§ 25 Abs. 5 WEG, Frage

Diskutiere § 25 Abs. 5 WEG, Frage im WEG-Verwaltung Forum im Bereich Wohnungseigentum; WEG mit 12 wohnungen und 12 Miteigentumsanteilen hat 4 verschiedene eigentümer. 3 davon wohnen jeweils in ihrer eigenen wohnung in der WEG, der 4. ist ...


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  1. § 25 Abs. 5 WEG, Frage #1

    § 25 Abs. 5 WEG, Frage

    WEG mit 12 wohnungen und 12 Miteigentumsanteilen hat 4 verschiedene eigentümer. 3 davon wohnen jeweils in ihrer eigenen wohnung in der WEG, der 4. ist eigentümer der restlichen 9 wohnungen und vermietet diese.
    vor 2 jahren hat sich dieser "großeigentümer" auf der versammlung selber zum verwalter vorgeschlagen und für die nächsten 5 jahre gewählt (trotz § 25 Abs. 5 WEG), der beschluss wurde nicht angefochten.
    die teilungserklärung bestimmt, das abstimmungen nach miteigentumsanteilen gehen.

    die anderen 3 eigentümer sind unzufrieden mit der verwaltung (sie erhalten keinerlei antworten auf ihre nachfragen, keine einsicht in unterlagen, keine liste der eigentümer , es werden keine versammlungen mehr abgehalten etc.) und wollen wissen, wie sie ihn loswerden. einen beirat gibt es nicht, auch keinen vorsitzenden i.S. d. § 24 Abs. 8 WEG.

    1. wäre § 23 abs. 3 WEG eine möglichkeit, wenn schrifltlich die eigentümer aufgefordert würden, den verwalter abzuberufen und XY als neuen zu bestellen und die drei dann alle schrifltich zustimmen ? (oder gilt in diesem fall § 25 Abs. 5 WEG nicht)

    2. ist § 24 Abs. 2 WEG eine möglichkeit , es gibt ja nur 4 eigentümer ?

    3. was ist mit § 24 Abs. 3 WEG ? es gibt ja keinen beirat.

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  2. § 25 Abs. 5 WEG, Frage #2

    RE: § 25 Abs. 5 WEG, Frage

    Original von pragmatiker
    WEG mit 12 wohnungen und 12 Miteigentumsanteilen hat 4 verschiedene eigentümer. 3 davon wohnen jeweils in ihrer eigenen wohnung in der WEG, der 4. ist eigentümer der restlichen 9 wohnungen und vermietet diese.
    vor 2 jahren hat sich dieser "großeigentümer" auf der versammlung selber zum verwalter vorgeschlagen und für die nächsten 5 jahre gewählt (trotz § 25 Abs. 5 WEG), der beschluss wurde nicht angefochten.
    Das Stimmrecht des Mehrheitseigentümer ist bei der Verwalterbestellung nicht nach § 25 Abs. 5 WEG ausgeschlossen. Die Verwalterbestellung ist kein Rechtsgeschäft zwischen der Gemeinschaft und dem Eigentümer. Davon zu unterscheiden ist der Abschluss eines Verwaltervertrags. Hier liegt ein Rechtsgeschäft vor und das Stimmrecht des Verwalters nach § 25 Abs. 5 WEG ausgeschlossen.

    Original von pragmatiker
    1. wäre § 23 abs. 3 WEG eine möglichkeit, wenn schrifltlich die eigentümer aufgefordert würden, den verwalter abzuberufen und XY als neuen zu bestellen und die drei dann alle schrifltich zustimmen ? (oder gilt in diesem fall § 25 Abs. 5 WEG nicht)

    2. ist § 24 Abs. 2 WEG eine möglichkeit , es gibt ja nur 4 eigentümer ?

    3. was ist mit § 24 Abs. 3 WEG ? es gibt ja keinen beirat.
    Da der Mehrheitseigentümer bei der Abberufung des Verwaltes ebenso stimmberechtigt ist wie bei der Bestellung, führt ein Umlaufbeschluss sicher nicht zum gewünschten Ziel.
    Eine Eigentümerversammlung zur Abberufung des Verwalters wird zu erzwingen sein. Bleibt nur die Frage, was man damit erreicht hat bei zu erwartenden 9 Gegenstimmen...
    Die Ablehnung der Abberufung könnte fristgerecht angefochten werden. Ausgang - wie immer - ungewiss, beim beschriebenen Verhalten des Verwalters aber nicht aussichtslos.
    § 24 Abs. 3 WEG ist bei der hier in Rede stehenden Konstellation nicht weiter relevant. Wenn ein Verwaltungsbeirat nicht existiert, kann es logischerweise auch keinen Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats geben und damit auch niemand, der das Recht nach § 24 Abs. 2 ausüben könnte.
    Zur Einberufung einer Versammlung wäre in diesem Fall ein Gerichtsbeschluss erforderlich.

  3. § 25 Abs. 5 WEG, Frage #3

    RE: § 25 Abs. 5 WEG, Frage

    Original von RMHV
    Zur Einberufung einer Versammlung wäre in diesem Fall ein Gerichtsbeschluss erforderlich.
    vielen dank für deine antwort.
    hast du das schon mal gemacht oder ein urteil dazu. wie soll denn die WEG einen solchen beschluss erwirken ? stellt einer oder alle drei der hier besprochenen eigentümer einen antrag bei gericht ? wonach ? nach § 21 Abs. 4 WEG ?

  4. § 25 Abs. 5 WEG, Frage #4

    RE: § 25 Abs. 5 WEG, Frage

    Original von pragmatiker
    Original von RMHV
    Zur Einberufung einer Versammlung wäre in diesem Fall ein Gerichtsbeschluss erforderlich.
    vielen dank für deine antwort.
    hast du das schon mal gemacht oder ein urteil dazu. wie soll denn die WEG einen solchen beschluss erwirken ? stellt einer oder alle drei der hier besprochenen eigentümer einen antrag bei gericht ? wonach ? nach § 21 Abs. 4 WEG ?
    Selbst habe ich ein derartiges Verfahren noch nicht betrieben und ich würde das ohne einen Anwalt auch gar nicht versuchen. Mit Verfahrensfragen kenne ich mich nicht wirklich aus.

    Die WEG wird auch keinen Beschluss erwirken können. Wer - außer dem Verwalter - sollte denn die WEG vertreten? Der Antrag müsste sich entweder gegen die WEG oder besser noch gegen den Verwalter richten. Da jeder Eigentümer Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung hat, kann auch jeder einzeln klagen. Es wird also keine Rolle spielen, ob das Verfahren von einem einzelnen oder von mehreren Eigentümern betrieben wird.

    § 21 Abs. 4 WEG wird sicher keine Anspruchsgrundlage sein können. In Betracht kommen § 24 Abs. 1, Abs. 2 WEG.

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