümer behauptet, durch das erdbeben letzte woche seien risse an seinen wänden entstanden und er will, das der verwalter einen gutachter schickt. ...


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  1. elementarschaden #1

    elementarschaden

    frage 1: ein eigentümer behauptet, durch das erdbeben letzte woche seien risse an seinen wänden entstanden und er will, das der verwalter einen gutachter schickt. der verwalter hat alle anderen eigentümer informiert über das begehren dieses einen eigentümers und bittet diese, mitzuteilen ob sie einen gutachter bezahlen wollen.
    verwalter ist der auffassung, das betreffender eigentümer erst mal selbst einen gutachter beauftragen muss, wenn er einen will und nur wenn sich herausstellt, dass tatsächlich auch gemeinschaftseigentum betroffen ist, dieser dann evt. von der ETG zu zahlen ist. nicht umgekehrt.
    eine elementarschadenversiccherung besteht nicht.
    frage 2: sollte es tatsächlich ein riss sein, der durch die ganze wand geht (und nicht nur ein putzriss, wie der verwalter vermutet), muss dann auch die innenrenovierung (also tapezieren und streichen) in der wohnung des eigentümers von der ETG gezahlt werden (wenn ja woraus ergibt sich der anspruch) oder ist dies seine sondereigentumsangelegenheit ? immerhin bestand ja kein verschulden der ETG an dem schaden.

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  2. elementarschaden #2
    Zitat Zitat von pragmatiker Beitrag anzeigen
    verwalter ist der auffassung, das betreffender eigentümer erst mal selbst einen gutachter beauftragen muss, wenn er einen will und nur wenn sich herausstellt, dass tatsächlich auch gemeinschaftseigentum betroffen ist, dieser dann evt. von der ETG zu zahlen ist. nicht umgekehrt.
    Das wird so nicht zutreffen...
    Für Schäden am Sondereigentum hätte der Wohnungseigentümer einen behaupteten Anspruch - wie bei jedem anderen Schadenersatzanspruch auch - nach Grund und Höhe zu beweisen.
    Die ordnungsgemäße Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums ist allerdings eine Angelegenheit der Gemeinschaft. Hier wird nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG zunächst der Verwalter verpflichtet sein und die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen. Wenn nicht umgehende Notmaßnahmen getroffen werden müssen, werden die erforderlichen Maßnahmen in der Information der Eigentümer über den Schaden der Einberufung einer Versammlung bestehen. Damit liegt der Ball bei den Eigentümern.
    Wenn der Verwalter mutig ist, beauftragt er den Gutachter und lässt die Versammlung gleich über die Maßnahmen entscheiden, die sich aus dem Ergebnis des Gutachtens ergeben. Da niemand vom Verwalter verlangen kann, dass er auch Statiker ist, wird man den Gutachterauftrag - wenn es sich nicht erkennbar um minimalste Putzrisse handeln sollte - als erforderliche Maßnahme zur ordnungsgemäßen Instandsetzung ansehen können.

    Zitat Zitat von pragmatiker Beitrag anzeigen
    frage 2: sollte es tatsächlich ein riss sein, der durch die ganze wand geht (und nicht nur ein putzriss, wie der verwalter vermutet), muss dann auch die innenrenovierung (also tapezieren und streichen) in der wohnung des eigentümers von der ETG gezahlt werden (wenn ja woraus ergibt sich der anspruch) oder ist dies seine sondereigentumsangelegenheit ? immerhin bestand ja kein verschulden der ETG an dem schaden.
    Schäden am Sondereigentum hat der Wohnungseigentümer im Grundsatz selbst zu tragen. Die Gemeinschaft hat nur die Schäden am Sondereigentum zu beseitigen, die durch eine Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum entstanden sind.
    Bei einem Riss in der Wand kann man sich leicht vorstellen, dass die Abgrenzung schwierig ist und jedes denkbare Ergebnis zu Streit führen könnte.

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