WEG mit 12 wohnungen und 12 Miteigentumsanteilen hat 4 verschiedene eigentümer. 3 davon wohnen jeweils in ihrer eigenen wohnung in der WEG, der 4. ist eigentümer der restlichen 9 wohnungen und vermietet diese.
vor 2 jahren hat sich dieser "großeigentümer" auf der versammlung selber zum verwalter vorgeschlagen und für die nächsten 5 jahre gewählt (trotz § 25 Abs. 5 WEG), der beschluss wurde nicht angefochten.
die teilungserklärung bestimmt, das abstimmungen nach miteigentumsanteilen gehen.
die anderen 3 eigentümer sind unzufrieden mit der verwaltung (sie erhalten keinerlei antworten auf ihre nachfragen, keine einsicht in unterlagen, keine liste der eigentümer , es werden keine versammlungen mehr abgehalten etc.) und wollen wissen, wie sie ihn loswerden. einen beirat gibt es nicht, auch keinen vorsitzenden i.S. d. § 24 Abs. 8 WEG.
1. wäre § 23 abs. 3 WEG eine möglichkeit, wenn schrifltlich die eigentümer aufgefordert würden, den verwalter abzuberufen und XY als neuen zu bestellen und die drei dann alle schrifltich zustimmen ? (oder gilt in diesem fall § 25 Abs. 5 WEG nicht)
2. ist § 24 Abs. 2 WEG eine möglichkeit , es gibt ja nur 4 eigentümer ?
3. was ist mit § 24 Abs. 3 WEG ? es gibt ja keinen beirat.

